Durchführungsverordnung (EU) 2024/1070 der Kommission vom 12. April 2024 zur Verlängerung der Zulassung einer Zubereitung von 25-Hydroxycholecalciferol aus Saccharomyces cerevisiae CBS 146008 für Masthühner, Masttruthühner, sonstiges Geflügel und Schweine und zur Zulassung dieser Zubereitung für Wiederkäuer sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 887/2009
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vom 22. September 2003: Sie ist die zentrale übergeordnete Rechtsgrundlage für die Zulassung, Verlängerung und Verwendung von Zusatzstoffen in der Tierernährung; auf Artikel 5, Artikel 7, Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 14 stützt sich die vorliegende Durchführungsverordnung. • Verordnung (EG) Nr. 887/2009 vom 25. September 2009: Sie ist die Vorgängerregelung, mit der die Zubereitung bereits für Masthühner, Masttruthühner, sonstiges Geflügel und Schweine zugelassen worden war; sie wird durch die vorliegende Verordnung aufgehoben. • Verordnung (EG) Nr. 378/2005 vom 4. März 2005: Sie regelt die Pflichten und Aufgaben des Referenzlabors im Zulassungsverfahren für Futtermittelzusatzstoffe und wird im Zusammenhang mit der Methodenbewertung ausdrücklich herangezogen. • Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union: Er bildet die primärrechtliche Grundlage für den Erlass von Durchführungsverordnungen der Kommission im Unionsrecht. • EFSA-Gutachten im EFSA Journal 2023;21(8):8168 und 2023;21(8):8169: Diese sind keine Rechtsgrundlagen im formellen Sinn, bilden aber die wesentliche fachliche Bewertungsgrundlage für die Verlängerung der Zulassung und die Ausdehnung auf Wiederkäuer.
Text
Anwendungsbereich
Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/1070 ist eine unmittelbar in allen Mitgliedstaaten geltende Verordnung der Kommission auf Grundlage von Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003. Sie verlängert eine bestehende Zulassung für einen Futtermittelzusatzstoff und erweitert diese auf weitere Tierkategorien, während die frühere Verordnung (EG) Nr. 887/2009 aufgehoben wird. Systematisch handelt es sich um einen sektoralen Einzelzulassungsakt des Futtermittelzusatzstoffrechts innerhalb des unionsrechtlichen Tierernährungs- und Lebensmittelrechts. Inhaltlich legt der Rechtsakt fest, für welche Tierarten die Zubereitung aus 25-Hydroxycholecalciferol verwendet werden darf, unter welchen Höchstgehalten, mit welchen Verwendungsbeschränkungen und welchen Schutzmaßnahmen für Verwender. • Der Anwendungsbereich erfasst Hersteller und Inverkehrbringer des Zusatzstoffs, Hersteller von Vormischungen, Futtermittelunternehmer sowie Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen im Bereich Geflügel, Schweine und Wiederkäuer. Betroffen sind konkret Masthühner, Masttruthühner, sonstiges Geflügel, Schweine, Rinder, Schafe sowie sonstige Wiederkäuer; für diese Tierarten gelten jeweils festgelegte Höchstgehalte im Alleinfuttermittel. Ausnahms- bzw. Beschränkungsregelungen bestehen insbesondere darin, dass der Zusatzstoff nur über Vormischungen zugesetzt werden darf, nicht gleichzeitig mit glykosyliertem 1,25-Dihydroxycholecalciferol aus Solanum glaucophyllum verwendet werden darf und nur innerhalb festgelegter Kombinationsgrenzen mit Cholecalciferol eingesetzt werden darf. Zudem gelten besondere Anforderungen an Lagerhinweise, Stabilitätsangaben und an Schutzmaßnahmen für Verwender, wenn organisatorische und operative Maßnahmen Risiken nicht ausreichend ausschließen. • In der Praxis bedeutet dies, dass der Zusatzstoff weiterhin rechtssicher für die bereits erfassten Geflügel- und Schweinekategorien verwendet werden darf und nun zusätzlich für Wiederkäuer verfügbar ist, sofern die im Anhang festgelegten Einsatzgrenzen strikt eingehalten werden. Rezepturen, Vormischungen und Kennzeichnungsunterlagen müssen an die tierartbezogenen Höchstgehalte und Kombinationsgrenzen mit Vitamin D3 angepasst werden. Futtermittelunternehmer müssen außerdem die unzulässige Parallelverwendung mit dem genannten Solanum-glaucophyllum-Extrakt ausschließen und betriebliche Schutzmaßnahmen für Beschäftigte dokumentieren und umsetzen.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Hersteller und Inverkehrbringer des Zusatzstoffs: • Pflicht: Den Zusatzstoff nur in der zugelassenen Zusammensetzung und Reinheit in Verkehr bringen. • Pflicht: In der Gebrauchsanweisung Lagerbedingungen und Stabilität bei Wärmebehandlung angeben. • Pflicht: Sicherstellen, dass die Verwendung nur im Rahmen der zugelassenen Tierarten und Höchstgehalte erfolgt. • Empfehlung: Produktspezifikation, Kennzeichnung und Qualitätskontrolle an die im Anhang festgelegten Grenzwerte ausrichten. Hersteller von Vormischungen: • Pflicht: Den Zusatzstoff Futtermitteln ausschließlich als Vormischung beigeben. • Pflicht: Die zulässigen Höchstgehalte der Kombination mit Cholecalciferol je Tierart einhalten. • Pflicht: Die gleichzeitige Verwendung mit glykosyliertem 1,25-Dihydroxycholecalciferol aus dem Extrakt von Solanum glaucophyllum ausschließen. • Empfehlung: Rezepturprüfung und Freigabeprozesse so gestalten, dass unzulässige Kombinationen technisch verhindert werden. Futtermittelunternehmer: • Pflicht: Für Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen zur Risikovermeidung festlegen. • Pflicht: Persönliche Atem- und Hautschutzausrüstung vorsehen, wenn Risiken anders nicht beseitigt werden können. • Pflicht: Die tierartbezogenen Höchstgehalte im Alleinfuttermittel einhalten. • Empfehlung: Arbeitsanweisungen, Gefährdungsbeurteilungen und Dokumentation zur Dosierung und Arbeitssicherheit laufend aktualisieren. Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen: • Pflicht: Die festgelegten betrieblichen Verfahren und organisatorischen Maßnahmen einhalten. • Pflicht: Vorgesehene persönliche Atem- und Hautschutzausrüstung verwenden, soweit erforderlich. • Pflicht: Den Zusatzstoff nur im Rahmen der zugelassenen Anwendung und Dosierung einsetzen. • Empfehlung: Handhabung, Dosierung und Schutzmaßnahmen regelmäßig schulen und überwachen.