Durchführungsverordnung (EU) 2024/1104 der Kommission vom 17. April 2024 zur Zulassung einer Zubereitung aus Lactiplantibacillus plantarum DSM 11520 als Zusatzstoff in Futtermitteln für Pferde, Hunde, Katzen und Kaninchen
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vom 22. September 2003: Sie ist die zentrale übergeordnete Rechtsgrundlage für die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung und bildet die unmittelbare Ermächtigungsgrundlage, insbesondere nach Artikel 9 Absatz 2. • Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union: Er bildet die primärrechtliche Grundlage für den Erlass von Durchführungsverordnungen der Kommission im Unionsrecht. • Verordnung (EG) Nr. 429/2008 vom 25. April 2008: Sie regelt die Durchführungsbestimmungen zur Antragstellung sowie zur Bewertung und Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen und ist für die Einordnung von Kaninchen als der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere relevant. • Verordnung (EG) Nr. 1831/2003, Artikel 5 und Artikel 7: Diese Vorschriften sind im Text besonders wichtig, weil sie die materiellen Zulassungsvoraussetzungen sowie die Anforderungen an Antrag und Unterlagen festlegen. • CEN/TS 17697 und EN 15787: Diese technischen Bezugnahmen werden im Anhang für Identifizierung und Auszählung des Wirkstoffs als maßgebliche Analysemethoden genannt.
Text
Anwendungsbereich
Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/1104 ist eine unmittelbar geltende EU-Verordnung zur Zulassung eines konkreten Futtermittelzusatzstoffs nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003. Sie konkretisiert das unionsrechtliche Zulassungssystem für Zusatzstoffe in der Tierernährung, indem sie die Zubereitung aus Lactiplantibacillus plantarum DSM 11520 einer bestimmten Zusatzstoffkategorie und Funktionsgruppe zuordnet und ihre Verwendung an verbindliche Bedingungen knüpft. Inhaltlich regelt sie die Zulassung für Pferde, Hunde, Katzen und Kaninchen, den Mindestgehalt, die zugelassenen Einsatzbereiche, Kennzeichnungs- und Gebrauchsvorgaben sowie Schutzmaßnahmen für Verwender. Die Zulassung gilt bis zum 8. Mai 2034. • Der Anwendungsbereich erfasst Hersteller, Inverkehrbringer, Vormischungshersteller, Futtermittelunternehmer und sonstige Verwender des Zusatzstoffs sowie mittelbar Halter der genannten Tierarten, soweit Futtermittel mit dem zugelassenen Zusatzstoff hergestellt oder verwendet werden. Sachlich beschränkt sich die Verordnung auf die Verwendung als technologischer Zusatzstoff der Funktionsgruppe Säureregulatoren und ausschließlich in Erzeugnissen aus Hafer mit mindestens 55 % Feuchtigkeitsgehalt, aus Karottenwurzeln mit mindestens 90 % Feuchtigkeitsgehalt und aus Kokosnüssen mit mindestens 90 % Feuchtigkeitsgehalt. Für die Zieltierarten gelten Pferde, Hunde, Katzen und Kaninchen, wobei bei Kaninchen zusätzlich der lebensmittelrechtliche Bezug als der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere berücksichtigt wird. Eine allgemeine Verwendung in anderen Futtermitteln oder für andere Tierarten ist von der Zulassung nicht umfasst. • In der Praxis bedeutet dies, dass der Zusatzstoff nur in den ausdrücklich benannten feuchten Futtermittelerzeugnissen und nur bei Einhaltung des Mindestgehalts von 8,0 × 10^10 KBE/kg Einzelfuttermittel eingesetzt werden darf. Futtermittelunternehmer müssen Lagerbedingungen, Wärmebehandlungsstabilität und den beschränkten Verwendungszweck in den Gebrauchshinweisen angeben. Zudem sind betriebliche Schutzmaßnahmen für Verwender verbindlich festzulegen; reichen diese nicht aus, ist persönliche Haut- und Atemschutzausrüstung zu verwenden. Außerhalb dieser Parameter ist ein Einsatz von der Zulassung nicht gedeckt.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Futtermittelunternehmer: • Pflicht: Den Zusatzstoff nur für Pferde, Hunde, Katzen und Kaninchen einsetzen. • Pflicht: Den Zusatzstoff ausschließlich in Erzeugnissen aus Hafer mit mindestens 55 % Feuchtigkeitsgehalt, aus Karottenwurzeln mit mindestens 90 % Feuchtigkeitsgehalt oder aus Kokosnüssen mit mindestens 90 % Feuchtigkeitsgehalt verwenden. • Pflicht: Für Verwender operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung potenzieller Verwendungsrisiken festlegen. • Empfehlung: Interne Freigabe- und Prüfprozesse auf die zulässigen Futtermittelmatrizen und den vorgeschriebenen Mindestgehalt ausrichten. Hersteller des Zusatzstoffs und von Vormischungen: • Pflicht: In der Gebrauchsanweisung Lagerbedingungen und Stabilität bei Wärmebehandlung angeben. • Pflicht: In der Gebrauchsanweisung ausdrücklich auf die ausschließliche Verwendung in den benannten Hafer-, Karottenwurzel- und Kokosnusserzeugnissen hinweisen. • Pflicht: Sicherstellen, dass der Zusatzstoff den vorgeschriebenen Mindestgehalt von mindestens 1,3 × 10^10 KBE/g Zusatzstoff aufweist. • Empfehlung: Kennzeichnung und technische Unterlagen so gestalten, dass Fehlanwendungen in nicht zugelassenen Futtermitteln vermieden werden. Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen: • Pflicht: Die festgelegten operativen Verfahren und organisatorischen Maßnahmen zur Risikovermeidung einhalten. • Pflicht: Persönliche Haut- und Atemschutzausrüstung verwenden, wenn Risiken nicht anderweitig beseitigt werden können. • Pflicht: Den Mindestgehalt von 8,0 × 10^10 KBE/kg Einzelfuttermittel bei der Anwendung beachten. • Empfehlung: Arbeitsanweisungen und Schutzmaßnahmen dokumentieren und regelmäßig auf Wirksamkeit überprüfen.