Durchführungsverordnung (EU) 2024/824 der Kommission vom 8. März 2024 zur Zulassung von Enziantinktur aus Gentiana lutea L. als Zusatzstoff in Futtermitteln für bestimmte Tierarten
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vom 22. September 2003: Sie bildet die zentrale unionsrechtliche Grundlage für die Zulassung, Neubewertung, Verwendung und Marktrücknahme von Zusatzstoffen in der Tierernährung; auf Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 5 stützt sich die vorliegende Durchführungsverordnung unmittelbar. • Richtlinie 70/524/EWG vom 23. November 1970: Unter dieser Vorgängerregelung war Enziantinktur bereits auf unbegrenzte Zeit als Zusatzstoff zugelassen; die neue Regelung ersetzt diese Altzulassung teilweise und ordnet für nicht mehr erfasste Tierarten die Marktrücknahme an. • Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union: Er ist die unionsverfassungsrechtliche Grundlage für den Erlass von Durchführungsverordnungen der Kommission im Bereich des Binnenmarkts und der Agrar- bzw. Futtermittelregulierung. • Verordnung (EG) Nr. 178/2002: Sie bildet den allgemeinen Rahmen des europäischen Lebensmittel- und Futtermittelrechts, insbesondere für Risikobewertung und die Rolle der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit, auf deren Gutachten die Verordnung inhaltlich aufbaut. • EFSA Journal 2021; 19(4):6547 und EFSA Journal 2023; 21(2):7869: Diese wissenschaftlichen Bewertungen sind keine Rechtsgrundlagen im formellen Sinn, prägen aber die Reichweite der Zulassung maßgeblich, insbesondere die Beschränkung auf kurzlebige Masttierarten und die Schutzanforderungen für Verwender.
Text
Anwendungsbereich
Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/824 ist eine Verordnung und damit ein unmittelbar in allen Mitgliedstaaten geltender Unionsrechtsakt. Sie konkretisiert die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 für einen einzelnen Futtermittelzusatzstoff, indem sie Enziantinktur aus Gentiana lutea L. als sensorischen Zusatzstoff der Funktionsgruppe Aromastoffe für bestimmte Tierarten zulässt und zugleich die bisher weiter reichende Altzulassung für nicht erfasste Tierarten beendet. Inhaltlich regelt sie die zulässigen Tierarten, die Höchstmenge von 50 mg Wirkstoff je kg Alleinfuttermittel, das Verbot der Verwendung im Trinkwasser, die Pflicht zur Verwendung über Vormischungen, Kombinationsverbote mit bestimmten Stoffen, Schutzmaßnahmen für Verwender sowie Übergangsfristen für Zulassung und Marktrücknahme. Die Zulassung gilt bis zum 31. März 2034. • Der Anwendungsbereich erfasst vor allem Futtermittelunternehmer, Hersteller von Zusatzstoffen und Vormischungen, Hersteller von Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln sowie Verwender entlang der Futtermittelkette, soweit Enziantinktur bei Mastschweinen, Mastrindern, Mastschafen, Mastkälbern, Mastgeflügel, Salmoniden, Fischen von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung und anderen Masttierarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung, ausgenommen Equiden, eingesetzt wird. Nicht erfasst sind langlebige Tiere, Zuchttiere, Laichfische sowie die im Anhang nicht genannten Tierarten und -kategorien; für diese greift die Marktrücknahme mit Übergangsfristen. Ebenfalls ausgeschlossen ist die Verwendung als Aromastoff in Trinkwasser. Für die zugelassenen Anwendungen gelten besondere Anforderungen an Lagerhinweise, Stabilitätsangaben, die zwingende Beigabe als Vormischung sowie an den Arbeits- und Gesundheitsschutz der Verwender. • In der Praxis bedeutet dies, dass Enziantinktur nur noch in eng begrenzten Tierkategorien und nur bis zur festgelegten Höchstmenge eingesetzt werden darf. Rezepturen und Kennzeichnungen müssen an die Pflicht zur Verwendung über Vormischungen, das Kombinationsverbot mit gentisin-, isogentisin- oder gentiopicrosidhaltigen Zusatzstoffen sowie an die Schutzvorgaben für Beschäftigte angepasst werden. Für nicht mehr zugelassene Tierarten sind Restbestände nur innerhalb der Übergangsfristen abverkauf- und aufbrauchbar. Nach Ablauf dieser Fristen ist ein weiterer Vertrieb oder Einsatz in diesen Bereichen unzulässig.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Futtermittelunternehmer: • Pflicht1: Enziantinktur nur für die zugelassenen Tierarten und -kategorien einsetzen und die Höchstmenge von 50 mg Wirkstoff je kg Alleinfuttermittel einhalten. • Pflicht2: Den Zusatzstoff Futtermitteln ausschließlich als Vormischung beigeben. • Pflicht3: Sicherstellen, dass der Zusatzstoff nicht mit anderen Zusatzstoffen kombiniert wird, die Gentisin, Isogentisin und Gentiopicrosid enthalten. • Empfehlung: Rezepturen, Produktfreigaben und interne Prüfprozesse so gestalten, dass unzulässige Tierarten, Doppelkombinationen und Fristüberschreitungen ausgeschlossen werden. Hersteller von Zusatzstoff und Vormischungen: • Pflicht1: In der Gebrauchsanweisung Lagerbedingungen und Stabilität bei Wärmebehandlung angeben. • Pflicht2: Operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Verwender vor potenziellen Risiken festlegen. • Pflicht3: Persönliche Atem-, Augen- und Hautschutzausrüstung vorsehen, wenn Risiken nicht anderweitig beseitigt werden können. • Empfehlung: Kennzeichnung, Sicherheitsorganisation und Lieferdokumentation frühzeitig an die Zulassungsbedingungen anpassen. Hersteller von Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln: • Pflicht1: Enziantinktur nur in Erzeugnissen für die zugelassenen Tierarten und -kategorien verwenden. • Pflicht2: Die einschlägigen Übergangsfristen für Herstellung, Kennzeichnung, Inverkehrbringen und Aufbrauch von Beständen beachten. • Pflicht3: Für im Anhang nicht genannte Tierarten die Marktrücknahme fristgerecht umsetzen. • Empfehlung: Bestandsmanagement und Produktionsplanung auf die Stichtage 30. September 2024, 31. März 2025, 30. Juni 2025 und 31. März 2026 ausrichten. Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen: • Pflicht1: Die festgelegten betrieblichen Verfahren und organisatorischen Schutzmaßnahmen beim Umgang mit dem Zusatzstoff einhalten. • Pflicht2: Persönliche Atem-, Augen- und Hautschutzausrüstung verwenden, sofern betriebliche Maßnahmen Risiken nicht vollständig beseitigen. • Pflicht3: Den Zusatzstoff nicht für Anwendungen in Trinkwasser oder für ausgeschlossene Tierarten einsetzen. • Empfehlung: Arbeitsanweisungen, Unterweisungen und Schutzmaßnahmen speziell auf die Handhabung der Tinktur ausrichten.