Durchführungsverordnung (EU) 2024/1068 der Kommission vom 12. April 2024 zur Zulassung einer Zubereitung aus Rosmarinextrakt als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten
Metadata
Zusätzliche Angaben
Zusätzliche Angaben
Versionsverlauf
Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vom 22. September 2003: Sie ist die zentrale übergeordnete Rechtsgrundlage für die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung und bildet die unmittelbare Ermächtigungsgrundlage, insbesondere über Artikel 5, Artikel 7 und Artikel 9 Absatz 2. • Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union: Er bildet die primärrechtliche Grundlage für den Erlass von Durchführungsrechtsakten der Kommission im Bereich des Binnenmarkts und des Unionsrechts. • EFSA Journal 2022;20(1):6978: Das wissenschaftliche Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit ist keine Rechtsgrundlage im formellen Sinn, bildet aber die maßgebliche fachliche Grundlage für die Sicherheits- und Wirksamkeitsbewertung der zugelassenen Zubereitung. • Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel: Sie ist Teil des unionsrechtlichen Durchführungsverfahrens und bestätigt, dass die in der Verordnung vorgesehenen Maßnahmen dem einschlägigen Ausschussverfahren entsprechen. • Durchführungsverordnung (EU) 2024/1068, Anhang: Der Anhang ist für die praktische Rechtsanwendung zentral, da er die materiellen Zulassungsbedingungen wie Kennnummer, Zusammensetzung, Höchstgehalte, sonstige Bestimmungen und Geltungsdauer verbindlich festlegt.
Text
Anwendungsbereich
Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/1068 ist eine unmittelbar geltende EU-Verordnung und konkretisiert das Zulassungssystem der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 für Futtermittelzusatzstoffe. Sie hat die rechtliche Wirkung, eine bestimmte Zubereitung aus Rosmarinextrakt unionsweit als technologischen Zusatzstoff der Funktionsgruppe „Antioxidationsmittel“ zuzulassen. Inhaltlich legt sie den zugelassenen Stoff, seine Zusammensetzung, die betroffenen Tierarten, Höchstgehalte, Verwendungsbedingungen sowie Schutzmaßnahmen für Verwender fest. Die Zulassung gilt bis zum 5. Mai 2034. • Der Anwendungsbereich erfasst Futtermittelunternehmer, Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen sowie mittelbar Akteure der Herstellung und des Inverkehrbringens von Futtermitteln für Katzen und Hunde. Zugelassen ist die Zubereitung nur unter den im Anhang festgelegten Bedingungen, insbesondere für die genannten Tierarten und innerhalb der festgelegten Höchstgehalte an Carnosolsäure im Alleinfuttermittel. Besondere Anforderungen gelten für die Gebrauchsanweisung, die Vermeidung einer Überschreitung durch gleichzeitige Verwendung verschiedener Quellen von Carnosolsäure sowie für Schutzmaßnahmen beim Umgang mit dem Zusatzstoff. Eine allgemeine Zulassung für alle Tierarten ergibt sich aus dem Verordnungstext nicht, da der Anhang die praktische Verwendung auf Katzen und Hunde begrenzt. • In der Praxis bedeutet dies, dass Rosmarinextrakt als antioxidativer Futtermittelzusatzstoff nur in der zugelassenen Spezifikation und nur innerhalb der festgelegten Höchstwerte eingesetzt werden darf. Hersteller und Verwender müssen Lagerbedingungen und Stabilität bei Wärmebehandlung in der Gebrauchsanweisung angeben und sicherstellen, dass kombinierte Quellen von Carnosolsäure die zulässigen Werte im Alleinfuttermittel nicht überschreiten. Zudem sind organisatorische Schutzmaßnahmen für Beschäftigte vorzusehen; reichen diese nicht aus, ist persönliche Atem-, Augen- und Hautschutzausrüstung zu verwenden. Die Zulassung schafft damit Rechtssicherheit für das Inverkehrbringen, verbindet diese aber mit klaren Produkt-, Einsatz- und Arbeitsschutzanforderungen.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Futtermittelunternehmer: • Pflicht1: Die zugelassene Zubereitung aus Rosmarinextrakt darf nur für Katzen und Hunde und nur innerhalb der festgelegten Höchstgehalte an Carnosolsäure im Alleinfuttermittel verwendet werden. • Pflicht2: In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischung sind Lagerbedingungen und Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben. • Pflicht3: Es ist sicherzustellen, dass die gleichzeitige Verwendung verschiedener Quellen von Carnosolsäure nicht zur Überschreitung des zulässigen Höchstgehalts führt. • Empfehlung: Interne Kontroll- und Rezepturprüfungen sollten so ausgestaltet werden, dass Beiträge aus allen eingesetzten Quellen von Carnosolsäure systematisch zusammengeführt werden. Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen: • Pflicht1: Beim Umgang mit dem Zusatzstoff sind die vom Futtermittelunternehmer festgelegten operativen Verfahren und organisatorischen Maßnahmen zur Risikovermeidung einzuhalten. • Pflicht2: Können Risiken nicht durch organisatorische Maßnahmen beseitigt werden, ist persönliche Atem-, Augen- und Hautschutzausrüstung zu verwenden. • Pflicht3: Der Zusatzstoff ist entsprechend den vorgegebenen Verwendungsbedingungen und der Gebrauchsanweisung einzusetzen. • Empfehlung: Arbeitsabläufe sollten so organisiert werden, dass Haut- und Augenkontakt möglichst vermieden und Expositionen beim Dosieren minimiert werden. Hersteller von Zusatzstoff und Vormischungen: • Pflicht1: Der in Verkehr gebrachte Zusatzstoff muss der zugelassenen Zusammensetzung und Spezifikation entsprechen, insbesondere hinsichtlich Carnosolsäuregehalt, Lösungsmittelresten und Kampfergehalt. • Pflicht2: Die Kennzeichnung und Produktdokumentation müssen die vorgeschriebenen Angaben zu Lagerbedingungen und Stabilität bei Wärmebehandlung enthalten. • Pflicht3: Zusatzstoff und Vormischungen sind so bereitzustellen, dass die sicheren Verwendungsbedingungen eingehalten werden können. • Empfehlung: Qualitätssicherungsmaßnahmen sollten die analytische Prüfung der maßgeblichen Spezifikationsparameter vor dem Inverkehrbringen absichern.