Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1065/2012 der Kommission vom 13. November 2012 zur Zulassung von Zubereitungen aus Lactobacillus plantarum (DSM 23375, CNCM I-3235, DSM 19457, DSM 16565, DSM 16568, LMG 21295, CNCM MA 18/5U, NCIMB 30094, VTT E-78076, ATCC PTSA-6139, DSM 18112, DSM 18113, DSM 18114, ATCC 55943 und ATCC 55944) als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten Text von Bedeutung für den EWR
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vom 22. September 2003: Sie ist die zentrale übergeordnete Rechtsgrundlage für die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung und bildet mit Artikel 5, 7, 9 und 10 die unmittelbare Ermächtigungs- und Verfahrensbasis dieser Durchführungsverordnung. • Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union: Er ist die unionsrechtliche Primärrechtsgrundlage, auf deren Grundlage die Kommission Durchführungsverordnungen wie die vorliegende erlassen kann. • Verordnung (EG) Nr. 429/2008 der Kommission vom 25. April 2008: Sie wird im Anhang zur Begriffsbestimmung von leicht beziehungsweise mäßig schwer zu silierendem Futter herangezogen und konkretisiert damit fachlich die zulässigen Einsatzbedingungen einzelner Zusatzstoffe. • Gemeinschaftsregister der zugelassenen Futtermittelzusatzstoffe: Es wird im Erwägungsteil als Bezugspunkt für die Eintragung bereits bestehender Produkte der Funktionsgruppe „Silierzusatzstoffe“ genannt und steht systematisch im Zusammenhang mit dem Übergang vom Altproduktstatus zur Einzelzulassung. • Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit vom 23. Mai 2012: Diese wissenschaftliche Bewertung ist keine Rechtsgrundlage im formellen Sinn, bildet aber die maßgebliche fachliche Grundlage für die Zulassungsentscheidung und die im Anhang festgelegten Verwendungsbedingungen.
Text
Anwendungsbereich
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1065/2012 ist eine unmittelbar geltende EU-Verordnung zur produktbezogenen Zulassung bestimmter Zubereitungen aus Lactobacillus plantarum als Futtermittelzusatzstoffe. Systematisch konkretisiert sie die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003, indem sie für die im Anhang einzeln benannten Stämme deren Einordnung als technologische Zusatzstoffe der Funktionsgruppe „Silierzusatzstoffe“ sowie die jeweiligen Verwendungsbedingungen festlegt. Inhaltlich regelt sie die Zulassung für alle Tierarten, die Übergangsmaßnahmen für vor dem 4. Juni 2013 rechtmäßig hergestellte und gekennzeichnete Bestände sowie das Inkrafttreten. Der Anhang bestimmt insbesondere Mindestgehalte, stammbezogene Mindestdosen, Kennzeichnungsvorgaben, teils die Beschränkung auf leicht oder leicht bis mäßig schwer zu silierendes Material und Arbeitsschutzvorgaben bei der Handhabung. • Der Anwendungsbereich erfasst Hersteller, Inverkehrbringer, Verwender von Futtermittelzusatzstoffen und Vormischungen sowie Futtermittelunternehmer, soweit sie die im Anhang aufgeführten Lactobacillus-plantarum-Zubereitungen für Silage bei allen Tierarten einsetzen oder vermarkten. Erfasst sind alle im Anhang einzeln zugelassenen Stämme, jedoch jeweils nur unter den dort festgelegten Bedingungen, insbesondere hinsichtlich Mindestdosis, Angaben zur Lagertemperatur und Haltbarkeit sowie der materialbezogenen Beschränkung bei einzelnen Stämmen auf leicht oder leicht bis mäßig schwer zu silierendes Futter. Eine besondere Ausnahme enthält die Übergangsregelung für vor dem 4. Juni 2013 in Übereinstimmung mit dem bis zum 4. Dezember 2012 geltenden Recht hergestellte und gekennzeichnete Zubereitungen und diese enthaltende Futtermittel, die bis zum Abbau der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden durften. Nicht eröffnet ist der Anwendungsbereich für andere Mikroorganismen, andere Funktionsgruppen oder Verwendungen außerhalb der zugelassenen Silierzwecke. • In der Praxis bedeutet dies, dass die betroffenen Silierzusatzstoffe nur stammgenau und unter den jeweils vorgegebenen Einsatzbedingungen vermarktet und verwendet werden dürfen. Gebrauchsanweisungen müssen Lagertemperatur und Haltbarkeit nennen; außerdem sind die je Stamm festgelegten Mindestdosen und gegebenenfalls die Beschränkung auf bestimmte Siliermaterialien einzuhalten. Bei der Handhabung sind Atemschutz und Handschuhe vorzusehen. Für Altbestände galt eine befristete Übergangslösung, während neue Ware den Zulassungsbedingungen des Anhangs entsprechen musste.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Hersteller von Zusatzstoffen: • Pflicht: Die im Anhang festgelegte stammbezogene Zusammensetzung und den jeweiligen Mindestgehalt an koloniebildenden Einheiten pro Gramm Zusatzstoff einhalten. • Pflicht: In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischung Lagertemperatur und Haltbarkeit angeben. • Pflicht: Die jeweils vorgeschriebene Mindestdosis je Kilogramm frischen Materials sowie etwaige Beschränkungen auf leicht oder leicht bis mäßig schwer zu silierendes Material beachten. • Empfehlung: Kennzeichnung, Rezeptur und Qualitätskontrolle stammbezogen führen, damit jede Charge eindeutig der jeweiligen Zulassung zugeordnet werden kann. Inverkehrbringer und Händler: • Pflicht: Nur Zubereitungen und diese enthaltende Futtermittel in Verkehr bringen, die den Zulassungsbedingungen des Anhangs entsprechen. • Pflicht: Bei Altbeständen die Übergangsregelung nur für vor dem 4. Juni 2013 rechtmäßig hergestellte und gekennzeichnete Ware anwenden. • Pflicht: Darauf achten, dass die vorgeschriebenen Angaben zur Lagerung, Haltbarkeit und sicheren Handhabung mitgeführt werden. • Empfehlung: Bestands- und Dokumentationssysteme so ausgestalten, dass Altbestände und nach neuem Recht vermarktete Ware klar getrennt nachvollziehbar sind. Verwender und Futtermittelunternehmer: • Pflicht: Die Zusatzstoffe ausschließlich als Silierzusatzstoffe und nur unter den je Stamm zugelassenen Einsatzbedingungen verwenden. • Pflicht: Die jeweilige Mindestdosis pro Kilogramm frischen Materials einhalten. • Pflicht: Bei der Handhabung Atemschutz und Handschuhe tragen. • Empfehlung: Vor dem Einsatz prüfen, ob das verwendete Futter als leicht oder mäßig schwer zu silierendes Material in den zulässigen Anwendungsbereich des jeweiligen Stamms fällt.