Durchführungsverordnung (EU) 2025/486 der Kommission vom 17. März 2025 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Bedingungen und Verfahren im Zusammenhang mit dem Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EU) 2023/956 vom 10. Mai 2023: Schafft das CO2-Grenzausgleichssystem und enthält die Grundregeln zur Zulassung, zu Kriterien, Pflichten, CBAM-Konto und zum Widerruf, die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2025/486 konkretisiert werden. • Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union: Wird als primärrechtliche Grundlage für den Erlass des Durchführungsrechtsakts herangezogen. • Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung): Maßstab für Rechte und Pflichten bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (u. a. Berichtigung) im Rahmen der Zulassungs- und Widerrufsverfahren. • Verordnung (EU) 2018/1725: Ergänzt die unionsrechtlichen Datenschutzvorgaben, insbesondere im Kontext der Bezugnahme auf Verarbeitungsvoraussetzungen. • Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (Zollkodex der Union): Relevanz über EORI und Niederlassungs-/Zollkonstellationen (u. a. Bezug auf Artikel 5 Nummer 31 Buchstabe b und Ungültigerklärung der EORI).
Text
Anwendungsbereich
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/486 ist ein unionsrechtlicher Durchführungsrechtsakt der Kommission auf Grundlage von Artikel 5 Absatz 8 und Artikel 17 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2023/956 und gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten; sie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft und gilt ab dem 28. März 2025. Sie konkretisiert die Voraussetzungen, das elektronische Verfahren und die Fristen für die Beantragung, Prüfung, Erteilung, Neubewertung und den Widerruf des Status als „zugelassener CBAM-Anmelder“ einschließlich der Nutzung des CBAM-Registers. Inhaltlich regelt sie u. a. Standardisierung und Anpassung von Antragsangaben, Konsultationsmechanismen zwischen Behörden, Anforderungen an Zuverlässigkeit sowie finanzielle und operative Leistungsfähigkeit. Zudem enthält sie Vorgaben zur Sicherheitsleistung, zur Wirksamkeit von Entscheidungen im CBAM-Register und zum Datenschutz bei der Verarbeitung personenbezogener Daten. • Der Anwendungsbereich erfasst insbesondere Einführer, die Waren nach Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 in das Zollgebiet der Union einführen wollen und hierfür vor der ersten Einfuhr den Status als zugelassener CBAM-Anmelder im CBAM-Register beantragen müssen, sowie die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die Kommission im Konsultations- und Widerrufsverfahren. Einführer von Strom, für die Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/956 gilt, werden ohne Antrag als zugelassene CBAM-Anmelder betrachtet, müssen aber innerhalb eines Monats nach der Zollanmeldung bestimmte Nachweise und Erklärungen vorlegen. Berücksichtigt werden außerdem indirekte Zollvertreter (als mögliche zugelassene CBAM-Anmelder) sowie Personen, die für CBAM-Angelegenheiten verantwortlich sind oder die Geschäftsführung kontrollieren, soweit deren Zuverlässigkeit für die Zulassung relevant ist. Ausnahmeregelungen bzw. Differenzierungen bestehen insbesondere bei den Bearbeitungsfristen (180 Tage für vor dem 15. Juni 2025 eingereichte Anträge) und bei Konsultationsfristen abhängig vom geschätzten jährlichen Einfuhrvolumen (≤ 1 Tonne bzw. > 1 Tonne). • In der Praxis werden Zulassungs- und Widerrufsentscheidungen vollständig registerbasiert abgewickelt: Anträge laufen elektronisch über das CBAM-Register, Entscheidungen werden mit Hinterlegung im Register wirksam, und Fristen (z. B. 120 Tage Prüfung, 30 Tage für zusätzliche Angaben) strukturieren das Verfahren. Unternehmen müssen Zuverlässigkeit sowie finanzielle/operative Leistungsfähigkeit belegen und bei kurzer Niederlassungsdauer mit einer Sicherheitsleistung rechnen, die fortlaufend überwacht und ggf. angepasst wird. Bei Widerruf bleiben Pflichten für bereits eingeführte Waren bestehen; das CBAM-Konto wird zunächst „geschlossen“ geführt und erst nach Jahren dauerhaft geschlossen.
Stand: 20.03.2026