Durchführungsverordnung (EU) 2024/1055 der Kommission vom 10. April 2024 zur Zulassung eines Eisen(II)-Betain-Komplexes als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vom 22. September 2003: Sie ist die übergeordnete unionsrechtliche Grundverordnung für Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung und bildet die unmittelbare Rechtsgrundlage für Zulassung, Voraussetzungen und Verfahren. • Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union: Er bildet die primärrechtliche Grundlage für den Erlass von Durchführungsrechtsakten der Kommission im Bereich des Binnenmarkts und der Agrar- bzw. Futtermittelregulierung. • Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission: Auf sie wird im Anhang bei der Quantifizierung des Gesamteisens im Mischfuttermittel über die dort genannten Analysemethoden Bezug genommen. • EFSA Journal 2023;21(9):8250: Das im Rechtsakt genannte Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit ist keine Rechtsgrundlage im formellen Sinn, bildet aber die fachliche Bewertungsbasis für die Zulassungsentscheidung. • Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel: Sie ist Teil des unionsrechtlichen Durchführungsverfahrens und bestätigt die verfahrensmäßige Einbettung des Rechtsakts.
Text
Anwendungsbereich
Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/1055 ist eine unmittelbar geltende Verordnung der Europäischen Union und konkretisiert die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 für einen einzelnen Futtermittelzusatzstoff. Rechtsgrundlage ist Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003; materiell ordnet der Rechtsakt die Zulassung eines Eisen(II)-Betain-Komplexes als ernährungsphysiologischen Zusatzstoff der Funktionsgruppe „Verbindungen von Spurenelementen“ an. Inhaltlich werden der zugelassene Stoff, seine Spezifikationen, Analysemethoden, Einsatzbedingungen, Höchstgehalte je Tierart sowie Anwenderschutzmaßnahmen festgelegt. Die Zulassung gilt befristet bis zum 1. Mai 2034 und steht unter der Bedingung, dass der Stoff nur über Vormischungen in Futtermittel eingebracht wird. • Der Anwendungsbereich erfasst Futtermittelunternehmer, die den Zusatzstoff herstellen, in Verkehr bringen, in Vormischungen einsetzen oder in Mischfuttermittel für alle Tierarten verwenden. Erfasst sind zudem Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen, für die betriebliche Schutzmaßnahmen sowie erforderlichenfalls persönliche Atem-, Augen- und Hautschutzausrüstung vorzusehen sind. Die Verordnung differenziert nach Tierarten und Tierkategorien durch spezifische Höchstgehalte, etwa für Schafe, Rinder, Ferkel, Geflügel, Heimtiere und sonstige Tierarten. Eine echte Ausnahmezulassung enthält der Rechtsakt nicht; die Verwendung ist jedoch nur im Rahmen der festgelegten Höchstwerte und ausschließlich über Vormischungen zulässig. • In der Praxis bedeutet dies, dass der Eisen(II)-Betain-Komplex unionsweit nur in der zugelassenen stofflichen Qualität und nur unter Einhaltung der tierartbezogenen Höchstgehalte eingesetzt werden darf. Betriebe müssen Rezepturen, Vormischungsprozesse und Analytik so ausgestalten, dass die zulässigen Gesamteisenwerte im Alleinfuttermittel nicht überschritten werden. Wegen des Nickelgehalts und der beschriebenen Gefahreneigenschaften sind betriebliche Schutzkonzepte für Beschäftigte erforderlich. Die Zulassung schafft damit Rechtssicherheit für den Einsatz als Eisenquelle, verbindet diese aber mit klaren Produkt-, Verwendungs- und Arbeitsschutzanforderungen.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Futtermittelunternehmer: • Pflicht: Den Eisen(II)-Betain-Komplex nur als zugelassenen ernährungsphysiologischen Zusatzstoff und nur unter den festgelegten Verwendungsbedingungen einsetzen. • Pflicht: Den Zusatzstoff Futtermitteln ausschließlich über Vormischungen beigeben. • Pflicht: Die jeweils festgelegten Höchstgehalte für Schafe, Rinder, Ferkel, Geflügel, Heimtiere und sonstige Tierarten einhalten. • Empfehlung: Rezepturkontrollen und analytische Prüfungen des Gesamteisengehalts in Vormischungen und Mischfuttermitteln fest in die Qualitätssicherung integrieren. Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen: • Pflicht: Die vom Futtermittelunternehmer festgelegten operativen Verfahren und organisatorischen Maßnahmen zur Risikovermeidung beachten. • Pflicht: Persönliche Atem-, Augen- und Hautschutzausrüstung verwenden, wenn Risiken nicht anderweitig beseitigt werden können. • Empfehlung: Arbeitsabläufe mit staubarmen Verfahren und klaren Schutzanweisungen ausgestalten. Hersteller bzw. Inverkehrbringer des Zusatzstoffs: • Pflicht: Den Stoff nur in der zugelassenen Zusammensetzung und Spezifikation bereitstellen, insbesondere mit mindestens 14 % Eisen, mindestens 36 % Betain und höchstens 58 mg/kg Nickel. • Pflicht: Die für den Zusatzstoff vorgesehenen analytischen Bestimmungen und Merkmale zugrunde legen. • Empfehlung: Produktspezifikation, Kennzeichnung und Chargendokumentation eng an die Zulassungsparameter anlehnen.