Richtlinie 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG des Rates Text von Bedeutung für den EWR
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie 96/98/EG vom 20. Dezember 1996: Sie ist die ausdrücklich aufgehobene Vorgängerregelung und wird ab dem 18. September 2016 durch die Richtlinie 2014/90/EU ersetzt. • Beschluss Nr. 768/2008/EG vom 9. Juli 2008: Er liefert den allgemeinen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und prägt die Begriffsbestimmungen sowie die Konformitätsbewertungsmodule dieser Richtlinie. • Verordnung (EG) Nr. 765/2008 vom 9. Juli 2008: Sie ist für Akkreditierung und Marktüberwachung maßgeblich; auf ihre Regeln stützt sich die Überwachung des Unionsmarkts für Schiffsausrüstung. • Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 vom 5. November 2002: Sie setzt den Ausschuss für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) ein und ist für das Konformitätsprüfungsverfahren sowie das Ausschussverfahren relevant. • Verordnung (EU) Nr. 182/2011 vom 16. Februar 2011: Sie regelt die Kontrolle der Durchführungsbefugnisse der Kommission und bestimmt das Prüfverfahren für Durchführungsrechtsakte nach dieser Richtlinie.
Text
Anwendungsbereich
Die Richtlinie 2014/90/EU ist eine unionsrechtliche Richtlinie auf Grundlage von Artikel 100 Absatz 2 AEUV und richtet sich an die Mitgliedstaaten, die sie in nationales Recht umzusetzen haben. Systematisch ist sie ein sektorspezifisches Harmonisierungsinstrument für Schiffsausrüstung und wirkt als lex specialis gegenüber sonstigem Unionsrecht für Produkte, soweit Ausrüstung an Bord von EU-Schiffen den internationalen Zulassungsanforderungen des Flaggenstaats unterliegt. Zugleich hebt sie die Richtlinie 96/98/EG auf und verknüpft Binnenmarktregeln mit Anforderungen der Seeverkehrssicherheit und der Vermeidung von Meeresverschmutzung. Inhaltlich regelt sie den Anwendungsbereich für Schiffsausrüstung, das Steuerrad-Kennzeichen, Konformitätsbewertung, Pflichten der Wirtschaftsakteure, Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen, Marktüberwachung sowie Schutz- und Ausnahmeverfahren. • Die Richtlinie erfasst Schiffsausrüstung, die auf EU-Schiffen installiert wird oder zu installieren ist und für die nach SOLAS, MARPOL oder COLREG eine Zulassung durch den Flaggenstaat erforderlich ist; dies gilt unabhängig davon, ob sich das Schiff beim Einbau in der Union befindet. Erfasst sind insbesondere Mitgliedstaaten als Flaggenstaaten und Marktüberwachungsbehörden, Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer, Händler, notifizierte Stellen sowie mittelbar alle für die Ausstattung eines EU-Schiffs verantwortlichen Akteure. Ausnahmen bestehen für technische Neuerungen, Versuchs- und Erprobungszwecke sowie für außergewöhnliche Umstände, etwa wenn in einem Hafen außerhalb der Union keine mit Steuerrad-Kennzeichen versehene Ausrüstung verfügbar ist. Bei Umflaggung auf die Flagge eines Mitgliedstaats kann nicht gekennzeichnete Ausrüstung ausnahmsweise an Bord verbleiben, wenn ihre Gleichwertigkeit festgestellt und bescheinigt wird. • In der Praxis bedeutet dies, dass Schiffsausrüstung für EU-Schiffe grundsätzlich nur dann frei vermarktet, eingebaut und zertifikatsfähig ist, wenn sie die einschlägigen internationalen Anforderungen erfüllt, das vorgeschriebene Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen hat und das Steuerrad-Kennzeichen trägt. Hersteller und übrige Wirtschaftsakteure müssen Unterlagen, Kennzeichnung, Rückverfolgbarkeit und Behördenkooperation sicherstellen, während Mitgliedstaaten über Zertifizierung, Marktüberwachung und Ausnahmengenehmigungen die Einhaltung kontrollieren.
