2001/171/EG: Entscheidung der Kommission vom 19. Februar 2001 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die in der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle festgelegten Schwermetallgrenzwerte nicht für Glasverpackungen gelten (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 398)
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie 94/62/EG vom 20. Dezember 1994: Sie ist die übergeordnete Rechtsgrundlage für Verpackungen und Verpackungsabfälle und enthält in Artikel 11 die allgemeinen Schwermetallgrenzwerte, von denen diese Entscheidung unter festgelegten Bedingungen für Glasverpackungen abweicht. • Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 94/62/EG: Diese Vorschrift bildet die unmittelbare Ermächtigungsgrundlage für die Kommission, Bedingungen für Ausnahmen von den Schwermetallgrenzwerten festzulegen. • Artikel 3 der Richtlinie 94/62/EG: Auf diese Begriffsbestimmungen verweist die Entscheidung ausdrücklich für ihr eigenes Begriffsverständnis. • Artikel 17 der Richtlinie 94/62/EG: Die dort vorgesehenen Berichte werden in Artikel 6 der Entscheidung als Grundlage für eine mögliche Verlängerung der befristeten Regelung herangezogen. • Artikel 21 der Richtlinie 94/62/EG: Dieses Verfahren ist maßgeblich für die Ausschussbeteiligung und für eine mögliche Verlängerung der Entscheidung über den 30. Juni 2006 hinaus.
Text
Anwendungsbereich
Die Entscheidung 2001/171/EG ist ein verbindlicher Durchführungsrechtsakt der Kommission auf Grundlage von Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 94/62/EG. Sie konkretisiert die gesetzessystematische Ausnahme von den Schwermetallgrenzwerten für Glasverpackungen und steht damit unterhalb der Richtlinie als spezielle Regelung für einen eng begrenzten Sachverhalt. Inhaltlich erlaubt sie für bestimmte Glasverpackungen ein Überschreiten des Grenzwerts von 100 Gewichts-ppm, wenn keine bewusste Zugabe von Blei, Cadmium, Quecksilber oder Chrom VI erfolgt und die Überschreitung allein auf Sekundärrohstoffe zurückzuführen ist. Zudem regelt sie Kontroll-, Nachweis- und Berichtspflichten und war ausdrücklich bis zum 30. Juni 2006 befristet. • Der Anwendungsbereich erfasst alle Glasverpackungen, die unter die Richtlinie 94/62/EG fallen, sowie Hersteller, deren bevollmächtigte Vertreter, Inverkehrbringer ohne in der Gemeinschaft niedergelassenen Hersteller oder Vertreter und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten. Die Ausnahme greift nur, wenn sämtliche materiellen Voraussetzungen erfüllt sind: keine bewusste Zugabe der genannten Schwermetalle und Überschreitung der Werte ausschließlich wegen des Einsatzes von Sekundärrohstoffen. Bei monatlichen Kontrollen jedes einzelnen repräsentativen Glasofens entstehen besondere Berichtspflichten, sobald der durchschnittliche Konzentrationsgrenzwert von 200 ppm in einem Zwölfmonatszeitraum überschritten wird. Eine Ausnahmeregelung besteht gerade nur für diesen speziellen Fall von Glasverpackungen; ohne Erfüllung der Bedingungen verbleibt es bei den allgemeinen Grenzwerten der Richtlinie. • In der Praxis bedeutete dies für die Glasindustrie, dass der Einsatz stofflich verwerteten Glases trotz möglicher Schwermetallbelastungen fortgeführt werden konnte, sofern die Belastung nicht auf gezielte Stoffzugaben zurückging. Unternehmen mussten ihre Produktion ofenbezogen regelmäßig kontrollieren, Messmethoden dokumentieren und bei Überschreitungen Ursachen sowie Minderungsmaßnahmen gegenüber Behörden darlegen. Für Behörden entstand damit ein Instrument, Recyclingförderung und Schadstoffbegrenzung zugleich zu überwachen. Die Regelung war jedoch nur als zeitlich befristete Sonderlösung ausgestaltet.
Stand: 30.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Hersteller: • Keine bewusste Zugabe von Blei, Cadmium, Quecksilber oder Chrom VI als Bestandteil bei der Fertigung von Glasverpackungen. • Sicherstellung, dass ein Überschreiten der Schwermetallgrenzwerte ausschließlich auf den Einsatz von Sekundärrohstoffen zurückzuführen ist. • Durchführung monatlicher, für jeden einzelnen repräsentativen Glasofen aussagekräftiger Produktionskontrollen und Vorlage eines Berichts an die zuständigen Behörden, wenn der durchschnittliche Konzentrationsgrenzwert von 200 ppm überschritten wird. • Empfehlung: Mess- und Dokumentationssysteme ofenbezogen ausgestalten, um Quellen der Belastung und Minderungsmaßnahmen jederzeit nachvollziehbar belegen zu können. Bevollmächtigter Vertreter: • Vorlage des vorgeschriebenen Berichts an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, wenn der Hersteller hierzu verpflichtet ist und der Schwellenwert überschritten wurde. • Bereithaltung von Messwerten und Beschreibungen der verwendeten Messmethoden für behördliche Anfragen. • Mitwirkung bei der Darstellung mutmaßlicher Quellen der Schwermetallbelastung und der getroffenen Verringerungsmaßnahmen. • Empfehlung: Zuständigkeiten zwischen Hersteller und Vertreter eindeutig dokumentieren, damit Berichtspflichten fristgerecht erfüllt werden. Inverkehrbringer: • Übernahme der Berichtspflicht gegenüber den zuständigen Behörden, wenn weder Hersteller noch bevollmächtigter Vertreter in der Gemeinschaft niedergelassen sind. • Sicherstellung der Verfügbarkeit von Messwerten und Angaben zu den verwendeten Messmethoden gegenüber Behörden auf Anfrage. • Mitwirkung daran, dass Angaben zu Belastungsquellen und Verringerungsmaßnahmen vollständig vorgelegt werden können. • Empfehlung: Vor dem Inverkehrbringen Nachweise zur Herkunft der Überschreitungen aus Sekundärrohstoffen vertraglich und dokumentarisch absichern. Zuständige Behörden der Mitgliedstaaten: • Entgegennahme und Prüfung der Berichte bei Überschreitung des durchschnittlichen Konzentrationsgrenzwerts von 200 ppm. • Anforderung und Auswertung von Messergebnissen aus Produktionsstätten und der verwendeten Messmethoden. • Überwachung, ob die Voraussetzungen der Ausnahme für Glasverpackungen tatsächlich eingehalten werden. • Empfehlung: Die behördliche Kontrolle auf die Trennung zwischen unzulässiger bewusster Zugabe und zulässiger Belastung aus Sekundärrohstoffen ausrichten.