Durchführungsverordnung (EU) 2024/1058 der Kommission vom 10. April 2024 zur Verlängerung der Zulassung für eine Zubereitung aus Endo–1,4-beta-Xylanase aus Aspergillus oryzae DSM 33700 als Zusatzstoff in Futtermitteln für Mastgeflügel, Absetzferkel, Mastschweine, laktierende Sauen und Legehennen, zur Änderung der Zulassungsbedingungen und zur Zulassung neuer Verwendungen dieser Zubereitung als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Geflügelarten und alle Suidae (Zulassungsinhaber: DSM Nutritional Products Ltd, vertreten durch DSM Nutritional Products Sp. z o.o.) und zur Aufhebung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1206/2012, (EU) 2020/995 und (EU) 2020/1034
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vom 22. September 2003: Sie ist die zentrale übergeordnete Rechtsgrundlage für Zulassung, Änderung und Verlängerung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung; auf ihre Artikel 5, 7, 9, 13 und 14 stützt sich die vorliegende Durchführungsverordnung. • Verordnung (EG) Nr. 378/2005 vom 4. März 2005: Sie regelt die Pflichten und Aufgaben des Referenzlabors bei Anträgen auf Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen und wird im Zusammenhang mit der entbehrlichen erneuten Bewertung der Analysemethode herangezogen. • Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1206/2012 vom 14. Dezember 2012: Sie war die frühere Zulassungsgrundlage für die Verwendung der Xylanase-Zubereitung bei Mastgeflügel, abgesetzten Ferkeln und Mastschweinen und wird durch die neue Regelung aufgehoben. • Durchführungsverordnung (EU) 2020/995 vom 9. Juli 2020: Sie regelte die Zulassung derselben Zusatzstoffzubereitung für laktierende Sauen und wird infolge der Verlängerung und Neufassung aufgehoben. • Durchführungsverordnung (EU) 2020/1034 vom 15. Juli 2020: Sie regelte die Zulassung derselben Zusatzstoffzubereitung für Legehennen und wird ebenfalls durch die vorliegende Verordnung ersetzt.
Text
Anwendungsbereich
Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/1058 ist eine unmittelbar geltende EU-Verordnung zur tierernährungsrechtlichen Zulassung eines Futtermittelzusatzstoffs. Sie stützt sich auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 und bewirkt die Verlängerung einer bestehenden Zulassung, die Änderung der Zulassungsbedingungen sowie die Ausweitung auf neue Tierarten bzw. Tierkategorien; zugleich hebt sie die bisherigen Einzelfallregelungen (EU) Nr. 1206/2012, (EU) 2020/995 und (EU) 2020/1034 auf. Inhaltlich regelt sie die Verwendung einer Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase aus Aspergillus oryzae DSM 33700 als zootechnischen Zusatzstoff der Funktionsgruppe „Verdaulichkeitsförderer“ für alle Geflügelarten und alle Suidae unter festgelegten Mindestgehalten und Anwendungsbedingungen. Hinzu treten Vorgaben zu Kennzeichnung, Lagerbedingungen, Stabilität bei Wärmebehandlung, Schutzmaßnahmen für Verwender sowie Übergangsregelungen für Altbestände. • Der Anwendungsbereich erfasst insbesondere den Zulassungsinhaber, Futtermittelunternehmer, Hersteller von Vormischungen und Mischfuttermitteln, Inverkehrbringer sowie Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen innerhalb der Union und des EWR. Sachlich betrifft die Verordnung die Verwendung der Enzymzubereitung in Futtermitteln für alle Geflügelarten sowie alle Suidae, wobei für bereits zuvor erfasste Tierkategorien die Zulassung verlängert und für weitere Arten die Verwendung neu zugelassen wird. Für die Verwender sind organisatorische und operative Schutzmaßnahmen festzulegen; reichen diese nicht aus, ist persönliche Schutzausrüstung einschließlich Atem-, Augen- und