Durchführungsverordnung (EU) 2024/806 der Kommission vom 7. März 2024 zur Zulassung von Kieferntinktur von Pinus sylvestris L. als Futtermittelzusatzstoff für alle Tierarten
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 v. 22. September 2003: Sie ist die zentrale übergeordnete Rechtsgrundlage für die Zulassung, Neubewertung und Verwendung von Futtermittelzusatzstoffen und bildet die unmittelbare Ermächtigungsgrundlage dieser Durchführungsverordnung. • Richtlinie 70/524/EWG des Rates v. 23. November 1970: Unter ihr war der Stoff bereits auf unbegrenzte Zeit zugelassen; die Verordnung verweist auf sie, um die Einordnung als bestehendes Produkt und die anschließende Neubewertung zu erklären. • Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union: Er bildet die primärrechtliche Grundlage für den Erlass von Durchführungsverordnungen der Kommission im Bereich des Binnenmarkts und des Futtermittelrechts. • EFSA Journal 2023;21(7):8181: Das Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit ist keine Rechtsgrundlage im formellen Sinn, aber die zentrale wissenschaftliche Grundlage für die Sicherheitsbewertung, die fehlende zusätzliche Wirksamkeitsprüfung und die Anforderungen zum Verwenderschutz. • Register der Futtermittelzusatzstoffe nach der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003: Auf dieses Register wird mittelbar Bezug genommen, weil Kieferntinktur als bereits bestehendes Produkt aufgenommen worden war und aus diesem Status heraus die Neubewertung und erneute Zulassung erfolgte.
Text
Anwendungsbereich
Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/806 ist eine Verordnung im Sinne des Unionsrechts und konkretisiert auf Grundlage von Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 die erneute Zulassung eines bereits bestehenden Futtermittelzusatzstoffs. Sie wirkt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten und ordnet Kieferntinktur von Pinus sylvestris L. der Kategorie „sensorische Zusatzstoffe“ und der Funktionsgruppe „Aromastoffe“ zu. Inhaltlich legt sie die zulässige Verwendung, Kennzeichnungs- und Schutzanforderungen sowie Übergangsregelungen fest. Nicht zugelassen wird die beantragte Verwendung in Tränkwasser. • Der Anwendungsbereich erfasst Futtermittelunternehmer, Hersteller von Zusatzstoffen und Vormischungen, Hersteller von Misch- und Einzelfuttermitteln sowie Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen in Bezug auf alle Tierarten. Maßgeblich sind insbesondere die Pflicht zur Verwendung über Vormischungen, besondere Etikettierungsangaben, Angaben zu Lagerbedingungen und Stabilität sowie Schutzmaßnahmen für Verwender. Eine Ausnahmeregelung besteht in Form gestaffelter Übergangsfristen für bereits hergestellte und gekennzeichnete Stoffe, Vormischungen sowie Futtermittel; zudem ist die Verwendung in Tränkwasser gerade nicht vom Zulassungsumfang umfasst. Die Übergangsfristen unterscheiden zwischen zur Lebensmittelerzeugung genutzten und nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzten Tieren. • In der Praxis bedeutet dies, dass Kieferntinktur aus den Sprossen von Pinus sylvestris L. bis zum 28. März 2034 unionsweit als Aromastoff in Futtermitteln für alle Tierarten eingesetzt werden darf, jedoch nur unter den im Anhang festgelegten Bedingungen. Der Zusatzstoff muss über Vormischungen in Futtermittel eingebracht werden; bei höheren Einsatzmengen greifen erweiterte Kennzeichnungspflichten. Unternehmen müssen zudem Risiken für Verwender organisatorisch beherrschen und erforderlichenfalls Atem-, Augen- und Hautschutz vorsehen. Altprodukte dürfen innerhalb der festgelegten Übergangsfristen noch bis zur Erschöpfung der Bestände vermarktet und verwendet werden.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Futtermittelunternehmer: • Futtermittelunternehmer müssen den Zusatzstoff nur unter den im Anhang festgelegten Zulassungsbedingungen verwenden. • Futtermittelunternehmer müssen für Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen zur Risikovermeidung festlegen. • Futtermittelunternehmer müssen persönliche Atem-, Augen- und Hautschutzausrüstung vorsehen, wenn Risiken nicht anderweitig beseitigt werden können. • Empfehlung: Interne Arbeitsanweisungen zur Dosierung, Kennzeichnung und zum Verwenderschutz sollten mit den Vorgaben der Zulassung abgestimmt werden. Hersteller des Zusatzstoffs: • Der Zusatzstoff darf nur als Kieferntinktur aus den Sprossen von Pinus sylvestris L. in der zugelassenen Zusammensetzung und Spezifikation in Verkehr gebracht werden. • In der Gebrauchsanweisung des Zusatzstoffs sind Lagerbedingungen und Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben. • Auf dem Etikett des Zusatzstoffs ist der empfohlene Höchstgehalt von 50 mg Wirkstoff je kg Alleinfuttermittel mit 12 % Feuchtigkeitsgehalt anzugeben. • Empfehlung: Die Produktspezifikation und Etiketten sollten fortlaufend auf Übereinstimmung mit Anhang und Kennnummer geprüft werden. Hersteller von Vormischungen: • Der Zusatzstoff ist Futtermitteln als Vormischung beizugeben. • In der Gebrauchsanweisung der Vormischungen sind Lagerbedingungen und Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben. • Auf dem Etikett der Vormischung sind Funktionsgruppe, Kennnummer, Bezeichnung und zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn die angegebene Verwendungsmenge den empfohlenen Höchstgehalt überschreiten würde. • Empfehlung: Kennzeichnungsprüfungen sollten insbesondere an der vorgesehenen Einsatzmenge im Alleinfuttermittel ausgerichtet werden. Hersteller von Misch- und Einzelfuttermitteln: • Misch- und Einzelfuttermittel mit diesem Zusatzstoff dürfen nur im Rahmen der zugelassenen Verwendung für alle Tierarten hergestellt werden. • Die Einbringung des Zusatzstoffs hat über Vormischungen zu erfolgen. • Übergangsfristen für vor den maßgeblichen Stichtagen hergestellte und gekennzeichnete Futtermittel sind bei Vermarktung und Bestandsabverkauf zu beachten. • Empfehlung: Lager- und Abverkaufsbestände sollten nach Tierkategorie und einschlägigen Übergangsfristen getrennt dokumentiert werden. Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen: • Verwender müssen die festgelegten betrieblichen Verfahren und organisatorischen Maßnahmen zur Risikovermeidung beachten. • Verwender müssen persönliche Atem-, Augen- und Hautschutzausrüstung verwenden, wenn betriebliche Maßnahmen allein nicht ausreichen. • Verwender müssen die Vorgaben aus Gebrauchsanweisung und Kennzeichnung berücksichtigen. • Empfehlung: Unterweisungen sollten die Einstufung als haut- und augenreizend sowie als Haut- und Inhalationsallergen ausdrücklich einbeziehen.