Durchführungsverordnung (EU) 2024/764 der Kommission vom 29. Februar 2024 zur Zulassung einer Zubereitung aus Bacillus subtilis CNCM I-4606, CNCM I-5043 und CNCM I-4607 sowie Lactococcus lactis CNCM I-4609 als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vom 22. September 2003: Sie ist die zentrale übergeordnete Rechtsgrundlage für die Zulassung, Verwendung und Überwachung von Zusatzstoffen in der Tierernährung; die Durchführungsverordnung stützt sich insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2 sowie auf die Anforderungen der Artikel 5 und 7. • Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union: Er bildet die primärrechtliche Grundlage für den Erlass von Durchführungsrechtsakten der Kommission im Bereich des Binnenmarkts und des Agrar- bzw. Futtermittelrechts. • EN 15784: Diese Norm wird im Anhang als maßgebliche Analysemethode für die Auszählung des Gesamtgehalts der Bacillus-subtilis-Stämme im Futtermittelzusatzstoff, in Vormischungen und Mischfuttermitteln herangezogen. • EN 15214: Diese Norm wird im Anhang für die Auszählung von Lactococcus lactis CNCM I-4609 im Futtermittelzusatzstoff, in Vormischungen und Mischfuttermitteln benannt. • CEN/TS 17697: Diese technische Spezifikation wird im Anhang als Methode zur Bestimmung der betreffenden Bacillus-subtilis-Stämme sowie von Lactococcus lactis CNCM I-4609 mittels Pulsfeld-Gel-Elektrophorese genannt.
Text
Anwendungsbereich
Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/764 ist eine Verordnung und entfaltet als Durchführungsrechtsakt unmittelbare rechtliche Wirkung in jedem Mitgliedstaat. Systematisch konkretisiert sie die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003, indem sie für einen bestimmten Futtermittelzusatzstoff die unionsweite Zulassung, seine funktionale Einordnung als technologischer Zusatzstoff und die verbindlichen Verwendungsbedingungen festlegt. Inhaltlich erlaubt sie die Verwendung einer Zubereitung aus Bacillus subtilis CNCM I-4606, CNCM I-5043 und CNCM I-4607 sowie Lactococcus lactis CNCM I-4609 für alle Tierarten. Zugelassen ist die Verwendung zur Verringerung der Kontamination durch Salmonella Typhimurium unter festgelegten Mindestgehalten, Kennzeichnungs-, Verwendungs- und Schutzauflagen bis zum 21. März 2034. • Der Anwendungsbereich erfasst insbesondere Futtermittelunternehmer, Hersteller des Zusatzstoffs, Hersteller von Vormischungen und Mischfuttermitteln sowie Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen. Die Verordnung gilt für alle Tierarten, beschränkt die Anwendung jedoch auf Mischfuttermittel oder feste Einzelfuttermittel zur Herstellung von Futtermitteln mit 60 bis 90 % Feuchtigkeitsgehalt. Ausgenommen ist die Verwendung in Vormischungen, die Spurenelemente oder Konservierungsmittel enthalten. Zusätzlich gelten Vorgaben zu Etikettierung, Lagerbedingungen, Stabilität bei Wärmebehandlung und zum Schutz der Verwender durch organisatorische Maßnahmen sowie erforderlichenfalls persönliche Atemschutzausrüstung. • In der Praxis bedeutet dies, dass die Zubereitung unionsweit als spezieller Hygieneverbesserer im Futtermittelrecht verwendet werden darf, jedoch nur in dem eng umrissenen Einsatzbereich für feuchte Futtermittel. Unternehmen müssen Rezeptur, Kennzeichnung und Herstellungsprozesse so ausgestalten, dass die ausgeschlossenen Vormischungen vermieden und die vorgeschriebenen Hinweise aufgenommen werden. Zudem ist der Stoff nicht als Ersatz für betriebliche Standardhygiene zulässig; vielmehr ergänzt er diese lediglich. Wegen des Inhalationsrisikos sind betriebliche Schutzmaßnahmen für das Personal verbindlich zu organisieren.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Futtermittelunternehmer: • Pflicht1: Den Zusatzstoff nur in Mischfuttermitteln oder in festen Einzelfuttermitteln verwenden, die für Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 60 bis 90 % bestimmt sind. • Pflicht2: Für Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung potenzieller Verwendungsrisiken festlegen. • Pflicht3: Persönliche Atemschutzausrüstung vorsehen, wenn sich Risiken nicht durch organisatorische oder operative Maßnahmen beseitigen lassen. • Empfehlung: Interne Herstellungs- und Arbeitsschutzprozesse sollten so dokumentiert werden, dass Einsatzbereich, Ausschlüsse und Schutzmaßnahmen jederzeit nachvollziehbar sind. Hersteller des Zusatzstoffs: • Pflicht1: In der Gebrauchsanweisung die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung angeben. • Pflicht2: Das Etikett des Zusatzstoffs mit dem vorgeschriebenen Hinweis versehen, dass 1n01 die Kontaminierung mit Salmonella Typhimurium verringern soll und keine standardmäßigen Hygienebedingungen ersetzt. • Pflicht3: Den Zusatzstoff nur im zugelassenen Mindestgehalt und für den zugelassenen Verwendungszweck in Verkehr bringen. • Empfehlung: Die Produktkennzeichnung sollte so gestaltet werden, dass Anwendungsgrenzen und Ausschlüsse für nachgelagerte Verwender eindeutig erkennbar sind. Hersteller von Vormischungen: • Pflicht1: Den Zusatzstoff nicht in Vormischungen verwenden, die Spurenelemente oder Konservierungsmittel enthalten. • Pflicht2: Auf dem Etikett der Vormischungen den vorgeschriebenen Hinweis zur Verringerung der Kontaminierung mit Salmonella Typhimurium und zum fehlenden Ersatz standardmäßiger Hygienebedingungen angeben. • Pflicht3: In der Gebrauchsanweisung der Vormischungen Lagerbedingungen und Stabilität bei Wärmebehandlung angeben. • Empfehlung: Vor der Herstellung sollte eine Rohstoff- und Rezepturprüfung erfolgen, um unzulässige Kombinationen mit Spurenelementen oder Konservierungsmitteln auszuschließen. Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen: • Pflicht1: Die vorgegebenen Anwendungsbeschränkungen und Einsatzbedingungen bei der Verwendung einhalten. • Pflicht2: Die festgelegten betrieblichen Verfahren und organisatorischen Schutzmaßnahmen beachten. • Pflicht3: Persönliche Atemschutzausrüstung verwenden, wenn verbleibende Risiken nicht anderweitig beseitigt werden können. • Empfehlung: Die Anwendung sollte in bestehende Hygiene- und Arbeitsschutzkonzepte integriert werden, da der Zusatzstoff Standardhygienemaßnahmen nicht ersetzt.