Stand: 02.09.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Mitgliedstaaten / Flaggenstaaten: • Sicherzustellen, dass Schiffsausrüstung an Bord von Schiffen unter ihrer Flagge den Anforderungen der Richtlinie und den einschlägigen internationalen Instrumenten entspricht. • Nur konforme Ausrüstung bei Ausstellung, Verlängerung oder Bestätigung der sicherheitsbezogenen Bescheinigungen zu akzeptieren und Umflaggungen auf Gleichwertigkeit zu prüfen. • Marktüberwachung durchzuführen und bei Gefahr oder Nichtkonformität geeignete Maßnahmen wie Untersagung, Rücknahme oder Rückruf zu veranlassen. • Empfehlung: Zuständige Behörden, Datenbankzugänge und Verfahren für Ausnahmen, Umflaggung und Marktüberwachung klar koordinieren. Hersteller: • Technische Unterlagen zu erstellen, das einschlägige Konformitätsbewertungsverfahren durchführen zu lassen und die EU-Konformitätserklärung auszustellen. • Das Steuerrad-Kennzeichen ordnungsgemäß anzubringen sowie Identifikations-, Kontakt- und Sicherheitsinformationen einschließlich Installationsanleitungen bereitzustellen. • Unterlagen und Konformitätserklärung mindestens zehn Jahre bzw. mindestens über die erwartete Lebensdauer aufzubewahren und bei Nichtkonformität unverzüglich Korrekturmaßnahmen, Rücknahme oder Rückruf einzuleiten. • Empfehlung: Änderungsmanagement für Normen, Serienfertigung und Dokumentationspflichten fest im Qualitätsprozess verankern. Bevollmächtigte: • Für nicht in der Union ansässige Hersteller die EU-Konformitätserklärung und technischen Unterlagen bereithalten. • Auf begründetes Verlangen Behörden alle erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität übermitteln. • Auf Verlangen der Behörden bei Maßnahmen zur Gefahrenabwehr mitwirken. • Empfehlung: Der schriftliche Auftrag sollte Zuständigkeiten, Reaktionsfristen und Dokumentenzugriff eindeutig festlegen. Einführer und Händler: • Als Einführer Namen, Handelsnamen oder Marke und Kontaktanschrift auf Produkt, Verpackung oder Begleitunterlagen angeben. • Behörden auf Verlangen die zum Nachweis der Konformität erforderlichen Informationen und Unterlagen bereitstellen und bei Gefahrenabwehrmaßnahmen kooperieren. • Rückverfolgbarkeitsangaben zu Vorlieferanten und Abnehmern mindestens zehn Jahre bzw. mindestens über die erwartete Lebensdauer bereithalten. • Empfehlung: Vor Bereitstellung oder Ausstattung eines EU-Schiffs sollte geprüft werden, ob Kennzeichnung und Dokumentation vollständig vorliegen. Notifizierte Stellen: • Konformitätsbewertungen nach den vorgegebenen Modulen durchführen und Bescheinigungen bei Nichterfüllung verweigern oder bei späterer Abweichung einschränken, aussetzen oder widerrufen. • Die notifizierende Behörde über verweigerte, eingeschränkte, ausgesetzte oder widerrufene Bescheinigungen informieren. • Andere notifizierte Stellen sowie auf Verlangen Kommission und Mitgliedstaaten über relevante Ergebnisse von Konformitätsbewertungen unterrichten. • Empfehlung: Audit-, Überwachungs- und Informationspflichten sollten mit einheitlichen Bewertungsmaßstäben dokumentiert werden. Notifizierende Behörden: • Verfahren für Bewertung, Notifizierung und regelmäßige Überprüfung der Konformitätsbewertungsstellen einzurichten und anzuwenden. • Notifizierte Stellen mindestens alle zwei Jahre zu überprüfen. • Bei Wegfall der Anforderungen die Notifizierung einzuschränken, auszusetzen oder zu widerrufen und Kommission sowie Mitgliedstaaten unverzüglich zu unterrichten. • Empfehlung: Unabhängigkeit, Fachkompetenz und Dokumentation der Überprüfungen sollten organisatorisch strikt abgesichert werden.