Verordnung (EU) Nr. 790/2010 der Kommission vom 7. September 2010 zur Änderung der Anhänge VII, X und XI der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte Text von Bedeutung für den EWR
Metadata
Zusätzliche Angaben
Zusätzliche Angaben
Versionsverlauf
Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 v. 3. Oktober 2002: Grundverordnung für Hygienevorschriften bei nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten; deren Anhänge VII, X und XI werden durch die Verordnung (EU) Nr. 790/2010 geändert. • Richtlinie 64/432/EWG v. 26. Juni 1964: Sie liefert die maßgeblichen tierseuchenrechtlichen Definitionen für amtlich anerkannte tuberkulosefreie, brucellosefreie und leukosefreie Rinderbestände, an die die Kolostrumvorschriften anknüpfen. • Entscheidung 2004/438/EG v. 29. April 2004: Sie bestimmt die zugelassenen Drittländer für Rohmilch und Erzeugnisse auf Rohmilchbasis; auf ihre Drittlandliste in Spalte A verweist die Verordnung für die Einfuhr von Kolostrum und kolostrumhaltigen Erzeugnissen. • Verordnung (EU) Nr. 206/2010: Auf deren Anhang II Teil 1 wird in Anhang XI Teil XII Bezug genommen, um die zulässigen Drittländer für Imkereiprodukte zu bestimmen. • Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union: Er bildet die unionsrechtliche Grundlage für den Erlass der Änderungsverordnung durch die Kommission.
Text
Anwendungsbereich
Die Verordnung (EU) Nr. 790/2010 ist eine unmittelbar geltende Änderungsverordnung der Kommission zur Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 und konkretisiert deren Hygiene- und Einfuhrvorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte. Systematisch ändert sie die Anhänge VII, X und XI des Grundrechtsakts, insbesondere zu Milch, Erzeugnissen auf Milchbasis, Kolostrum und kolostrumhaltigen Erzeugnissen. Inhaltlich schafft sie erstmals spezielle Anforderungen für Gewinnung, Behandlung, Kennzeichnung, Verpackung und Einfuhr von Rinderkolostrum und kolostrumhaltigen Erzeugnissen sowie ergänzende Regeln für Molke im Zusammenhang mit Maul- und Klauenseuche. Zudem wird die Musterveterinärbescheinigung angepasst und die Drittlandlisten für zulässige Einfuhren sowie die Einfuhrmöglichkeit von Imkereiprodukten aus Kamerun erweitert. • Der Anwendungsbereich erfasst insbesondere Wirtschaftsakteure, Verarbeitungsbetriebe, Einführer, Transportunternehmen, amtliche Tierärzte, Grenzkontrollstellen, zuständige Behörden der Mitgliedstaaten sowie Betriebe und Bestände, aus denen Milch oder Kolostrum gewonnen wird. Betroffen sind vor allem nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis, Rinderkolostrum und kolostrumhaltige Erzeugnisse, die als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, zur Weiterverarbeitung oder für technische Zwecke in Verkehr gebracht, eingeführt oder durchgeführt werden. Für Kolostrum ist der Anwendungsbereich sachlich auf Rinderkolostrum und daraus gewonnene Erzeugnisse beschränkt; zudem setzt die Einfuhr voraus, dass das Ursprungsdrittland in der maßgeblichen Liste geführt wird und tiergesundheitliche Garantien insbesondere zu Maul- und Klauenseuche, Tuberkulose, Brucellose und enzootischer Rinderleukose vorliegen. Eine Übergangsregelung besteht für Sendungen mit vor dem Inkrafttreten ausgestellten Veterinärbescheinigungen, die bis zum 30. September 2010 weiter eingeführt werden durften, sofern die Bescheinigung vor dem 31. August 2010 ausgefüllt und unterzeichnet wurde. • In der Praxis bedeutet dies, dass Kolostrum und kolostrumhaltige Erzeugnisse nur unter streng dokumentierten tiergesundheitlichen Voraussetzungen gehandelt und aus Drittländern eingeführt werden dürfen. Betriebe müssen insbesondere Herkunft aus seuchenfreien Rinderbeständen, HTST-Behandlung, 21-Tage-Fristen, Kontaminationsschutz sowie Kennzeichnung als Kategorie-3-Material sicherstellen. Einführer und Behörden müssen die neue Veterinärbescheinigung und die zugelassenen Drittlandlisten prüfen. Für Molke wird alternativ zur pH-/16-Stunden-Regel auch eine 21-Tage-Lagerungsoption mit MKS-Freiheit eröffnet.
Stand: 15.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Verarbeitungsbetriebe/Gewinnungsbetriebe: • Kolostrum und kolostrumhaltige Erzeugnisse nur von Rindern aus amtlich anerkannt tuberkulosefreien, brucellosefreien und leukosefreien Beständen gewinnen. • Kolostrum und kolostrumhaltige Erzeugnisse einer einmaligen HTST-Behandlung unterziehen. • Nach der Verarbeitung Kontamination vermeiden sowie Enderzeugnisse als Kategorie-3-Material und als nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt kennzeichnen. • Empfehlung: Herkunfts-, Behandlungs- und Hygienenachweise betriebsintern standardisiert dokumentieren. Einführer: • Nur Erzeugnisse aus zugelassenen Drittländern einführen, die in der maßgeblichen Liste geführt sind. • Sicherstellen, dass die Sendung von der vorgeschriebenen Veterinärbescheinigung begleitet wird. • Prüfen, dass 21-Tage-Anforderungen, HTST-Behandlung sowie Verpackungs- und Kennzeichnungsvorgaben erfüllt sind. • Empfehlung: Vor Versand eine vollständige Dokumentenprüfung anhand der Bescheinigung und Drittlandzulassung durchführen. Amtliche Tierärzte/zuständige Behörden: • Veterinärbescheinigungen nach dem geänderten Muster ausstellen bzw. kontrollieren. • Überwachen, dass tiergesundheitliche Voraussetzungen zu Maul- und Klauenseuche, Tuberkulose, Brucellose und Leukose eingehalten sind. • Kontrollieren, dass Behälter, Transportmittel, Kennzeichnung und Hygieneschutz den Vorgaben entsprechen. • Empfehlung: Kontrollprogramme risikoorientiert auf Kolostrumsendungen und die neuen Alternativanforderungen bei Molke ausrichten. Transportunternehmen/Logistikverantwortliche: • Für Massenguttransporte nur gründlich gereinigte und mit zugelassenem Desinfektionsmittel desinfizierte Container oder Transportmittel verwenden. • Die Sendungsidentität über Behälter-, Plomben- und Containerangaben nachvollziehbar sichern. • Transport nur mit ordnungsgemäß gekennzeichneten Behältnissen durchführen. • Empfehlung: Reinigungs- und Desinfektionsabläufe sowie Übergabepunkte schriftlich standardisieren.