Durchführungsverordnung (EU) 2024/1199 der Kommission vom 18. April 2024 zur Zulassung eines Mangan(II)-Betain-Komplexes als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 v. 22. September 2003: Sie ist die zentrale übergeordnete Rechtsgrundlage für die Zulassung von Zusatzstoffen in der Tierernährung und bestimmt Voraussetzungen, Verfahren sowie die maßgeblichen Artikel 5, 7 und 9 für den vorliegenden Rechtsakt. • Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union: Er bildet die primärrechtliche Grundlage für den Erlass der Durchführungsverordnung durch die Kommission. • Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission: Auf sie wird im Anhang bei den Analysemethoden für die Quantifizierung des Gesamtmangans im Mischfuttermittel verwiesen. • EFSA Journal 2023;21(10):8362: Das Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit liefert die fachliche Bewertungsgrundlage zur Sicherheit und Wirksamkeit des Zusatzstoffs. • Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel: Sie ist im Erlassverfahren als verfahrensbezogener Bezugspunkt ausdrücklich genannt.
Text
Anwendungsbereich
Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/1199 ist eine unmittelbar geltende EU-Verordnung zur stoffbezogenen Zulassung eines Futtermittelzusatzstoffs nach der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003. Sie konkretisiert das unionsrechtliche Zulassungssystem für Zusatzstoffe in der Tierernährung, indem sie den Mangan(II)-Betain-Komplex einer bestimmten Zusatzstoffkategorie und Funktionsgruppe zuordnet und seine Verwendung an verbindliche Bedingungen knüpft. Inhaltlich regelt sie die Zulassung für alle Tierarten, die stoffliche Spezifikation, Höchstgehalte an Mangan im Alleinfuttermittel, die Pflicht zur Verwendung über Vormischungen sowie Schutzanforderungen für Verwender. Die Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft und gilt in allen ihren Teilen verbindlich und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. • Der Anwendungsbereich erfasst Futtermittelunternehmer, die den zugelassenen Zusatzstoff herstellen, in Verkehr bringen, zu Vormischungen verarbeiten oder in Futtermitteln für alle Tierarten einsetzen. Er gilt stofflich nur für den im Anhang beschriebenen Mangan(II)-Betain-Komplex mit den festgelegten Spezifikationen und funktional als ernährungsphysiologischer Zusatzstoff der Funktionsgruppe „Verbindungen von Spurenelementen“. Für die Verwendung gelten differenzierte Höchstgehalte an Gesamtmangan im Alleinfuttermittel von 100 mg/kg für Fische und 150 mg/kg für sonstige Tierarten; zugleich ist die Zugabe nur über Vormischungen zulässig. Eine ausdrückliche Ausnahme von den Schutzmaßnahmen besteht nicht, allerdings sind persönliche Atem-, Augen- und Hautschutzmittel nur dann einzusetzen, wenn Risiken nicht bereits durch operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen vermieden werden können. • In der Praxis bedeutet dies, dass der Stoff nur in der zugelassenen Zusammensetzung und nur über Vormischungen in Futtermittel eingebracht werden darf. Hersteller und Mischfutterbetriebe müssen die Manganhöchstgehalte je Tierart einhalten, die Stoffqualität einschließlich Nickelgehalt und Feuchtigkeit beachten und geeignete Schutzkonzepte für Beschäftigte umsetzen. Die Zulassung schafft damit Rechtssicherheit für den Einsatz als Manganquelle, verbindet diese aber mit klaren Verwendungs- und Arbeitsschutzbedingungen bis zum Ablauf der Zulassung am 12. Mai 2034.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Futtermittelunternehmer: • Den Mangan(II)-Betain-Komplex nur unter den zugelassenen Bedingungen als Futtermittelzusatzstoff verwenden. • Den Zusatzstoff Futtermitteln ausschließlich über Vormischungen beigeben. • Für Verwender operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung potenzieller Verwendungsrisiken festlegen. • Empfehlung: Betriebliche Prüfschritte zu Höchstgehalten an Gesamtmangan, Stoffspezifikation und Schutzmaßnahmen in Wareneingang, Rezeptur und Produktion verankern. Hersteller des Zusatzstoffs und von Vormischungen: • Sicherstellen, dass der Stoff die festgelegte Zusammensetzung und Spezifikation einhält, insbesondere Mindestgehalte an Mangan und Betain sowie Höchstwerte für Nickel und Feuchtigkeit. • Die vorgesehenen Analysemethoden zur Quantifizierung von Mangan, Betain, Schwefel und Sulfat sowie zum Nachweis der Komplexbildung anwenden oder zugrunde legen. • Wenn Risiken nicht anderweitig beseitigt werden können, Zusatzstoff und Vormischungen nur unter Verwendung persönlicher Atem-, Augen- und Hautschutzausrüstung handhaben. • Empfehlung: Produktspezifikationen, Prüfpläne und Kennzeichnungsunterlagen so gestalten, dass die sichere Verwendung über die gesamte Lieferkette nachvollziehbar bleibt. Hersteller von Mischfuttermitteln: • Die Höchstgehalte an Gesamtmangan im Alleinfuttermittel einhalten, insbesondere 100 mg/kg für Fische und 150 mg/kg für sonstige Tierarten. • Bei der Formulierung berücksichtigen, dass die Schlussfolgerung zur Sicherheit nur gilt, sofern die unionsrechtlich zulässigen Höchstgehalte an Gesamtmangan nicht überschritten werden. • Den Zusatzstoff nicht direkt, sondern nur über Vormischungen in das Mischfuttermittel einbringen. • Empfehlung: Tierartbezogene Rezepturkontrollen und analytische Verifizierung der Mangan-Gehalte im Endfutter vorsehen.