VO (EU) 2024/1068 In Kraft
EU Verordnungen (Regulations)

Durchführungsverordnung (EU) 2024/1068 der Kommission vom 12. April 2024 zur Zulassung einer Zubereitung aus Rosmarinextrakt als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten

Metadata

Untertitel: C/2024/2308
Dokumentdatum: 12.04.2024
Veröffentlichungsdatum: 15.04.2024
In Krafttreten Datum: 05.05.2024
Gültig Bis Datum: 31.12.9999

Zusätzliche Angaben

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Typ: Verordnung
Geltungsbereich: EU
Rechtsaspekt: Lebensmittel

Versionsverlauf

2024

Version 12.04.2024

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Beziehungen zu anderen Dokumenten

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• Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vom 22. September 2003: Sie ist die zentrale übergeordnete Rechtsgrundlage für die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung und bildet die unmittelbare Ermächtigungsgrundlage, insbesondere über Artikel 5, Artikel 7 und Artikel 9 Absatz 2. • Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union: Er bildet die primärrechtliche Grundlage für den Erlass von Durchführungsrechtsakten der Kommission im Bereich des Binnenmarkts und des Unionsrechts. • EFSA Journal 2022;20(1):6978: Das wissenschaftliche Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit ist keine Rechtsgrundlage im formellen Sinn, bildet aber die maßgebliche fachliche Grundlage für die Sicherheits- und Wirksamkeitsbewertung der zugelassenen Zubereitung. • Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel: Sie ist Teil des unionsrechtlichen Durchführungsverfahrens und bestätigt, dass die in der Verordnung vorgesehenen Maßnahmen dem einschlägigen Ausschussverfahren entsprechen. • Durchführungsverordnung (EU) 2024/1068, Anhang: Der Anhang ist für die praktische Rechtsanwendung zentral, da er die materiellen Zulassungsbedingungen wie Kennnummer, Zusammensetzung, Höchstgehalte, sonstige Bestimmungen und Geltungsdauer verbindlich festlegt.

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