Durchführungsverordnung (EU) 2019/12 der Kommission vom 3. Januar 2019 zur Zulassung von L-Arginin als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten (Text von Bedeutung für den EWR.)
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vom 22. September 2003: Sie ist die zentrale übergeordnete Rechtsgrundlage für Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung und regelt Zulassungsvoraussetzungen, Verfahren und die rechtliche Grundlage für den Erlass dieser Durchführungsverordnung. • Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union: Er bildet die primärrechtliche Grundlage für den Erlass von Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission im Unionsrecht. • Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission: Sie wird im Anhang für die analytische Bestimmung des Gehalts an Arginin in Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln ausdrücklich herangezogen. • EFSA Journal 2018;16(5):5276: Diese wissenschaftliche Stellungnahme betrifft aus Escherichia coli NITE BP-02186 hergestelltes L-Arginin und bildet die fachliche Grundlage der Zulassungsentscheidung. • EFSA Journal 2018;16(5):5277: Diese wissenschaftliche Stellungnahme betrifft aus Corynebacterium glutamicum KCCM 10741P hergestelltes L-Arginin und stützt die Bewertung zu Sicherheit und Wirksamkeit.
Text
Anwendungsbereich
Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/12 ist eine unmittelbar in jedem Mitgliedstaat geltende Verordnung und konkretisiert auf Grundlage von Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 die unionsrechtliche Zulassung von L-Arginin als Futtermittelzusatzstoff. Systematisch handelt es sich um einen sektoralen Durchführungsrechtsakt des Futtermittelzusatzstoffrechts, der die Verwendung für alle Tierarten in den Kategorien „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe“ sowie teilweise „sensorische Zusatzstoffe“ regelt. Inhaltlich werden die aus Escherichia coli NITE BP-02186 und Corynebacterium glutamicum KCCM 10741P hergestellten Formen von L-Arginin zugelassen, jeweils mit produktbezogenen Zusammensetzungsanforderungen, Kennzeichnungsvorgaben, Analysemethoden und Verwendungsbedingungen. Zudem wird zwischen der Verwendung als Aminosäurezusatzstoff und als Aromastoff unterschieden; die Zulassung ist bis zum 24. Januar 2029 befristet. • Der Anwendungsbereich erfasst Hersteller, Zulieferer, Zulassungsinhaber, Vormischungshersteller, Futtermittelunternehmer und sonstige Verwender, soweit sie L-Arginin als Zusatzstoff in Futtermitteln oder – bei den ernährungsphysiologischen Verwendungen – auch in Tränkwasser für alle Tierarten in Verkehr bringen oder verwenden. Für die aus Escherichia coli NITE BP-02186 und Corynebacterium glutamicum KCCM 10741P hergestellten ernährungsphysiologischen Zusatzstoffe gelten insbesondere Anforderungen zur Form als Zubereitung, zu Gebrauchsanweisung, Kennzeichnung, Lagerbedingungen, Stabilität und zu Maßnahmen gegen Einatmungsrisiken. Für die sensorische Verwendung als Aromastoff gilt die Zulassung nur für das aus Escherichia coli NITE BP-02186 hergestellte L-Arginin; diese Verwendung ist in Tränkwasser nicht zulässig, wohl aber in Mischfuttermitteln, die über das Tränkwasser verabreicht werden. Eine weitere inhaltliche Ausnahme liegt darin, dass für Wiederkäuer der Schutz vor Abbau im Pansen fachlich hervorgehoben wird, damit die volle Wirkung erreicht werden kann. • In der Praxis bedeutet dies, dass L-Arginin nur in den ausdrücklich zugelassenen Herstellungsvarianten, Funktionsgruppen und Verwendungsformen vermarktet und eingesetzt werden darf. Etiketten und Gebrauchsanweisungen müssen je nach zugelassener Verwendung Pflichtangaben zu Feuchtigkeitsgehalt, Stabilität, Lagerung und ernährungsbezogenen Warnhinweisen enthalten. Bei Verwendung über Tränkwasser ist besonders auf die ausgewogene Versorgung mit essenziellen und bedingt essenziellen Aminosäuren zu achten. Zusätzlich sind betriebliche Schutzmaßnahmen gegen Einatmungsrisiken umzusetzen; reichen diese nicht aus, ist Atemschutz zu verwenden.
Stand: 22.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Futtermittelunternehmer: • Pflicht: Für Anwender des Zusatzstoffs und der Vormischung sind operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festzulegen, um mögliche Risiken durch Einatmen zu vermeiden. • Pflicht: Können Einatmungsrisiken nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, sind Zusatzstoff und Vormischung mit persönlicher Schutzausrüstung einschließlich Atemschutz zu verwenden. • Pflicht: Bei Verwendung der ernährungsphysiologischen Zusatzstoffe über das Tränkwasser ist die Versorgung mit allen essenziellen und bedingt essenziellen Aminosäuren zu berücksichtigen, um einer unausgewogenen Ernährung vorzubeugen. • Empfehlung: Interne Arbeitsanweisungen zu Dosierung, Wasseranwendung und Arbeitsschutz sollten an die jeweilige zugelassene Funktionsgruppe angepasst werden. Hersteller des Zusatzstoffs: • Pflicht: L-Arginin darf nur in der zugelassenen Zusammensetzung und in der jeweils zugelassenen Herstellungsvariante in Verkehr gebracht werden. • Pflicht: Auf dem Etikett des Zusatzstoffs ist, soweit vorgesehen, der Feuchtigkeitsgehalt anzugeben. • Pflicht: In der Gebrauchsanweisung sind je nach Zulassung Lagerbedingungen sowie die Stabilität bei Wärmebehandlung und gegebenenfalls in Tränkwasser anzugeben. • Empfehlung: Die Produktkennzeichnung sollte klar zwischen ernährungsphysiologischer Verwendung und Verwendung als Aromastoff unterscheiden. Hersteller von Vormischungen: • Pflicht: Auf dem Etikett der Vormischung sind die vorgeschriebenen Hinweise zur Supplementierung mit L-Arginin bzw. bei Aromastoffen der empfohlene Höchstgehalt im Alleinfuttermittel anzugeben. • Pflicht: In der Gebrauchsanweisung der Vormischung sind die vorgeschriebenen Angaben zu Lagerbedingungen sowie zur Stabilität aufzunehmen. • Pflicht: Bei der sensorischen Verwendung als Aromastoff ist sicherzustellen, dass der Zusatzstoff Futtermitteln als Vormischung beigegeben wird. • Empfehlung: Vor dem Inverkehrbringen sollte geprüft werden, ob die Vormischung nur für die jeweils zugelassene Verwendungsform und nicht für unzulässige Anwendungen in Tränkwasser ausgelobt wird. Anwender des Zusatzstoffs und der Vormischung: • Pflicht: Der Zusatzstoff ist nur unter den im Anhang festgelegten Bedingungen und nur für die zugelassenen Tierarten und Funktionsgruppen zu verwenden. • Pflicht: Bei verbleibenden Einatmungsrisiken ist persönliche Schutzausrüstung einschließlich Atemschutz zu verwenden. • Pflicht: Bei der sensorischen Verwendung als Aromastoff darf L-Arginin nicht in Tränkwasser eingesetzt werden. • Empfehlung: Vor dem Einsatz sollte geprüft werden, ob die konkrete Anwendung als Zusatzstoff in Futtermittel, als Vormischung oder im Tränkwasser von der jeweiligen Zulassung gedeckt ist.