Durchführungsverordnung (EU) 2024/1056 der Kommission vom 10. April 2024 zur Zulassung von Riboflavin-5’-phosphat, Mononatriumsalz (Vitamin B2), gewonnen aus Bacillus subtilis KCCM 10445, als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vom 22. September 2003: Zentrale übergeordnete Rechtsgrundlage für die Zulassung, Verwendung und Überwachung von Zusatzstoffen in der Tierernährung; auf Artikel 9 Absatz 2 stützt sich die vorliegende Durchführungsverordnung unmittelbar. • Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union: Primärrechtliche Grundlage für den Erlass von Durchführungsrechtsakten der Kommission im Unionsrecht. • Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003: Enthält die materiellen Zulassungsvoraussetzungen, deren Erfüllung die Kommission in den Erwägungsgründen ausdrücklich feststellt. • Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003: Regelt das Antragsverfahren und die vorzulegenden Angaben und Unterlagen für die Zulassung eines Futtermittelzusatzstoffs. • Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtetes Referenzlabor sowie EFSA-Gutachten 2022;20(11):7608: Diese fachlichen Bezugspunkte stützen die Bewertung von Sicherheit, Wirksamkeit und Analytik im Zulassungsverfahren.
Text
Anwendungsbereich
Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/1056 ist ein unmittelbar geltender Unionsrechtsakt zur Einzelzulassung eines konkreten Futtermittelzusatzstoffs nach der Systematik der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003. Sie konkretisiert auf Grundlage von Artikel 9 Absatz 2 dieser Basisverordnung die unionsweit verbindliche Zulassung von Riboflavin-5’-phosphat, Mononatriumsalz (Vitamin B2), gewonnen aus Bacillus subtilis KCCM 10445. Inhaltlich ordnet sie den Stoff der Kategorie der ernährungsphysiologischen Zusatzstoffe und der Funktionsgruppe der Vitamine, Provitamine und chemisch definierten Stoffe mit ähnlicher Wirkung zu. Zugelassen wird der Zusatzstoff für alle Tierarten einschließlich der Verabreichung über Tränkwasser; zugleich werden Kennzeichnungs-, Stabilitäts- und Arbeitsschutzanforderungen sowie eine Befristung der Zulassung bis zum 1. Mai 2034 festgelegt. • Der Anwendungsbereich erfasst Hersteller des Zusatzstoffs, Vormischungshersteller, Futtermittelunternehmer sowie Verwender entlang der Futtermittelkette für alle Tierarten. Die Verordnung gilt für das Inverkehrbringen und die Verwendung des konkret bezeichneten Stoffes in Futtermitteln und im Tränkwasser nur unter den im Anhang festgelegten Bedingungen. Relevante Pflichten betreffen insbesondere die Angaben in der Gebrauchsanweisung zu Lagerbedingungen sowie zur Stabilität bei Wärmebehandlung und im Tränkwasser und die Festlegung betrieblicher Schutzmaßnahmen für Verwender. Eine ausdrückliche Ausnahme im Sinne eines reduzierten Tierarten- oder Verwendungsbereichs besteht nicht; allerdings ist die Zulassung stoff-, herkunfts- und bedingungsbezogen strikt auf das beschriebene Erzeugnis begrenzt. • In der Praxis bedeutet dies, dass der Stoff unionsweit rechtssicher als Vitamin-B2-Zusatzstoff für alle Tierarten verwendet und vermarktet werden darf, sofern die festgelegte Herstellungsidentität und die Anhangsbedingungen eingehalten werden. Betriebe müssen ihre Produktinformationen um Vorgaben zu Lagerung und Stabilität ergänzen und bei der Handhabung organisatorische Schutzmaßnahmen vorsehen. Reichen diese nicht aus, ist persönliche Schutzausrüstung einschließlich Haut- und Augenschutz einzusetzen. Die Zulassung ist zeitlich befristet und muss vor Fristablauf für eine weitere Nutzung im bisherigen Rechtsrahmen erneuert werden.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Futtermittelunternehmer: • Pflicht: Den Zusatzstoff nur in der zugelassenen Form und für die zugelassenen Verwendungszwecke in der Tierernährung einsetzen. • Pflicht: In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen Lagerbedingungen, Stabilität bei Wärmebehandlung und Stabilität im Tränkwasser angeben. • Pflicht: Operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken für Verwender zu vermeiden. • Empfehlung: Interne Arbeitsanweisungen zur Handhabung, Lagerung und Dosierung an die anhangsbezogenen Zulassungsbedingungen anpassen. Hersteller des Zusatzstoffs und von Vormischungen: • Pflicht: Den Stoff in der zugelassenen stofflichen Zusammensetzung und Identität bereitstellen und entsprechend kennzeichnen. • Pflicht: Die Gebrauchsanweisung um die vorgeschriebenen Angaben zu Lagerbedingungen und Stabilität ergänzen. • Pflicht: Bei verbleibenden Risiken die Verwendung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorsehen, darunter Haut- und Augenschutz. • Empfehlung: Qualitäts- und Freigabeprozesse so ausgestalten, dass Herkunft, Gehalt und Produktidentität fortlaufend der Zulassung entsprechen. Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen: • Pflicht: Die durch den Betrieb festgelegten operativen Verfahren und organisatorischen Maßnahmen einhalten. • Pflicht: Persönliche Schutzausrüstung, insbesondere Haut- und Augenschutz, verwenden, wenn Risiken nicht anderweitig beseitigt werden können. • Pflicht: Den Zusatzstoff entsprechend der Gebrauchsanweisung auch bei Einsatz über Tränkwasser sachgerecht handhaben. • Empfehlung: Tätigkeiten mit Staub-, Haut- oder Augenkontakt in die betriebliche Unterweisung und Schutzmaßnahmenplanung einbeziehen.