Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (kodifizierte Fassung)
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983: Sie wird durch die vorliegende kodifizierte Fassung aufgehoben und inhaltlich fortgeführt. • Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992: Der Zollkodex der Gemeinschaften wird für Begriffsabgrenzungen, ausgeschlossene Gebiete, Verfahren nach Artikel 247a und allgemeine Zollzusammenhänge mehrfach herangezogen. • Richtlinie 2007/74/EG des Rates vom 20. Dezember 2007: Für Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden knüpft die Zollbefreiung an die nach dieser Richtlinie umgesetzte Befreiung von Mehrwertsteuer und Verbrauchsteuern an. • Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006: Sie bestimmt das gemeinsame Mehrwertsteuersystem und wird zur Gleichbehandlung bestimmter Gebiete bei der Reisendenbefreiung herangezogen. • Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen, Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen und New Yorker Konvention vom 16. Dezember 1969 über Spezialmissionen: Artikel 128 lässt hierauf beruhende besondere Befreiungen der Mitgliedstaaten zu bzw. unberührt.
Text
Anwendungsbereich
Die Verordnung ist eine unmittelbar geltende und in allen Teilen verbindliche EU-Verordnung; als kodifizierte Fassung ersetzt sie die frühere Verordnung (EWG) Nr. 918/83 und ordnet das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen in ein einheitliches, unionsweit anwendbares Zollregime ein. Systematisch konkretisiert sie für besondere Einfuhr- und Ausfuhrsachverhalte die Ausnahmen vom Grundsatz der Erhebung von Eingangs- und Ausfuhrabgaben und ergänzt damit das Zollrecht der Gemeinschaft sowie agrarbezogene Abgabenregelungen. Inhaltlich bestimmt sie, in welchen Fallgruppen Waren bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder bei der Ausfuhr abgabenfrei bleiben können, etwa bei Übersiedlung, Heirat, Erbschaft, Forschung, Wohlfahrt, Behinderung, Katastrophenhilfe, Reisenden, Warenmustern oder bestimmten Grenz- und Transportfällen. Zugleich regelt sie Voraussetzungen, Wert- und Mengengrenzen, Nachweispflichten sowie die Folgen einer zweckwidrigen Verwendung oder vorzeitigen Überlassung. • Der Anwendungsbereich erfasst insbesondere natürliche Personen, Unternehmen, freie Berufe, gemeinnützige und wissenschaftliche Einrichtungen, Gesundheits- und Wohlfahrtsorganisationen, Landwirte, Reisende sowie von den Mitgliedstaaten anerkannte Empfänger, soweit sie Waren aus Drittländern einführen oder in bestimmten Fällen ausführen. Zuständige Behörden der Mitgliedstaaten prüfen die Voraussetzungen, erteilen Ermächtigungen, können Sicherheiten verlangen, Fristen verlängern, Ausnahmen zulassen und überwachen die zweckentsprechende Verwendung. Ausgenommen oder beschränkt sind je nach Kapitel insbesondere alkoholische Erzeugnisse, Tabak und Tabakwaren, bestimmte Nutzfahrzeuge, kommerzielle oder nicht begünstigte Verwendungen sowie einzelne sensible Waren und Fälle möglicher Wettbewerbsverzerrung oder Missbrauchs. Daneben bleiben nationale Verbote und Beschränkungen zum Schutz etwa der öffentlichen Ordnung, Gesundheit, Pflanzen, Kulturgüter oder gewerblichen Schutzrechte unberührt. • In der Praxis ermöglicht die Verordnung eine abgabenfreie Einfuhr oder Ausfuhr nur dann, wenn Anlass, Zweckbindung, Fristen und Nachweise sauber zusammenpassen. Wer begünstigte Waren zu früh veräußert, vermietet, verpfändet, verleiht oder anders verwendet, löst regelmäßig nachträglich Eingangsabgaben nach dem dann geltenden Satz aus. Für Behörden und Beteiligte bedeutet dies einen stark fallgruppenbezogenen Prüfungsprozess, bei dem Dokumentation, Anerkennungen, Sicherheiten und Verwendungsüberwachung zentral sind.
