Durchführungsverordnung (EU) 2024/750 der Kommission vom 29. Februar 2024 zur Verlängerung der Zulassung von Thaumatin als Futtermittelzusatzstoff für alle Tierarten und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 869/2012
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vom 22. September 2003: Zentrale übergeordnete Rechtsgrundlage für die Zulassung, Verlängerung und Verwendung von Zusatzstoffen in der Tierernährung; auf Artikel 9 Absatz 2 sowie Artikel 14 stützt sich der vorliegende Rechtsakt unmittelbar. • Durchführungsverordnung (EU) Nr. 869/2012 vom 24. September 2012: Vorgängerregelung, mit der Thaumatin erstmals für zehn Jahre als Futtermittelzusatzstoff für alle Tierarten zugelassen wurde; sie wird durch die vorliegende Verordnung aufgehoben. • Verordnung (EG) Nr. 378/2005 vom 4. März 2005: Ergänzende Durchführungsvorschrift zu Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 hinsichtlich Aufgaben des Referenzlabors; sie ist relevant für die Frage, dass im Verlängerungsverfahren kein neuer Evaluierungsbericht erforderlich war. • Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union: Primärrechtliche Grundlage für den Erlass von Durchführungsverordnungen der Kommission im Bereich des Binnenmarkts und des Unionssekundärrechts. • Arbeitsschutzrecht der Union: Im Rechtsakt ausdrücklich als unberührt bezeichnet; die dort vorgesehenen Schutzmaßnahmen für Verwender treten neben bestehende unionsrechtliche Anforderungen an die Sicherheit der Arbeitskräfte.
Text
Anwendungsbereich
Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/750 ist eine unmittelbar geltende unionsrechtliche Verordnung zur Verlängerung einer bereits bestehenden Zulassung für Thaumatin als Futtermittelzusatzstoff für alle Tierarten. Systematisch stützt sie sich auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 und konkretisiert deren Verfahren zur Verlängerung von Futtermittelzusatzstoffen durch eine einzelstoffbezogene Zulassungsentscheidung. Inhaltlich verlängert sie die Zulassung von Thaumatin in der Kategorie „sensorische Zusatzstoffe“ und der Funktionsgruppe „Aromastoffe“, passt Spezifikationen des Stoffes an, regelt Kennzeichnungs- und Arbeitsschutzanforderungen, hebt die frühere Durchführungsverordnung (EU) Nr. 869/2012 auf und enthält abgestufte Übergangsmaßnahmen für Altbestände. Die Zulassung gilt bis zum 21. März 2034. • Der Anwendungsbereich erfasst insbesondere Futtermittelunternehmer, Hersteller von Zusatzstoffen und Vormischungen sowie Verwender, die Thaumatin oder entsprechende Vormischungen in Verkehr bringen, kennzeichnen, lagern, verwenden oder in Futtermitteln einsetzen. Betroffen sind alle Tierarten; differenziert wird jedoch bei den Übergangsfristen zwischen Futtermitteln für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere und solchen für nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere. Für Zusatzstoff und Vormischungen gelten besondere Vorgaben zur Gebrauchsanweisung, Etikettierung und zu Schutzmaßnahmen für Verwender. Eine Ausnahme im engeren Sinne enthält der Rechtsakt nicht, wohl aber Übergangsregelungen, nach denen vor bestimmten Stichtagen rechtmäßig nach altem Recht hergestellte und gekennzeichnete Stoffe, Vormischungen und Futtermittel bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden dürfen. • In der Praxis bedeutet dies, dass Thaumatin als Aromastoff in Futtermitteln für alle Tierarten weiterhin rechtssicher verwendet werden darf, sofern die erneuerten Zulassungsbedingungen eingehalten werden. Hersteller und Inverkehrbringer müssen insbesondere Spezifikation, Kennzeichnung, Angaben zur Lagerung und Stabilität sowie den empfohlenen Höchstgehalt von 5 mg je kg Alleinfuttermittel beachten. Bei Überschreitung dieses Werts in der vorgesehenen Verwendung entstehen zusätzliche Kennzeichnungspflichten für Vormischungen. Zudem sind organisatorische Schutzmaßnahmen für Verwender vorzusehen; reichen diese nicht aus, ist persönliche Atem- und Hautschutzausrüstung einzusetzen.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Futtermittelunternehmer: • Pflicht1: Für Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen sind operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung verwendungsbedingter Risiken festzulegen. • Pflicht2: Können Risiken dadurch nicht beseitigt werden, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Atem- und Hautschutzausrüstung zu verwenden. • Pflicht3: Bei Verwendung und Inverkehrbringen sind die im Anhang festgelegten Bedingungen einschließlich Kennzeichnung und Gebrauchsanweisung einzuhalten. • Empfehlung: Interne Arbeits- und Kennzeichnungsprozesse sollten an die verlängerte Zulassung und die Übergangsfristen angepasst werden. Hersteller von Zusatzstoffen und Vormischungen: • Pflicht1: In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind Lagerbedingungen und Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben. • Pflicht2: Auf dem Etikett des Zusatzstoffs ist der empfohlene Höchstgehalt von 5 mg Wirkstoff je kg Alleinfuttermittel mit 12 % Feuchtigkeitsgehalt anzugeben. • Pflicht3: Auf dem Etikett der Vormischung sind Funktionsgruppe, Kennnummer, Bezeichnung und zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn die angegebene Verwendungsmenge den empfohlenen Höchstgehalt überschreiten würde. • Empfehlung: Spezifikationen des Produkts, insbesondere Mindeststickstoff- und Proteingehalt, sollten in Qualitätssicherung und Produktdokumentation eindeutig hinterlegt werden. Hersteller von Mischfuttermitteln und Futtermittel-Ausgangserzeugnissen: • Pflicht1: Beim Einsatz von Thaumatin sind die neuen Zulassungsbedingungen ab den maßgeblichen Stichtagen zu beachten. • Pflicht2: Altbestände dürfen nur weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie vor den festgelegten Stichtagen nach den früheren Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet wurden. • Pflicht3: Es ist zwischen Futtermitteln für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere und für nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere zu unterscheiden, da unterschiedliche Übergangsfristen gelten. • Empfehlung: Bestands- und Chargenmanagement sollte so organisiert werden, dass die jeweils einschlägigen Übergangsfristen nachweisbar eingehalten werden.