Durchführungsverordnung (EU) 2024/1179 der Kommission vom 23. April 2024 zur Verlängerung der Zulassung der Zubereitungen aus Lactiplantibacillus plantarum DSM 3676, Lactiplantibacillus plantarum DSM 3677 und Lentilactobacillus buchneri DSM 13573 als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1119/2012
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vom 22. September 2003: Sie ist die übergeordnete unionsrechtliche Grundlage für Zulassung, Verlängerung, Bedingungen und Verfahren von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung; auf Artikel 9 Absatz 2 sowie Artikel 14 stützt sich der vorliegende Rechtsakt unmittelbar. • Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1119/2012 vom 29. November 2012: Sie ist die Vorgängerregelung, mit der die betreffenden Zubereitungen erstmals für zehn Jahre zugelassen wurden; sie wird durch die vorliegende Verordnung ausdrücklich aufgehoben. • Verordnung (EG) Nr. 378/2005 vom 4. März 2005: Sie regelt die Pflichten und Aufgaben des Referenzlabors im Zulassungsverfahren für Futtermittelzusatzstoffe; im Text wird insbesondere auf Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe c zur Entbehrlichkeit eines neuen Evaluierungsberichts Bezug genommen. • Verordnung (EG) Nr. 429/2008 vom 25. April 2008: Auf sie verweist die Fußnote des Anhangs zur fachlichen Einordnung von leicht und mäßig schwer zu silierendem Futter anhand des Gehalts löslicher Kohlenhydrate. • Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union: Er bildet die allgemeine primärrechtliche Grundlage für den Erlass von Durchführungsverordnungen der Kommission im Unionsrecht.
Text
Anwendungsbereich
Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/1179 ist ein unmittelbar geltender Unionsrechtsakt zur Verlängerung einer bestehenden Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen nach der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003. Systematisch handelt es sich um eine sektorale Einzelzulassung im Futtermittelzusatzstoffrecht, die die weitere Vermarktung und Verwendung der genannten mikrobiellen Silierzusatzstoffe unter konkret festgelegten Bedingungen erlaubt und zugleich die frühere Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1119/2012 aufhebt. Inhaltlich verlängert sie die Zulassung der Zubereitungen aus Lactiplantibacillus plantarum DSM 3676, Lactiplantibacillus plantarum DSM 3677 und Lentilactobacillus buchneri DSM 13573 für alle Tierarten bis zum 13. Mai 2034. Sie regelt daneben Übergangsmaßnahmen für vor dem 13. Mai 2025 hergestellte und gekennzeichnete Produkte sowie Anforderungen zu Lagerhinweisen, Mindestgehalten und Schutzmaßnahmen für Verwender. • Der Anwendungsbereich erfasst insbesondere Hersteller und sonstige Futtermittelunternehmer, die die genannten Zusatzstoffe oder diese enthaltende Vormischungen und Futtermittel herstellen, kennzeichnen, in Verkehr bringen oder verwenden. Betroffen sind ferner Verwender der Zusatzstoffe und Vormischungen im betrieblichen Umgang, da organisatorische und operative Maßnahmen zur Risikovermeidung festzulegen sind und erforderlichenfalls persönliche Haut- und Atemschutzausrüstung zu verwenden ist. Die Verordnung gilt stofflich nur für die im Anhang einzeln bezeichneten bakteriellen Zubereitungen als technologische Zusatzstoffe der Funktionsgruppe Silierzusatzstoffe; bei zwei Stämmen ist die Verwendung zudem auf leicht und mäßig schwer zu silierendes frisches Material beschränkt. Eine ausdrückliche Ausnahmeregelung enthält Artikel 3, wonach vor dem 13. Mai 2025 nach altem Recht hergestellte und gekennzeichnete Erzeugnisse bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden dürfen. • In der Praxis bedeutet dies, dass die genannten Silierzusatzstoffe unionsweit weiter verwendet und vermarktet werden dürfen, jedoch nur unter den fortgeltenden produktspezifischen Einsatzbedingungen des Anhangs. Futtermittelunternehmer müssen insbesondere Lagerbedingungen in den Gebrauchsanweisungen angeben, Mindestgehalte beim Alleineinsatz sicherstellen und den Arbeitsschutz organisatorisch sowie gegebenenfalls durch persönliche Schutzausrüstung absichern. Altbestände bleiben übergangsweise verkehrsfähig, sofern Herstellung und Kennzeichnung fristgerecht nach den bis zum 13. Mai 2024 geltenden Vorgaben erfolgt sind.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Futtermittelunternehmer: • Pflicht1: Die Lagerbedingungen sind in der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen anzugeben. • Pflicht2: Beim Einsatz ohne Kombination mit anderen Mikroorganismen als Silierzusatzstoffe ist ein Mindestgehalt von 1 × 10^8 KBE/kg frischen Materials sicherzustellen. • Pflicht3: Für Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen sind operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung potenzieller Risiken festzulegen. • Empfehlung: Interne Prüf- und Kennzeichnungsprozesse sollten so ausgestaltet werden, dass Übergangsbestände, neue Chargen und die jeweils einschlägigen Verwendungsbedingungen eindeutig getrennt dokumentiert werden. Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen: • Pflicht1: Die festgelegten operativen Verfahren und organisatorischen Maßnahmen zur Risikovermeidung sind im Umgang mit den Zusatzstoffen einzuhalten. • Pflicht2: Persönliche Haut- und Atemschutzausrüstung ist zu verwenden, wenn Risiken nicht durch organisatorische oder operative Maßnahmen beseitigt werden können. • Pflicht3: Die Zusatzstoffe sind nur unter den zugelassenen Einsatzbedingungen zu verwenden; bei Lactiplantibacillus plantarum DSM 3676 und DSM 3677 insbesondere in leicht und mäßig schwer zu silierendem frischem Material. • Empfehlung: Arbeitsabläufe sollten auf staubarme Handhabung, klare Unterweisung und die Verfügbarkeit geeigneter Schutzausrüstung ausgerichtet werden. Hersteller und Inverkehrbringer von zusatzstoffhaltigen Futtermitteln: • Pflicht1: Produkte dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie die im Anhang festgelegten Bedingungen der verlängerten Zulassung erfüllen. • Pflicht2: Altprodukte dürfen nur dann weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie vor dem 13. Mai 2025 gemäß den vor dem 13. Mai 2024 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet wurden. • Pflicht3: Die stoffbezogene Zuordnung zu den konkret zugelassenen Stämmen und die jeweilige Zulassungsdauer bis zum 13. Mai 2034 sind im Compliance-System zu berücksichtigen. • Empfehlung: Chargenfreigabe, Spezifikationsprüfung und Bestandsmanagement sollten an den stamm- und produktbezogenen Zulassungsdaten ausgerichtet werden.