Hautschutz zu verwenden. Ausnahmeregelungen bestehen in Form von Übergangsmaßnahmen für vor bestimmten Stichtagen nach altem Recht hergestellte und gekennzeichnete Zusatzstoffe, Vormischungen, Mischfuttermittel und Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, die bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden dürfen. • In der Praxis bedeutet dies, dass die Enzymzubereitung unionsweit weiter und für zusätzliche Geflügel- und Schweineartige rechtssicher eingesetzt werden darf, wenn die Mindestaktivitäten, Kennzeichnungs- und Verwendungsvorgaben eingehalten werden. Futtermittelunternehmer müssen Lagerbedingungen und Hitzestabilität in der Gebrauchsanweisung angeben und den Umgang so organisieren, dass Gesundheitsrisiken für Verwender vermieden werden. Bestehende Lagerbestände dürfen innerhalb der Übergangsfristen nach altem Recht weiter vermarktet werden. Frühere Einzelzulassungen werden durch ein konsolidiertes Regime ersetzt.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Zulassungsinhaber: • Pflicht: Sicherstellung, dass die zugelassene Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase aus Aspergillus oryzae DSM 33700 den festgelegten Spezifikationen und Mindestaktivitäten in fester und flüssiger Form entspricht. • Pflicht: Gewährleistung, dass die zugelassene Verwendung nur für die erfassten Tierarten und Tierkategorien unter den festgelegten Mindestgehalten erfolgt. • Pflicht: Beachtung der geänderten Zulassungsbedingungen bis zum Ende der Geltungsdauer am 1. Mai 2034. • Empfehlung: Interne Qualitäts- und Chargenkontrollen sollten auf die Einhaltung der neuen einheitlichen Zulassungsparameter ausgerichtet werden. Futtermittelunternehmer: • Pflicht: In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und für Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben. • Pflicht: Es sind operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen für Verwender festzulegen, um potenzielle Risiken aufgrund der Verwendung des Stoffs zu vermeiden. • Pflicht: Wenn Risiken nicht anderweitig beseitigt werden können, ist die Verwendung nur mit persönlicher Schutzausrüstung einschließlich Atemschutz, Augenschutz und Hautschutz zulässig. • Empfehlung: Kennzeichnungs-, Arbeits- und Hygienekonzepte sollten rechtzeitig an die neuen Zulassungsbedingungen und Übergangsfristen angepasst werden. Hersteller von Vormischungen, Mischfuttermitteln und Futtermittel-Ausgangserzeugnissen: • Pflicht: Bei Verwendung des Zusatzstoffs sind die vorgeschriebenen Mindestgehalte je Tiergruppe im Alleinfuttermittel einzuhalten. • Pflicht: Produkte, die noch nach den vor dem 1. Mai 2024 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen nur innerhalb der Übergangsregelungen weiter in Verkehr gebracht werden. • Pflicht: Die einschlägigen Angaben zu Lagerbedingungen, Stabilität und sicherer Verwendung sind in den produktbegleitenden Informationen umzusetzen. • Empfehlung: Bestands- und Produktionsplanung sollte an den Stichtagen 1. November 2024 und 1. Mai 2025 ausgerichtet werden. Verwender des Zusatzstoffs und von Vormischungen: • Pflicht: Die vom Futtermittelunternehmer festgelegten operativen Verfahren und organisatorischen Maßnahmen zum sicheren Umgang sind einzuhalten. • Pflicht: Soweit erforderlich, ist persönliche Schutzausrüstung einschließlich Atemschutz, Augenschutz und Hautschutz zu verwenden. • Pflicht: Der Zusatzstoff ist entsprechend den Gebrauchsanweisungen zu Lagerung und Einsatzbedingungen zu handhaben. • Empfehlung: Schulungen zum Umgang mit enzymhaltigen Zusatzstoffen sollten insbesondere das Inhalationsrisiko und die praktische Anwendung von Schutzausrüstung abdecken.