Durchführungsverordnung (EU) 2024/1325 der Kommission vom 8. Mai 2024 zur Zulassung einer Zubereitung aus Cyanocobalamin (Vitamin B12), hergestellt aus Ensifer adhaerens CGMCC 21299 als Futtermittelzusatzstoff für alle Tierarten
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vom 22. September 2003: Sie ist die maßgebliche übergeordnete Rechtsgrundlage für die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung und bildet die unmittelbare Ermächtigungsgrundlage dieser Durchführungsverordnung. • Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union: Er bildet die primärrechtliche Grundlage für den Erlass unionsrechtlicher Durchführungsrechtsakte durch die Kommission. • Verordnung (EG) Nr. 1831/2003, Artikel 5: Auf diese Vorschrift wird in den Erwägungsgründen ausdrücklich Bezug genommen, da die Kommission das Vorliegen der materiellen Zulassungsvoraussetzungen bejaht. • Verordnung (EG) Nr. 1831/2003, Artikel 7: Diese Vorschrift regelt den Antrag auf Zulassung und die beizubringenden Angaben und Unterlagen; der vorliegende Rechtsakt baut auf diesem Verfahren auf. • Verordnung (EG) Nr. 1831/2003, Artikel 9 Absatz 2: Diese Bestimmung ist die ausdrücklich genannte Rechtsgrundlage für die Erteilung der konkreten Zulassung durch die Kommission.
Text
Anwendungsbereich
Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/1325 ist eine unmittelbar geltende EU-Verordnung und konkretisiert das Zulassungssystem der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 für Futtermittelzusatzstoffe. Sie bewirkt die unionsweite Zulassung einer Zubereitung aus Cyanocobalamin (Vitamin B12), hergestellt aus Ensifer adhaerens CGMCC 21299, als ernährungsphysiologischer Zusatzstoff für alle Tierarten. Inhaltlich legt sie Identität, Beschaffenheit, Einordnung, Analysemethode, Verwendungsbedingungen, Schutzmaßnahmen für Verwender sowie die Geltungsdauer der Zulassung bis zum 2. Juni 2034 fest. Damit ist sie ein spezieller Einzelzulassungsakt innerhalb des europäischen Futtermittelzusatzstoffrechts. • Der Anwendungsbereich erfasst insbesondere Futtermittelunternehmer, Hersteller von Zusatzstoffen und Vormischungen, Inverkehrbringer sowie Verwender des zugelassenen Zusatzstoffs im Bereich aller Tierarten. Die Verordnung gilt für die Verwendung der im Anhang genau beschriebenen Zubereitung und bindet Marktakteure an die dort festgelegten Bedingungen, etwa zur Kennzeichnung der Lagerbedingungen und Stabilität bei Wärmebehandlung sowie zu Schutzmaßnahmen beim Umgang. Eine ausdrückliche Ausnahme für bestimmte Tierarten besteht nicht, da die Zulassung für alle Tierarten erteilt wird. Einschränkend wirkt jedoch die stoff- und verfahrensbezogene Begrenzung auf die konkret zugelassene Zubereitung mit festgelegten Reinheits- und Nickelparametern. • In der Praxis bedeutet dies, dass nur die im Anhang spezifizierte Vitamin-B12-Zubereitung aus dem genannten Herstellungsstamm und in der festgelegten Qualität rechtssicher als Futtermittelzusatzstoff für alle Tierarten vermarktet und verwendet werden darf. Betriebsabläufe müssen so organisiert werden, dass Expositionen der Verwender möglichst vermieden werden; falls dies nicht gelingt, ist Atem-, Augen- und Hautschutz einzusetzen. Zudem müssen Gebrauchsanweisungen Angaben zu Lagerbedingungen und Wärmebeständigkeit enthalten, damit Herstellung, Vormischung und Fütterung unter den zugelassenen Bedingungen erfolgen.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Futtermittelunternehmer: • Pflicht: Es dürfen nur die im Anhang festgelegten Bedingungen für die Verwendung des zugelassenen Zusatzstoffs eingehalten werden. • Pflicht: In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind Lagerbedingungen und Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben. • Pflicht: Für Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen sind operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung potenzieller Risiken festzulegen. • Empfehlung: Die Schutzmaßnahmen sollten in betriebliche Standardverfahren, Unterweisungen und Dokumentationen integriert werden. Hersteller und Inverkehrbringer von Zusatzstoff und Vormischungen: • Pflicht: Es darf nur die zugelassene Zubereitung aus Cyanocobalamin, hergestellt aus Ensifer adhaerens CGMCC 21299, mit den festgelegten Spezifikationen in Verkehr gebracht werden. • Pflicht: Der Nickelgehalt und die stoffliche Beschaffenheit müssen den im Anhang genannten Parametern entsprechen. • Pflicht: Kennzeichnungs- und Gebrauchsinformationen zu Lagerung und Wärmebehandlung sind bereitzustellen. • Empfehlung: Spezifikationen und Qualitätskontrollen sollten so ausgestaltet werden, dass Reinheit, Herstellungsverfahren und Sicherheitsparameter fortlaufend nachweisbar sind. Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen: • Pflicht: Die festgelegten betrieblichen Verfahren und organisatorischen Maßnahmen zur Risikovermeidung sind einzuhalten. • Pflicht: Wenn Risiken nicht anderweitig beseitigt werden können, ist persönliche Atem-, Augen- und Hautschutzausrüstung zu verwenden. • Pflicht: Der Zusatzstoff ist nur entsprechend den vorgegebenen Anwendungsbedingungen einzusetzen. • Empfehlung: Der Umgang sollte auf exponierte Tätigkeiten überprüft und bei staub- oder kontaktintensiven Arbeitsschritten besonders abgesichert werden.