Entscheidung (EG) 2001/171 In Kraft
EU Beschlüsse (Decisions)

2001/171/EG: Entscheidung der Kommission vom 19. Februar 2001 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die in der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle festgelegten Schwermetallgrenzwerte nicht für Glasverpackungen gelten (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 398)

Metadata

Dokumentdatum: 19.02.2001
Veröffentlichungsdatum: 02.03.2001
In Krafttreten Datum: 02.03.2001
Gültig Bis Datum: 31.12.9999

Zusätzliche Angaben

AI Generated
Typ: Entscheidung
Geltungsbereich: EU
Rechtsaspekt: Abfall

Versionsverlauf

2006

Version 12.05.2006

Konsolidierte Version (Consolidation ID: 2001D0171/20060512_0010030)

Link
2006

Version 11.05.2006

Änderung — Streichung — Artikel 6

Link Entscheidung (EG) 2006/340
2002

Version 10.10.2002

Berichtigung

Link 32001D0171R(01)
2001

Version 02.03.2001

Konsolidierte Version (Consolidation ID: 2001D0171/20010302_0000010)

Link
2001

Version 19.02.2001

Work document date

Beziehungen zu anderen Dokumenten

AI Generated

• Richtlinie 94/62/EG vom 20. Dezember 1994: Sie ist die übergeordnete Rechtsgrundlage für Verpackungen und Verpackungsabfälle und enthält in Artikel 11 die allgemeinen Schwermetallgrenzwerte, von denen diese Entscheidung unter festgelegten Bedingungen für Glasverpackungen abweicht. • Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 94/62/EG: Diese Vorschrift bildet die unmittelbare Ermächtigungsgrundlage für die Kommission, Bedingungen für Ausnahmen von den Schwermetallgrenzwerten festzulegen. • Artikel 3 der Richtlinie 94/62/EG: Auf diese Begriffsbestimmungen verweist die Entscheidung ausdrücklich für ihr eigenes Begriffsverständnis. • Artikel 17 der Richtlinie 94/62/EG: Die dort vorgesehenen Berichte werden in Artikel 6 der Entscheidung als Grundlage für eine mögliche Verlängerung der befristeten Regelung herangezogen. • Artikel 21 der Richtlinie 94/62/EG: Dieses Verfahren ist maßgeblich für die Ausschussbeteiligung und für eine mögliche Verlängerung der Entscheidung über den 30. Juni 2006 hinaus.

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