Durchführungsverordnung (EU) 2023/2632 der Kommission vom 27. November 2023 zur Zulassung von durch Fermentierung mit Corynebacterium stationis KCCM 80235 gewonnenem Dinatrium-5’-inosinat als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 v. 22. September 2003: Sie ist die übergeordnete Rechtsgrundlage für die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung und bestimmt Voraussetzungen, Verfahren sowie die maßgeblichen Artikel 5, 7 und 9. • Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union: Er bildet die primärrechtliche Grundlage für den Erlass von Durchführungsverordnungen der Kommission im Unionsrecht. • EFSA Journal 2022;20(3):7153: Dieses Gutachten bildet eine wesentliche fachliche Grundlage der Sicherheitsbewertung des Zusatzstoffs. • EFSA Journal 2023;21(4):7958: Dieses weitere Gutachten ergänzt die fachliche Bewertung und stützt die Zulassung unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen. • Berichte des nach Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichteten Referenzlabors: Sie sind für die Beurteilung der Analysenmethoden des Futtermittelzusatzstoffs relevant.
Text
Anwendungsbereich
Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/2632 ist eine unmittelbar geltende Verordnung der Europäischen Kommission und konkretisiert die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 für einen einzelnen Futtermittelzusatzstoff. Sie hat die rechtliche Wirkung, das durch Fermentierung mit Corynebacterium stationis KCCM 80235 gewonnene Dinatrium-5’-inosinat unionsweit als sensorischen Zusatzstoff der Funktionsgruppe Aromastoffe für alle Tierarten unter festgelegten Bedingungen zuzulassen. Systematisch handelt es sich um einen Einzelfall-Zulassungsakt im Futtermittelzusatzstoffrecht auf Grundlage von Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003. Inhaltlich regelt sie die Stoffidentität, Reinheit, Einordnung, Verwendungsbedingungen, Kennzeichnungspflichten sowie die zeitliche Geltungsdauer der Zulassung bis zum 18. Dezember 2033. • Der Anwendungsbereich erfasst Hersteller des Zusatzstoffs, Vormischungshersteller, Futtermittelunternehmer sowie mittelbar Überwachungsbehörden in allen Mitgliedstaaten, da der Stoff für alle Tierarten zugelassen wird. Die Zulassung gilt jedoch nicht schrankenlos, sondern nur für die Verwendung als Aromastoff in Futtermitteln und nur unter den im Anhang festgelegten Bedingungen, insbesondere bei Abgabe über Vormischungen. Ausdrücklich ausgenommen ist die Verwendung in Tränkwasser, weil Aromastoffe nach der zugrunde liegenden Verordnung hierfür nicht zugelassen werden. Zusätzlich greifen besondere Kennzeichnungs- und Gebrauchsvorgaben, etwa zu Lagerbedingungen, Stabilität bei Wärmebehandlung und zum empfohlenen Höchstgehalt von 50 mg/kg Alleinfuttermittel. • In der Praxis bedeutet dies, dass Dinatrium-5’-inosinat aus dem genannten Herstellungsverfahren unionsweit rechtssicher als Aromastoff in Futtermitteln eingesetzt werden darf, sofern die Vorgaben des Anhangs eingehalten werden. Unternehmen müssen den Stoff über Vormischungen in Verkehr bringen oder einsetzen, die vorgeschriebenen Etikettangaben vorsehen und die Lager- sowie Stabilitätshinweise dokumentieren. Eine Nutzung in Tränkwasser ist trotz des ursprünglichen Antrags ausgeschlossen. Für die Marktüberwachung ist insbesondere maßgeblich, ob Stoffidentität, Reinheit, Kennzeichnung und Einsatzmenge den Zulassungsbedingungen entsprechen.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Hersteller des Zusatzstoffs: • Pflicht: Den Zusatzstoff nur in der zugelassenen Beschaffenheit herstellen und in Verkehr bringen, insbesondere als durch Fermentierung mit Corynebacterium stationis KCCM 80235 gewonnenes Dinatrium-5’-inosinat mit einer Reinheit von mindestens 97 % in der Trockensubstanz. • Pflicht: In der Gebrauchsanweisung die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung angeben. • Pflicht: Auf dem Etikett den empfohlenen Höchstgehalt des Wirkstoffs allein oder in Kombination mit anderen zugelassenen Dinatrium-5’-ribonucleotiden mit 50 mg/kg Alleinfuttermittel angeben. • Empfehlung: Die produktbezogene Dokumentation zur Stoffidentität, Reinheit und Analytik fortlaufend aktuell und prüffähig halten. Hersteller von Vormischungen: • Pflicht: Den Zusatzstoff Futtermitteln nur als Vormischung beigeben. • Pflicht: Auf dem Etikett der Vormischung Funktionsgruppe, Kennnummer, Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs angeben, wenn die angegebene Verwendungsmenge den empfohlenen Höchstgehalt überschreiten würde. • Pflicht: In der Gebrauchsanweisung der Vormischung Lagerbedingungen und Stabilität bei Wärmebehandlung angeben. • Empfehlung: Die vorgesehene Einsatzmenge in der Vormischung so dokumentieren, dass die spätere Einhaltung des empfohlenen Höchstgehalts im Alleinfuttermittel nachvollziehbar bleibt. Futtermittelunternehmer: • Pflicht: Den Zusatzstoff nur im zugelassenen Anwendungsbereich als Aromastoff für Futtermittel aller Tierarten einsetzen. • Pflicht: Den Zusatzstoff nicht zur Verwendung in Tränkwasser einsetzen. • Pflicht: Die Kennzeichnungs- und Verwendungsbedingungen des Zusatzstoffs und der Vormischungen bei der Herstellung und beim Inverkehrbringen beachten. • Empfehlung: Vor dem Einsatz ist zu prüfen, ob bei Kombination mit anderen zugelassenen Dinatrium-5’-ribonucleotiden der empfohlene Höchstgehalt von 50 mg/kg Alleinfuttermittel eingehalten wird. Überwachungsbehörden: • Pflicht: Die Einhaltung der Zulassungsbedingungen, insbesondere Stoffidentität, Reinheit, zulässige Verwendungsform und Kennzeichnung, zu überwachen. • Pflicht: Zu prüfen, ob der Einsatz ausschließlich über Vormischungen erfolgt. • Pflicht: Zu kontrollieren, dass keine Verwendung in Tränkwasser stattfindet. • Empfehlung: Kontrollen sollten risikoorientiert insbesondere bei Kennzeichnung, Einsatzmengen und Einhaltung der produktspezifischen Zulassungsparameter ansetzen.