Durchführungsverordnung (EU) 2023/2646 der Kommission vom 28. November 2023 zur Zulassung einer Zubereitung aus Lentilactobacillus buchneri DSM 32650 als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vom 22. September 2003: Sie bildet die zentrale übergeordnete Rechtsgrundlage für die Zulassung, Verwendung und Überwachung von Zusatzstoffen in der Tierernährung; die vorliegende Durchführungsverordnung stützt sich insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2. • Verordnung (EG) Nr. 429/2008 der Kommission vom 25. April 2008: Sie konkretisiert die Anforderungen an die Erstellung und Vorlage von Zulassungsanträgen sowie an die Bewertung und Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen; im Anhang wird sie für die Einordnung von leicht und mäßig schwer zu silierendem Futter herangezogen. • Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union: Er ist die primärrechtliche Grundlage für den Erlass von Durchführungsverordnungen der Kommission im Unionsrecht. • EFSA Journal 2023;21(6):8055: Das Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit ist keine Rechtsgrundlage im formellen Sinn, bildet jedoch die fachliche Bewertungsgrundlage für die Zulassungsentscheidung. • Durchführungsverordnung (EU) 2023/2646 vom 28. November 2023: Sie ist der konkrete Einzelrechtsakt zur Zulassung des Stoffes und steht innerhalb der Gesetzessystematik als vollziehender Umsetzungsakt unterhalb der grundlegenden Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003.
Text
Anwendungsbereich
Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/2646 ist eine unmittelbar in allen Mitgliedstaaten geltende Verordnung der Kommission und konkretisiert das unionsrechtliche Zulassungssystem für Futtermittelzusatzstoffe nach der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003. Sie hat die rechtliche Wirkung, die Zubereitung aus Lentilactobacillus buchneri DSM 32650 als technologischen Zusatzstoff der Funktionsgruppe Silierzusatzstoffe zuzulassen und die Verwendung an verbindliche Bedingungen zu knüpfen. Inhaltlich regelt sie die stoffliche Identität, den Mindestgehalt, die Mindestdosis, Vorgaben zur Gebrauchsanweisung sowie Anforderungen zum Schutz der Verwender. Die Zulassung gilt für alle Tierarten und ist bis zum 19. Dezember 2033 befristet. • Der Anwendungsbereich erfasst vor allem Futtermittelunternehmer, Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen sowie mittelbar Betriebe, die Silage für alle Tierarten herstellen oder einsetzen. Sachlich betrifft die Verordnung ausschließlich die im Anhang beschriebene Zubereitung aus Lentilactobacillus buchneri DSM 32650 als Silierzusatzstoff in Grünfutter, insbesondere bei leicht und mäßig schwer zu silierendem Futtermaterial mit den vorgegebenen Bedingungen. Eine besondere Einschränkung besteht darin, dass die ausdrücklich genannte Mindestdosis für die Verwendung ohne Kombination mit anderen Mikroorganismen als Silierzusatzstoffe gilt. Zudem greifen Schutzanforderungen für Verwender, wenn operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen Risiken nicht ausreichend beseitigen. • In der Praxis bedeutet dies, dass die Zubereitung nur innerhalb der zugelassenen Parameter in Verkehr gebracht und verwendet werden darf, insbesondere mit den vorgeschriebenen Angaben zu Lagerbedingungen und der festgelegten Mindestdosis von 1 × 10^8 KBE/kg Grünfutter. Betriebe müssen prüfen, ob das eingesetzte Futtermaterial unter leicht oder mäßig schwer zu silierendes Grünfutter fällt und ob der Zusatzstoff allein oder in Kombination mit anderen Mikroorganismen verwendet wird. Für Beschäftigte sind risikomindernde Verfahren festzulegen; reichen diese nicht aus, ist Haut-, Augen- und Atemschutz bereitzustellen und zu verwenden.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Futtermittelunternehmer: • Pflicht: Den Zusatzstoff nur als zugelassenen technologischen Zusatzstoff der Funktionsgruppe Silierzusatzstoffe und nur unter den im Anhang festgelegten Bedingungen verwenden oder in Verkehr bringen. • Pflicht: In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen die Lagerbedingungen angeben. • Pflicht: Operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen für Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen festlegen, um potenzielle Risiken aufgrund der Verwendung zu vermeiden. • Empfehlung: Die Einhaltung der Mindestdosis und die Einstufung des verwendeten Grünfutters als leicht oder mäßig schwer zu silierend intern dokumentieren. Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen: • Pflicht: Den Zusatzstoff bei alleiniger Verwendung als Silierzusatzstoff mindestens mit 1 × 10^8 KBE/kg leicht und mäßig schwer zu silierendem Grünfutter einsetzen. • Pflicht: Die festgelegten betrieblichen Verfahren und organisatorischen Schutzmaßnahmen bei Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen beachten. • Pflicht: Persönliche Haut-, Augen- und Atemschutzausrüstung verwenden, wenn Risiken nicht durch andere Maßnahmen beseitigt werden können. • Empfehlung: Vor dem Einsatz prüfen, ob eine Verwendung in Kombination mit anderen Mikroorganismen vorliegt und welche Dosierungsvorgaben daraus folgen.