Delegierte Verordnung (EU) 2023/1605 der Kommission vom 22. Mai 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bestimmung von Endpunkten in der Herstellungskette bestimmter organischer Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel (Text von Bedeutung für den EWR)
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 v. 21. Oktober 2009: Grundrechtsakt mit Hygiene- und Tiergesundheitsvorschriften für tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte; wird durch diese Delegierte Verordnung hinsichtlich der Bestimmung von Endpunkten ergänzt. • Verordnung (EU) 2019/1009 v. 5. Juni 2019: Regelt die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem Markt; nach Erreichen eines Endpunkts fallen die genannten Folgeprodukte ausschließlich in ihren Geltungsbereich. • Verordnung (EU) Nr. 142/2011 v. 25. Februar 2011: Durchführungsrechtsakt zur Verordnung (EG) Nr. 1069/2009; zentrale technische Anforderungen, auf die Artikel 3 und 4 (Anhänge III, IV, V, VIII, X, XI, XIII) für die Endpunktbedingungen verweisen. • Verordnung (EG) Nr. 999/2001 v. 22. Mai 2001: Enthält u. a. das Verfütterungsverbot im Kontext transmissibler spongiformer Enzephalopathien; die Verordnung (EU) 2023/1605 nennt Risikominderungsmaßnahmen zur Sicherung der Einhaltung. • Verordnung (EG) Nr. 1774/2002: Wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 aufgehoben; dient als Vorgängerregelung im Regelungsstrang der Hygienevorschriften für tierische Nebenprodukte.
Text
Anwendungsbereich
Die Delegierte Verordnung (EU) 2023/1605 ergänzt als delegierter Rechtsakt die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 auf Grundlage von Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 3, indem sie für bestimmte Folgeprodukte „Endpunkte“ in der Herstellungskette festlegt. Rechtsdogmatisch bewirkt sie eine Abgrenzung der Anwendbarkeit: Nach Erreichen des Endpunkts unterliegen die genannten Folgeprodukte nicht mehr den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, sofern sie als Komponentenmaterial in EU-Düngeprodukten nach Verordnung (EU) 2019/1009 verwendet werden. Inhaltlich definiert sie Endpunkte u. a. für Asche, Biogasfermentationsrückstände, Kompost sowie verarbeitete Gülle und verarbeiteten Insektenkot und knüpft weitere Endpunkte an Risikominderungsmaßnahmen (u. a. Volumenanteil, Verpackung, Kennzeichnung, Packungsgewicht und Zusammensetzung). Die Verordnung ist in allen Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat; sie tritt am 20. Tag nach Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. • Der Anwendungsbereich erfasst Folgeprodukte organischer Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel, die in der Union in einem nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassenen Düngemittelbetrieb hergestellt werden, sowie deren Verwendung als Komponentenmaterial in EU-Düngeprodukten. Adressaten sind damit insbesondere zugelassene Düngemittelbetriebe, Hersteller/Weiterverarbeiter von EU-Düngeprodukten und die zuständigen Behörden, die Zulassung, Überwachung und Einhaltung von Anforderungen an Verarbeitung, Zusammensetzung, Verpackung und Kennzeichnung sicherstellen. Ausgenommen sind Folgeprodukte, die in die Union eingeführt werden; zudem greift der „Ausstieg“ aus dem Regime der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 nur bei Erreichen der konkret festgelegten Endpunkt-Bedingungen (etwa ≤ 5 % Volumenanteil oder – bei > 5 % – verkaufsfertige Verpackung, Kennzeichnung und Gewicht-/Mischungsanforderungen). Für bestimmte Materialien (z. B. verarbeitetes tierisches Protein, Fleisch- und Knochenmehl, Blutprodukte, hydrolysiertes Protein, Calciumphosphate, Horn-/Hufprodukte) werden Endpunkte ausdrücklich an zusätzliche Risikominderungsmaßnahmen gekoppelt. • In der Praxis bedeutet dies eine klare Schnittstelle zwischen dem Tierische-Nebenprodukte-Recht und dem EU-Düngeprodukterecht: Betriebe müssen nachweisen, dass die Verarbeitungsvorgaben der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 eingehalten sind und der Endpunkt im zugelassenen Düngemittelbetrieb erreicht wird. Bei risikobehafteteren Ausgangsmaterialien entscheiden Volumenanteil, Verpackungs- und Kennzeichnungsstatus sowie Packungsgewicht und definierte Zumischungen darüber, ob das Produkt aus dem Regime der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 herausfällt.
Stand: 20.03.2026