Durchführungsverordnung (EU) 2024/778 der Kommission vom 5. März 2024 zur Zulassung einer Zubereitung aus Protease, gewonnen aus Bacillus licheniformis DSM 33099, als Futtermittelzusatzstoff für alle Geflügelarten für Mastzwecke sowie für Jungtiere aller Geflügelarten für Lege- und Zuchtzwecke (Zulassungsinhaber: DSM Nutritional Products Ltd)
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 v. 22. September 2003: Sie ist die zentrale übergeordnete Rechtsgrundlage für Zusatzstoffe in der Tierernährung und regelt Zulassungsvoraussetzungen, Verfahren sowie die Rechtsgrundlage für den Erlass dieser Durchführungsverordnung. • Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union: Er bildet die primärrechtliche Grundlage für den Erlass von Durchführungsvorschriften durch die Kommission. • EFSA Journal 2023;21(8):8163: Das dort genannte Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit bildet die fachlich-wissenschaftliche Grundlage für die Sicherheits- und Wirksamkeitsbewertung des zugelassenen Zusatzstoffs. • Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel: Sie ist Teil des unionsrechtlichen Komitologieverfahrens, auf dessen Grundlage die Kommission die Maßnahmen der Verordnung erlassen hat.
Text
Anwendungsbereich
Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/778 ist eine unmittelbar geltende Verordnung der Europäischen Kommission auf Grundlage von Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003. Sie konkretisiert das unionsrechtliche Zulassungssystem für Futtermittelzusatzstoffe, indem sie einen einzelnen Zusatzstoff für genau bestimmte Tierkategorien und Verwendungszwecke verbindlich freigibt. Inhaltlich wird eine Zubereitung aus Protease, gewonnen aus Bacillus licheniformis DSM 33099, der Kategorie der zootechnischen Zusatzstoffe und der Funktionsgruppe der Verdaulichkeitsförderer zugeordnet und unter festgelegten Bedingungen zugelassen. Die Zulassung gilt für alle Geflügelarten für Mastzwecke sowie für Jungtiere aller Geflügelarten für Lege- und Zuchtzwecke bis zum 26. März 2034. • Der Anwendungsbereich erfasst den Zulassungsinhaber, Futtermittelunternehmer, Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen sowie mittelbar Betriebe, die Futtermittel für die zugelassenen Geflügelkategorien herstellen oder einsetzen. Sachlich beschränkt sich die Verordnung auf die Verwendung der beschriebenen Protease-Zubereitung mit einem Mindestgehalt von 30 000 NFP je kg Alleinfuttermittel bei 12 % Feuchtigkeit und auf die im Anhang genannten Tierarten und Nutzungsrichtungen. Für andere Tierarten, andere Verwendungszwecke oder abweichende Bedingungen enthält der Rechtsakt keine Zulassung. Eine ausdrückliche Ausnahme besteht insoweit, als persönliche Atem- und Hautschutzausrüstung nur dann einzusetzen ist, wenn potenzielle Risiken nicht bereits durch operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen beseitigt werden können. • In der Praxis bedeutet dies, dass die Enzymzubereitung unionsweit rechtmäßig in Futtermitteln für Mastgeflügel sowie für Jungtiere von Lege- und Zuchtgeflügel eingesetzt werden darf, sofern die vorgegebenen Einsatzbedingungen eingehalten werden. Hersteller und Verwender müssen die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung in den Gebrauchsanweisungen angeben und betriebliche Schutzmaßnahmen für den Umgang mit Zusatzstoff und Vormischungen festlegen. Wird ein Risiko für Verwender nicht anderweitig beherrscht, ist persönliche Atem- und Hautschutzausrüstung erforderlich. Außerhalb des zugelassenen Tier- und Verwendungsbereichs ist ein Einsatz von der Verordnung nicht gedeckt.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Zulassungsinhaber: • Pflicht: Die in der Verordnung zugelassene Protease-Zubereitung ist nur in der beschriebenen Zusammensetzung und Einordnung als zootechnischer Zusatzstoff der Funktionsgruppe Verdaulichkeitsförderer in Verkehr zu bringen. • Pflicht: Die festgelegte Mindestaktivität von 600 000 NFP/g für den Zusatzstoff ist einzuhalten. • Pflicht: Die Zulassung ist auf die vorgesehenen Geflügelarten und Verwendungszwecke sowie auf die Geltungsdauer bis 26. März 2034 beschränkt. • Empfehlung: Produktunterlagen und Kennzeichnung sollten fortlaufend an die zugelassenen Verwendungsbedingungen angepasst werden. Futtermittelunternehmer: • Pflicht: Der Zusatzstoff darf nur für alle Geflügelarten für Mastzwecke sowie für Jungtiere aller Geflügelarten für Lege- oder Zuchtzwecke verwendet werden. • Pflicht: In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und Vormischungen sind Lagerbedingungen und Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben. • Pflicht: Es sind operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festzulegen, um potenzielle Risiken bei der Verwendung des Zusatzstoffs und der Vormischungen zu vermeiden. • Empfehlung: Herstell- und Mischprozesse sollten so dokumentiert werden, dass der Mindestgehalt von 30 000 NFP/kg Alleinfuttermittel nachvollziehbar eingehalten wird. Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen: • Pflicht: Die vom Futtermittelunternehmer festgelegten operativen Verfahren und organisatorischen Maßnahmen sind beim Umgang mit dem Zusatzstoff einzuhalten. • Pflicht: Persönliche Atem- und Hautschutzausrüstung ist zu verwenden, wenn Risiken nicht durch betriebliche Maßnahmen beseitigt werden können. • Pflicht: Der Zusatzstoff ist nur im Rahmen der zugelassenen Verwendung und nach den vorgesehenen Anweisungen einzusetzen. • Empfehlung: Arbeitsabläufe sollten so organisiert werden, dass inhalative Expositionen beim Umgang mit dem festen Enzymprodukt möglichst minimiert werden.