Durchführungsverordnung (EU) 2024/749 der Kommission vom 29. Februar 2024 zur Zulassung von Ligninsulfonat als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vom 22. September 2003: Zentrale übergeordnete Rechtsgrundlage für die Zulassung, Neubewertung und Verwendung von Zusatzstoffen in der Tierernährung; auf Artikel 9 Absatz 2 stützt sich die vorliegende Durchführungsverordnung unmittelbar. • Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970: Frühere Rechtsgrundlage, nach der Ligninsulfonat ursprünglich auf unbegrenzte Zeit zugelassen war; diese Altzulassung ist Ausgangspunkt der Neubewertung als bestehendes Produkt. • Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union: Primärrechtliche Grundlage für den Erlass von Durchführungsverordnungen der Kommission im Bereich des Futtermittelrechts. • Verordnung (EG) Nr. 1831/2003, Artikel 5, 7 und 10: Innerhalb derselben Rechtsmaterie besonders wichtige Bezugsvorschriften zu Zulassungsvoraussetzungen, Antragsunterlagen und Neubewertung bestehender Zusatzstoffe. • Stellungnahmen der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit aus 2015, 2020 und 2023: Keine Rechtsgrundlagen im formellen Sinn, aber maßgebliche fachliche Grundlage für die Sicherheits- und Wirksamkeitsbewertung, auf die die Zulassungsentscheidung inhaltlich aufbaut.
Text
Anwendungsbereich
Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/749 ist eine unmittelbar in allen Mitgliedstaaten geltende Verordnung der Kommission auf Grundlage von Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003. Sie konkretisiert das unionsrechtliche Zulassungssystem für Futtermittelzusatzstoffe, indem sie Ligninsulfonat nach erfolgter Neubewertung als technologischen Zusatzstoff der Funktionsgruppe „Bindemittel“ erneut zulässt. Inhaltlich regelt sie die zulässige Verwendung für alle Tierarten, legt Höchstgehalte fest, bestimmt Verwendungsauflagen einschließlich Arbeitsschutzmaßnahmen und sieht gestaffelte Übergangsfristen für bereits hergestellte Erzeugnisse vor. Die Zulassung gilt bis zum 21. März 2034. • Der Anwendungsbereich erfasst insbesondere Hersteller und Inverkehrbringer des Zusatzstoffs, Hersteller von Vormischungen sowie Futtermittelunternehmer, die Einzel- oder Mischfuttermittel für alle Tierarten herstellen, kennzeichnen, in Verkehr bringen oder verwenden. Differenziert wird zwischen bestimmten Tierkategorien mit einem Höchstgehalt von 10 000 mg/kg Alleinfuttermittel und allen übrigen Tierarten mit 8 000 mg/kg; zusätzlich gelten besondere Vorgaben zur Angabe von Lagerbedingungen und Stabilität bei Wärmebehandlung. Für feste Formen des Zusatzstoffs und entsprechende Vormischungen sind betriebliche Schutzmaßnahmen sowie, falls erforderlich, persönliche Atemschutzausrüstung vorzusehen. Ausnahmeregelungscharakter haben die Übergangsmaßnahmen, nach denen vor den Stichtagen 21. September 2024, 21. März 2025 beziehungsweise 21. März 2026 rechtmäßig nach altem Recht hergestellte und gekennzeichnete Produkte bis zur Erschöpfung der Bestände weiter verwendet und vermarktet werden dürfen. • In der Praxis bedeutet dies, dass Ligninsulfonat als Bindemittel in Futtermitteln unionsweit weiter genutzt werden darf, jedoch nur innerhalb der festgelegten Höchstgehalte und unter Einhaltung der Kennzeichnungs- und Schutzauflagen. Betriebe müssen ihre Rezepturen, Produktinformationen und internen Arbeitsschutzmaßnahmen an die neue Zulassung anpassen. Altbestände bleiben je nach Produktart und Verwendungszweck übergangsweise verkehrsfähig, sodass eine sofortige Umstellung nicht für alle Lagerbestände erforderlich ist.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Hersteller des Zusatzstoffs: • Pflicht: Ligninsulfonat nur in der zugelassenen Zusammensetzung mit einem Gehalt von Calcium-, Natrium- oder Magnesiumligninsulfonat von mindestens 55 % bereitstellen. • Pflicht: In der Gebrauchsanweisung Lagerbedingungen und Stabilität bei Wärmebehandlung angeben. • Pflicht: Bei fester Form Maßnahmen zur Vermeidung von Einatmungsrisiken vorsehen und, falls diese nicht ausreichen, die Verwendung persönlicher Atemschutzausrüstung ermöglichen. • Empfehlung: Produktspezifikationen und Sicherheitsinformationen frühzeitig auf die neue Zulassung und die Geltungsdauer bis 21. März 2034 abstimmen. Hersteller von Vormischungen: • Pflicht: Vormischungen nur mit dem zugelassenen Zusatzstoff und unter Beachtung der vorgegebenen Verwendungsbedingungen herstellen und kennzeichnen. • Pflicht: In der Gebrauchsanweisung Lagerbedingungen und Stabilität bei Wärmebehandlung angeben. • Pflicht: Für Verwender bei festen Formen operative Verfahren und organisatorische Schutzmaßnahmen festlegen; erforderlichenfalls Atemschutz vorsehen. • Empfehlung: Produktions- und Kennzeichnungsprozesse an den Übergangsfristen für Altbestände ausrichten. Futtermittelunternehmer: • Pflicht: Die zulässigen Höchstgehalte von 10 000 mg/kg beziehungsweise 8 000 mg/kg Alleinfuttermittel je nach Tierart oder Tierkategorie einhalten. • Pflicht: Einzel- und Mischfuttermittel nur entsprechend den einschlägigen Stichtagen und Übergangsregelungen nach altem oder neuem Rechtsstand in Verkehr bringen und verwenden. • Pflicht: Beim Umgang mit festen Formen des Zusatzstoffs oder entsprechenden Vormischungen betriebliche Schutzmaßnahmen umsetzen und nötigenfalls persönliche Atemschutzausrüstung verwenden. • Empfehlung: Rezepturen, Kennzeichnung und Bestandsmanagement nach Tierkategorie und Vermarktungsdatum systematisch überprüfen.