Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten (Text von Bedeutung für den EWR)
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 114 AEUV: Er bildet die unionsrechtliche Rechtsgrundlage der Verordnung und verankert sie im Binnenmarktrecht. • Verordnung (EU) 2016/679 vom 27. April 2016: Sie bleibt für die Verarbeitung personenbezogener Daten neben der Verordnung anwendbar und begrenzt bzw. rahmt den Datenzugang und die Datenweitergabe nach Artikel 9. • Richtlinie 2002/58/EG vom 12. Juli 2002: Sie ergänzt den unionsrechtlichen Datenschutzrahmen für elektronische Kommunikation, den die Verordnung unberührt lässt. • Richtlinie 2008/52/EG vom 21. Mai 2008: Auf ihren Mediationsbegriff stützt sich die außergerichtliche Streitbeilegung nach den Artikeln 12 und 13. • Verordnung (EG) Nr. 139/2004 vom 20. Januar 2004: Auf ihren Kontrollbegriff verweist Artikel 2 für die Einordnung kontrollierter gewerblicher Nutzer oder Nutzer mit Unternehmenswebsite bei Fragen differenzierter Behandlung.
Text
Anwendungsbereich
Die Verordnung (EU) 2019/1150 ist eine unmittelbar geltende EU-Verordnung zur Regulierung von Geschäftsbeziehungen zwischen Anbietern von Online-Vermittlungsdiensten bzw. Online-Suchmaschinen und deren gewerblichen Nutzern oder Nutzern mit Unternehmenswebsite. Sie ist binnenmarktrechtlich auf Artikel 114 AEUV gestützt und ergänzt nationale zivilrechtliche sowie lauterkeits-, wettbewerbs- und datenschutzrechtliche Regelungen, ohne diese grundsätzlich zu verdrängen, soweit dieselben Aspekte nicht bereits durch die Verordnung abschließend geregelt sind. Inhaltlich etabliert sie Transparenz-, Begründungs- und Verfahrenspflichten insbesondere zu AGB, Ranking, Datenzugang, differenzierter Behandlung, Beschwerdemanagement und Mediation. Ziel ist ein faires, vorhersehbares und wirksames Regelungsumfeld für plattformvermittelte Geschäftsbeziehungen im Binnenmarkt. • Der Anwendungsbereich erfasst Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten und Online-Suchmaschinen unabhängig von ihrem Sitz, sofern gewerbliche Nutzer oder Nutzer mit Unternehmenswebsite in der Union niedergelassen sind oder dort ihren Wohnsitz haben und über diese Dienste Waren oder Dienstleistungen an in der Union befindliche Verbraucher anbieten. Erfasst sind damit insbesondere Plattformbetreiber, App-Stores, soziale Medien mit Vermittlungsfunktion, Suchmaschinen, gewerbliche Nutzer dieser Dienste sowie Nutzer mit eigener Unternehmenswebsite. Ausgenommen sind insbesondere Online-Zahlungsdienste, reine Online-Werbeinstrumente oder Werbebörsen ohne Vermittlung direkter Transaktionen und ohne Vertragsverhältnis mit Verbrauchern. Für kleine Unternehmen unter den Anbietern von Online-Vermittlungsdiensten gelten Ausnahmen bei internem Beschwerdemanagement und Benennung von Mediatoren. • In der Praxis müssen Plattformen ihre AGB klar formulieren, Änderungen grundsätzlich mit angemessener Frist von mindestens 15 Tagen auf dauerhaftem Datenträger ankündigen und Gründe für Einschränkungen, Aussetzungen oder Beendigungen nachvollziehbar mitteilen. Zudem sind wesentliche Rankingparameter, Regelungen zum Datenzugang, etwaige Selbstbevorzugung, Beschränkungen für günstigere Angebote auf anderen Vertriebswegen sowie Beschwerde- und Mediationswege offenzulegen. Gewerbliche Nutzer erhalten dadurch bessere Prüf-, Reaktions- und Rechtsschutzmöglichkeiten gegen einseitige Plattformmaßnahmen.
Stand: 04.08.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten: • Pflicht: Allgemeine Geschäftsbedingungen klar, verständlich und jederzeit leicht verfügbar gestalten sowie Gründe für Einschränkung, Aussetzung oder Beendigung benennen. • Pflicht: Änderungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen auf einem dauerhaften Datenträger mitteilen und grundsätzlich eine Frist von mindestens 15 Tagen einhalten. • Pflicht: Ranking-Hauptparameter, Datenzugangsbedingungen, differenzierte Behandlung, Nebenleistungen sowie Beschränkungen für Angebote auf anderen Vertriebswegen transparent erläutern. • Empfehlung: Beschwerde- und Deaktivierungsprozesse so dokumentieren, dass Begründungen, Fristen und Wiedereinsetzung konsistent und nachweisbar umgesetzt werden. Anbieter von Online-Suchmaschinen: • Pflicht: Die wichtigsten Ranking-Parameter und deren relative Gewichtung öffentlich, leicht verfügbar, klar verständlich und aktuell darstellen. • Pflicht: Möglichkeiten einer entgeltlichen Beeinflussung des Rankings und deren Auswirkungen erläutern. • Pflicht: Etwaige differenzierte Behandlung eigener oder kontrollierter Angebote gegenüber anderen Nutzern mit Unternehmenswebsite erläutern. • Empfehlung: Öffentliche Informationsseiten zu Ranking und Auslistungen fortlaufend aktualisieren und für betroffene Nutzer nachvollziehbar strukturieren. Gewerbliche Nutzer: • Pflicht: Allgemeine Geschäftsbedingungen und Änderungsmitteilungen vor Nutzung neuer Waren- oder Dienstleistungseinstellungen prüfen, da darin ein Verzicht auf Fristen liegen kann. • Pflicht: Beschwerden zu Verstößen, technischen Problemen oder plattformbezogenen Maßnahmen über das interne Beschwerdesystem konkret einreichen. • Pflicht: Bei Mediationsverfahren nach Treu und Glauben mitwirken. • Empfehlung: Einschränkungen, Suspendierungen und Datenzugangsfragen fortlaufend dokumentieren, um Rechte aus Begründungs-, Beschwerde- und Klageverfahren wirksam wahrnehmen zu können. Organisationen, Verbände und öffentliche Stellen: • Pflicht: Für Klagebefugnis ordnungsgemäß errichtet sein, kollektive Interessen dauerhaft verfolgen und ohne Gewinnerzielungsabsicht handeln. • Pflicht: Unangemessenen Einfluss Dritter auf Entscheidungen verhindern. • Pflicht: Informationen zu Mitgliedschaft und Finanzierungsquellen veröffentlichen. • Empfehlung: Strukturen und Finanzierung transparent ausrichten, um gerichtliche Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen belastbar zu ermöglichen.