Stand: 14.09.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Natürliche Personen mit persönlichen Befreiungstatbeständen: • Voraussetzungen wie Wohnsitzdauer, Eheschließung, Nachlassanfall, Einschreibung oder Behinderungsnachweis gegenüber den zuständigen Behörden belegen. • Begünstigte Waren innerhalb der vorgesehenen Fristen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr anmelden und erforderlichenfalls Sicherheiten leisten. • Begünstigte Waren während laufender Bindungsfristen nicht ohne vorherige Unterrichtung verleihen, verpfänden, vermieten, veräußern oder überlassen. • Empfehlung: Fristen, Verwendungszwecke und Nachweise bereits vor der Einfuhr in einer vollständigen Unterlage bündeln. Unternehmen, Freiberufler und sonstige verlegende Betriebe: • Nachweisen, dass die Tätigkeit im Drittland endgültig eingestellt oder verlegt wird und die eingeführten Investitionsgüter zuvor ausreichend lange genutzt wurden. • Nur begünstigte Investitionsgüter und Ausrüstungsgegenstände anmelden; ausgeschlossene Vorräte, Rohstoffe oder nicht begünstigte Fahrzeuge sind gesondert zu behandeln. • Eingeführte Güter innerhalb der Bindungsfrist nicht ohne vorherige Unterrichtung verleihen, vermieten, veräußern, verpfänden oder überlassen. • Empfehlung: Eine Inventar- und Nutzungsdokumentation mit Zuordnung jedes Gegenstands zum Befreiungstatbestand führen. Forschungs-, Lehr-, Kultur- und Gesundheitseinrichtungen: • Erforderliche Anerkennungen oder Ermächtigungen der zuständigen Behörden vor Inanspruchnahme der Befreiung sicherstellen. • Eingeführte Waren ausschließlich zu den begünstigten nicht kommerziellen, wissenschaftlichen, kulturellen oder medizinischen Zwecken verwenden. • Wegfall der Voraussetzungen, Zweckänderungen oder Weitergaben an nicht begünstigte Stellen den zuständigen Behörden unverzüglich mitteilen. • Empfehlung: Interne Freigabe- und Bestandsprozesse für zollfrei eingeführte Geräte, Stoffe und Ausrüstungen einrichten. Wohlfahrts-, Behinderten- und Katastrophenhilfeorganisationen: • Eine kontrollfähige Buchführung vorhalten und die von den Behörden geforderten Sicherheiten bieten. • Eingeführte Waren nur im begünstigten Rahmen unentgeltlich verteilen, bereitstellen oder für die eigenen karitativen Zwecke einsetzen. • Jede Überlassung außerhalb des begünstigten Kreises sowie den Wegfall der Befreiungsvoraussetzungen vorab anzeigen. • Empfehlung: Verteilungsnachweise, Empfängerlisten und Zweckbindungsvermerke fortlaufend dokumentieren. Landwirte sowie sonstige Grenzbewirtschafter: • Nur die für die Bewirtschaftung notwendige Menge an Saatgut, Düngemitteln oder vergleichbaren Erzeugnissen verbringen. • Begünstigte Erzeugnisse nur in der nach Ernte, Erzeugung oder Gewinnung üblichen Behandlung ein- oder ausführen. • Waren unmittelbar selbst oder in eigenem Auftrag verbringen und gegebenenfalls Gegenseitigkeitsbedingungen beachten. • Empfehlung: Mengenberechnungen, Flächenbezug und Transportaufträge nachvollziehbar festhalten. Mitgliedstaaten und zuständige Behörden: • Voraussetzungen prüfen, Anerkennungen oder Ermächtigungen erteilen, Fristen festlegen und gegebenenfalls Sicherheiten verlangen. • Geeignete Maßnahmen treffen, damit begünstigte Waren nicht zweckwidrig ohne Abgabenerhebung anderweitig verwendet werden. • Die Kommission über einschlägige internationale Vereinbarungen und Zollbestimmungen unterrichten und vorgesehene Verfahren anwenden. • Empfehlung: Einheitliche Prüfpfade, Dokumentationsstandards und Missbrauchskontrollen für alle Befreiungstatbestände vorsehen.