Durchführungsverordnung (EU) 2024/997 der Kommission vom 3. April 2024 zur Zulassung von L-Valin aus Corynebacterium glutamicum CGMCC 18932 als Futtermittelzusatzstoff für alle Tierarten
Metadata
Zusätzliche Angaben
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Versionsverlauf
Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 v. 22. September 2003: Zentrale übergeordnete Rechtsgrundlage für die Zulassung, Verwendung und das Verfahren zu Futtermittelzusatzstoffen; auf Artikel 9 Absatz 2 stützt sich der Erlass unmittelbar. • Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union: Primärrechtliche Grundlage für den Erlass von Durchführungsrechtsakten der Kommission. • Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission v. 27. Januar 2009: Regelt Probenahmeverfahren und Analysemethoden; im Anhang als maßgebliche Methode zur Quantifizierung von Valin in Vormischungen und Mischfuttermitteln genannt. • EFSA Journal 2023;21(7):8104: Fachliche Risikobewertung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit, auf die die Zulassungsentscheidung inhaltlich gestützt wird. • Durchführungsverordnung (EU) 2024/997: Einzelgenehmigung innerhalb des Systems der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003, ohne eine frühere spezielle Zulassung dieses identischen Stoff-Stamm-Produkts im Text ausdrücklich zu ersetzen.
Text
Anwendungsbereich
Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/997 ist eine unmittelbar in allen Mitgliedstaaten geltende EU-Verordnung und konkretisiert das Zulassungssystem der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 für Futtermittelzusatzstoffe. Sie bewirkt die unionsweite Zulassung von L-Valin aus Corynebacterium glutamicum CGMCC 18932 als ernährungsphysiologischen Zusatzstoff der Funktionsgruppe „Aminosäuren, deren Salze und Analoge“ für alle Tierarten. Inhaltlich regelt sie die stoffliche Identität, die zulässige Verwendung in Futtermitteln und Tränkwasser, Kennzeichnungs- und Schutzpflichten sowie die zeitliche Geltungsdauer der Zulassung bis 24. April 2034. Die Verordnung steht damit als einzelfallbezogener Durchführungsrechtsakt unterhalb der grundlegenden Markt- und Zulassungsregeln der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003. • Der Anwendungsbereich erfasst Hersteller, Inverkehrbringer, Vormischungshersteller, Futtermittelunternehmer und sonstige Verwender des Zusatzstoffs sowie mittelbar Kontrollbehörden in allen Mitgliedstaaten. Sachlich betrifft die Verordnung die Verwendung von L-Valin aus dem genannten Produktionsstamm in Futtermitteln und im Tränkwasser für alle Tierarten, einschließlich besonderer Hinweise zur bedarfsgerechten Aminosäurenversorgung. Für Wiederkäuer ergibt sich aus den Erwägungsgründen, dass der Stoff für volle Wirksamkeit vor dem Abbau im Pansen geschützt werden sollte; zugleich gelten die konkreten Pflichten des Anhangs insbesondere für Kennzeichnung, Lagerhinweise und Arbeitsschutz. Ausnahmen im Sinne eines Ausschlusses bestimmter Tierarten enthält die Verordnung nicht; die Nutzung ist jedoch strikt auf den im Anhang beschriebenen Stoff und die dort festgelegten Bedingungen begrenzt. • In der Praxis bedeutet dies, dass L-Valin aus Corynebacterium glutamicum CGMCC 18932 unionsweit als zugelassener Futtermittelzusatzstoff eingesetzt und vermarktet werden darf, wenn die Produktqualität, Kennzeichnung und Verwendungsbedingungen des Anhangs eingehalten werden. Bei Einsatz über Tränkwasser ist auf eine ausgewogene Versorgung mit essenziellen und bedingt essenziellen Aminosäuren zu achten. Betriebe müssen zudem arbeitsorganisatorische Schutzmaßnahmen festlegen und erforderlichenfalls Haut-, Augen- und Atemschutz vorsehen. Die Zulassung ist bis zum 24. April 2034 befristet.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Futtermittelunternehmer: • Pflicht: Für Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen sind operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festzulegen, um potenzielle Risiken aufgrund der Verwendung zu vermeiden. • Pflicht: Können Risiken nicht durch Verfahren und Maßnahmen beseitigt werden, ist die Verwendung nur mit persönlicher Haut-, Augen- und Atemschutzausrüstung vorzusehen. • Pflicht: Bei der Verwendung über Tränkwasser ist eine unausgewogene Ernährung durch Berücksichtigung aller essenziellen und bedingt essenziellen Aminosäuren zu vermeiden. • Empfehlung: Interne Arbeits- und Hygienekonzepte sollten so ausgestaltet werden, dass inhalative Exposition bei Handhabung pulverförmiger Stoffe minimiert wird. Hersteller des Zusatzstoffs und von Vormischungen: • Pflicht: In der Gebrauchsanweisung sind Lagerbedingungen sowie die Stabilität bei Wärmebehandlung und in Wasser anzugeben. • Pflicht: Der obligatorische Hinweis zur Berücksichtigung aller essenziellen und bedingt essenziellen Aminosäuren ist auf dem Etikett des Zusatzstoffs und der Vormischungen aufzunehmen. • Pflicht: Es darf nur der im Anhang beschriebene Stoff mit den festgelegten Spezifikationen in Verkehr gebracht werden. • Empfehlung: Die Produktdokumentation sollte die zulassungsrelevanten Spezifikationen und Verwendungsbedingungen konsistent abbilden. Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen: • Pflicht: Die in der Gebrauchsanweisung festgelegten Lager- und Verwendungsbedingungen sind einzuhalten. • Pflicht: Persönliche Haut-, Augen- und Atemschutzausrüstung ist zu verwenden, wenn betriebliche Schutzmaßnahmen Risiken nicht vollständig ausschließen. • Pflicht: Bei Einsatz zur Versorgung von Wiederkäuern ist zu beachten, dass für die volle Wirksamkeit ein Schutz vor Abbau im Pansen erforderlich sein kann. • Empfehlung: Die Dosierung sollte am ernährungsphysiologischen Bedarf der jeweiligen Tierart ausgerichtet werden.