Durchführungsverordnung (EU) 2024/1185 der Kommission vom 24. April 2024 zur Verlängerung der Zulassung von Orthophosphorsäure als Futtermittelzusatzstoff für alle Tierarten und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1055/2013
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vom 22. September 2003: Sie ist die übergeordnete Rechtsgrundlage für die Zulassung und Verlängerung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung; auf Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 14 stützt sich der vorliegende Rechtsakt unmittelbar. • Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1055/2013 vom 25. Oktober 2013: Sie regelte die ursprüngliche Zulassung von Orthophosphorsäure für die Dauer von zehn Jahren und wird durch die Verordnung (EU) 2024/1185 aufgehoben. • Verordnung (EG) Nr. 378/2005 vom 4. März 2005: Sie enthält Durchführungsbestimmungen zu Pflichten und Aufgaben des gemeinschaftlichen Referenzlabors bei Anträgen auf Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen; auf Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe c wird im Erwägungsteil Bezug genommen. • Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission: Auf ihrer Grundlage wird im Anhang die Methode zur Bestimmung des Gesamtphosphorgehalts in Vormischungen beschrieben. • Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union: Er bildet die primärrechtliche Grundlage für den Erlass von Durchführungsverordnungen der Kommission im Unionsrecht.
Text
Anwendungsbereich
Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/1185 ist eine unmittelbar geltende Verordnung der Europäischen Union und entfaltet in allen Mitgliedstaaten verbindliche Rechtswirkung. Sie konkretisiert das unionsrechtliche Zulassungssystem für Futtermittelzusatzstoffe nach der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003, indem sie die Zulassung von Orthophosphorsäure für alle Tierarten verlängert und zugleich die frühere Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1055/2013 aufhebt. Inhaltlich ordnet sie den Stoff weiterhin der Zusatzstoffkategorie „technologische Zusatzstoffe“ und der Funktionsgruppe „Konservierungsstoffe“ zu. Zudem legt sie Übergangsregelungen sowie Schutzanforderungen für Verwender fest. • Der Anwendungsbereich erfasst Futtermittelunternehmer, Hersteller von Zusatzstoffen und Vormischungen, Hersteller und Inverkehrbringer von Misch- und Einzelfuttermitteln sowie Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen in Bezug auf alle Tierarten. Sachlich betrifft die Verordnung die Herstellung, Kennzeichnung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Orthophosphorsäure als Futtermittelzusatzstoff einschließlich phosphorbezogener Kennzeichnung und Arbeitsschutzmaßnahmen. Ausnahmeregelungen bestehen in Form gestaffelter Übergangsmaßnahmen für vor bestimmten Stichtagen nach altem Recht hergestellte und gekennzeichnete Stoffe, Vormischungen sowie Futtermittel; dabei wird zwischen für die Lebensmittelerzeugung genutzten und nicht genutzten Tieren unterschieden. Unberührt bleiben weitergehende Anforderungen des sonstigen Unionsrechts zum Schutz der Arbeitskräfte. • In der Praxis bedeutet dies, dass Orthophosphorsäure bis zum 15. Mai 2034 weiter als Konservierungsstoff für alle Tierarten verwendet werden darf, sofern die im Anhang festgelegten Bedingungen eingehalten werden. Maßgeblich sind insbesondere die Angabe des Phosphorgehalts auf dem Etikett des Zusatzstoffs und der Vormischungen sowie betriebliche Schutzmaßnahmen für Verwender. Reichen organisatorische und operative Maßnahmen nicht aus, ist persönliche Haut-, Augen- und Atemschutzausrüstung einzusetzen. Altbestände dürfen nach den festgelegten Übergangsfristen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter vermarktet und verwendet werden.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Futtermittelunternehmer: • Pflicht: Für Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen sind operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festzulegen, um potenzielle Risiken aufgrund der Verwendung zu vermeiden. • Pflicht: Wenn Risiken nicht durch diese Verfahren und Maßnahmen beseitigt werden können, ist die Verwendung nur mit persönlicher Haut-, Augen- und Atemschutzausrüstung zulässig. • Pflicht: Bei Herstellung, Kennzeichnung, Inverkehrbringen und Verwendung sind die im Anhang festgelegten Zulassungsbedingungen einzuhalten. • Empfehlung: Interne Arbeitsanweisungen, Gefährdungsbeurteilungen und Unterweisungen sollten an die ausdrücklich genannten Risiken für Augen, Haut und Atemwege angepasst werden. Hersteller von Zusatzstoffen und Vormischungen: • Pflicht: Der Phosphorgehalt ist auf dem Etikett des Zusatzstoffs und der Vormischungen anzugeben. • Pflicht: Vor dem 15. November 2024 nach altem Recht hergestellte und gekennzeichnete Stoffe und Vormischungen dürfen nur im Rahmen der Übergangsregelung weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden. • Pflicht: Die Zusammensetzung und Beschaffenheit des Zusatzstoffs müssen den im Anhang beschriebenen Spezifikationen entsprechen. • Empfehlung: Kennzeichnung und Chargenverwaltung sollten so organisiert werden, dass Alt- und Neuproduktion eindeutig nach den jeweiligen Stichtagen getrennt werden können. Hersteller und Inverkehrbringer von Misch- und Einzelfuttermitteln: • Pflicht: Futtermittel mit dem Zusatzstoff dürfen nur unter Beachtung der Übergangsfristen weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie vor den maßgeblichen Stichtagen nach den zuvor geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet wurden. • Pflicht: Für Futtermittel für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere gilt der Stichtag 15. Mai 2025. • Pflicht: Für Futtermittel für nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere gilt der Stichtag 15. Mai 2026. • Empfehlung: Bestands- und Etikettierungsprozesse sollten nach Verwendungszweck der Tiere getrennt gesteuert werden, um die unterschiedlichen Übergangsfristen rechtssicher einzuhalten. Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen: • Pflicht: Die festgelegten betrieblichen Verfahren und organisatorischen Maßnahmen zur Risikovermeidung sind einzuhalten. • Pflicht: Soweit Risiken nicht anderweitig beseitigt werden, ist persönliche Haut-, Augen- und Atemschutzausrüstung zu verwenden. • Pflicht: Der Zusatzstoff und die Vormischungen dürfen nur im Rahmen der fortgeltenden Zulassung und der Übergangsmaßnahmen verwendet werden. • Empfehlung: Der praktische Umgang sollte wegen der ätzenden Wirkung auf Augen und Haut sowie der Gefährlichkeit für die Atemwege besonders auf Expositionsvermeidung ausgerichtet werden.