Durchführungsverordnung (EU) 2024/1755 der Kommission vom 25. Juni 2024 betreffend die Zulassung für Essigsäure, Calciumacetat und Natriumdiacetat als Zusatzstoffe in Futtermitteln für Fische
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vom 22. September 2003: Zentrale übergeordnete Rechtsgrundlage für die Zulassung, Neubewertung und Verwendungsbedingungen von Zusatzstoffen in der Tierernährung; auf Artikel 9 Absatz 2 stützt sich der Erlass unmittelbar. • Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970: Frühere Rechtsgrundlage, unter der Essigsäure, Calciumacetat und Natriumdiacetat bereits auf unbegrenzte Zeit für alle Tierarten zugelassen waren; die vorliegende Regelung knüpft an diese Altzulassungen im Rahmen der Neubewertung an. • Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union: Primärrechtliche Grundlage für den Erlass von Durchführungsrechtsakten durch die Kommission im Bereich des Binnenmarkt- und Agrar- bzw. Futtermittelrechts. • EFSA-Stellungnahme vom 6. Juli 2023: Fachliche Grundlage der Neubewertung für Fische, insbesondere zur Sicherheit bis zu 2 500 mg Essigsäure/kg Alleinfuttermittel und zur konservierenden Wirkung. • Frühere EFSA-Stellungnahmen vom 1. Februar 2012 und 6. Mai 2021: Maßgebliche Bewertungsgrundlagen zu Verbraucher- und Umweltsicherheit sowie zu Risiken für Verwender beim Umgang mit Essigsäure und ihren Salzen.
Text
Anwendungsbereich
Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/1755 ist eine Verordnung im Sinne des Unionsrechts und wirkt als unmittelbar geltender Einzelzulassungsakt auf Grundlage von Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003. Systematisch konkretisiert sie das unionsweite Futtermittelzusatzstoffrecht für drei bereits bestehende Stoffe im Rahmen ihrer Neubewertung für den Einsatz bei Fischen. Inhaltlich regelt sie die erneute Zulassung von Essigsäure, Calciumacetat und Natriumdiacetat als technologische Zusatzstoffe der Funktionsgruppe Konservierungsstoffe, legt Höchstgehalte und Verwendungsbedingungen fest und bestimmt Übergangsfristen für Altprodukte. Außerdem ordnet sie Schutzmaßnahmen für Verwender sowie besondere Kennzeichnungsvorgaben bei gleichzeitiger Verwendung verschiedener organischer Säuren an. • Der Anwendungsbereich erfasst Hersteller von Zusatzstoffen, Hersteller von Vormischungen, Futtermittelunternehmer, Inverkehrbringer und sonstige Verwender entlang der Lieferkette, soweit Essigsäure, Calciumacetat oder Natriumdiacetat in Futtermitteln für Fische eingesetzt werden. Betroffen sind sowohl Futtermittel für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Fische als auch für nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Fische, wobei für Altbestände unterschiedliche Übergangsfristen gelten. Die Verordnung bindet insbesondere diejenigen Akteure, die Zusammensetzung, Kennzeichnung, Gebrauchsanweisung und Arbeitsschutzmaßnahmen praktisch umsetzen müssen. Eine Ausnahme im eigentlichen Sinne enthält der Rechtsakt nicht, wohl aber Abverkaufs- und Verwendungsprivilegien für vor bestimmten Stichtagen nach altem Recht hergestellte und gekennzeichnete Zusatzstoffe, Vormischungen sowie Mischfuttermittel und Futtermittel-Ausgangserzeugnisse. • In der Praxis bedeutet dies, dass die drei Stoffe bei Fischen nur im zugelassenen Rahmen als Konservierungsstoffe verwendet werden dürfen und der Höchstgehalt von 2 500 mg/kg Alleinfuttermittel, teils berechnet als Essigsäure, auch bei Mischungen verschiedener Essigsäurequellen einzuhalten ist. Futtermittelunternehmer müssen betriebliche Schutzmaßnahmen für Verwender einrichten und erforderlichenfalls persönliche Haut-, Augen- und Atemschutzausrüstung vorsehen. Zudem müssen Gebrauchsanweisungen den Hinweis zur kontraindizierten gleichzeitigen Verwendung verschiedener organischer Säuren enthalten, wenn zulässige Höchstgehalte erreicht oder nahezu erreicht sind. Für Altbestände ist eine stichtagsabhängige Weitervermarktung bis zur Erschöpfung der Bestände möglich.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Hersteller von Zusatzstoffen: • Pflicht: Essigsäure, Natriumdiacetat und Calciumacetat nur in der jeweils zugelassenen Zusammensetzung und Beschaffenheit in Verkehr bringen. • Pflicht: Sicherstellen, dass die Gebrauchsanweisung die vorgeschriebene Kennzeichnung zur gleichzeitigen Verwendung verschiedener organischer Säuren enthält. • Pflicht: Bei der Produktgestaltung und Kennzeichnung den zulässigen Höchstgehalt von 2 500 mg/kg Alleinfuttermittel, gegebenenfalls als Essigsäure, zugrunde legen. • Empfehlung: Herstellungs- und Spezifikationsunterlagen so führen, dass die Einhaltung von Reinheit, Gehalt und zulässiger Verwendung für Fische jederzeit nachvollziehbar ist. Hersteller von Vormischungen: • Pflicht: Vormischungen so formulieren, dass bei ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung der zulässige Höchstgehalt im Alleinfuttermittel nicht überschritten wird. • Pflicht: Die vorgeschriebene Kennzeichnung zur kontraindizierten gleichzeitigen Verwendung verschiedener organischer Säuren in die Gebrauchsanweisung aufnehmen. • Pflicht: Geeignete Schutzmaßnahmen für Verwender vorsehen, wenn beim Umgang mit den Stoffen Risiken für Haut, Augen oder Atemwege bestehen. • Empfehlung: Rezepturen und Dosierkonzepte auf kumulative Einträge aus verschiedenen Essigsäurequellen prüfen. Futtermittelunternehmer: • Pflicht: Operative Verfahren und geeignete organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken bei der Verwendung der Zusatzstoffe und Vormischungen zu vermeiden. • Pflicht: Wenn diese Maßnahmen nicht ausreichen, persönliche Haut-, Augen- und Atemschutzausrüstung für Verwender vorsehen. • Pflicht: Sicherstellen, dass die Mischung verschiedener Quellen von Essigsäure die zulässigen Höchstgehalte in Alleinfuttermitteln nicht überschreitet. • Empfehlung: Übergangsfristen für vor dem 16. Januar 2025, 16. Juli 2025 und 16. Juli 2026 hergestellte und gekennzeichnete Bestände getrennt überwachen. Inverkehrbringer und Verwender entlang der Lieferkette: • Pflicht: Nur solche Zusatzstoffe, Vormischungen und Futtermittel für Fische in Verkehr bringen oder verwenden, die den neuen Zulassungsbedingungen oder den Übergangsregelungen entsprechen. • Pflicht: Die stichtagsbezogenen Übergangsregelungen für zur Lebensmittelerzeugung genutzte und nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Fische beachten. • Pflicht: Kennzeichnung und Gebrauchsanweisung bei betroffenen Produkten unverändert mitführen und beachten. • Empfehlung: Lagerbestände nach Herstellungs- und Kennzeichnungsdatum dokumentieren, um die weitere Vermarktungsfähigkeit bis zur Erschöpfung der Bestände rechtssicher abzusichern.