Delegierte Verordnung (EU) 2024/1295 der Kommission vom 26. Februar 2024 über harmonisierte technische Spezifikationen und Prüfnormen für Feuerlöschschläuche
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie 2014/90/EU vom 23. Juli 2014: Sie ist die übergeordnete unionsrechtliche Grundlage für Schiffsausrüstung und ermächtigt die Kommission in Artikel 8 Absatz 2 zum Erlass harmonisierender delegierter Vorschriften. • Richtlinie 96/98/EG des Rates: Sie wurde durch die Richtlinie 2014/90/EU aufgehoben und bildet damit den früheren Rechtsrahmen für Schiffsausrüstung. • SOLAS-Übereinkommen, Kapitel II-2 Teil B Regel 10.2.3.2.1: Es schreibt mitzuführende und zuzulassende Feuerlöschschläuche vor und bestimmt, dass deren Durchmesser den Anforderungen der Verwaltung genügen muss. • Durchführungsrechtsakte nach Artikel 35 Absatz 2 der Richtlinie 2014/90/EU: Diese legen für Schiffsausrüstung die Entwurfs-, Bau- und Leistungsanforderungen sowie Prüfnormen fest, an die die vorliegende Verordnung ergänzend anknüpft. • DIN 14811 (Januar 2008) und NF S 61-112 (Juni 2019): Diese im Anhang benannten technischen Normen werden durch die Verordnung als harmonisierte Spezifikationen und Prüfnormen für den geregelten Schlauchbereich herangezogen.
Text
Anwendungsbereich
Die Delegierte Verordnung (EU) 2024/1295 ist eine unmittelbar geltende EU-Verordnung zur Ergänzung des unionsrechtlichen Rahmens für Schiffsausrüstung auf Grundlage von Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2014/90/EU. Sie schließt eine Regelungslücke für Feuerlöschdruckschläuche mit einem Innendurchmesser von mehr als 25 mm, indem sie harmonisierte technische Spezifikationen und Prüfnormen vorgibt, solange entsprechende internationale Normen fehlen. Inhaltlich verweist sie im Anhang auf die Normen NF S 61-112 (Juni 2019) sowie DIN 14811 (Januar 2008) ohne die Anforderungen des Abschnitts 5.3. Ziel ist ein einheitliches Sicherheitsniveau auf EU-Schiffen sowie die Verringerung von Fehlfunktionen und Verwaltungsaufwand. • Der Anwendungsbereich erfasst Feuerlöschdruckschläuche (Flachschläuche) mit einem Innendurchmesser von mehr als 25 mm, die als Schiffsausrüstung auf EU-Schiffen verwendet und nach dem unionsrechtlichen Konformitätsrahmen zugelassen werden sollen. Betroffen sind insbesondere Hersteller, Konformitätsbewertungsstellen, Flaggenstaatverwaltungen und sonstige Stellen, die über Zulassung, Prüfung, Ausrüstung und Kontrolle von Schiffsausrüstung entscheiden. Für Schläuche mit mehr als 25 mm bis 52 mm betrifft die Regelung insbesondere die Harmonisierung der Prüfnormen, einschließlich der Abriebbeständigkeit; für Schläuche mit mehr als 52 mm werden erstmals überhaupt harmonisierte technische Spezifikationen und Prüfverfahren vorgegeben. Eine ausdrückliche Ausnahme enthält der Text nicht, jedoch bleibt nach SOLAS der konkrete Schlauchdurchmesser den Anforderungen der Verwaltung vorbehalten. • In der Praxis bedeutet dies, dass Feuerlöschdruckschläuche mit mehr als 25 mm Innendurchmesser auf EU-Schiffen künftig nur noch auf Basis der im Anhang benannten Spezifikationen und Prüfnormen einheitlich bewertet werden sollen. Hersteller und Prüfstellen müssen ihre Nachweise an NF S 61-112 oder DIN 14811 in der genannten Fassung ausrichten, wobei bei DIN 14811 Abschnitt 5.3 nicht anzuwenden ist. Verwaltungen erhalten damit eine belastbare Grundlage für Zulassung und Kontrolle, während zugleich der nach SOLAS verwaltungsabhängige Schlauchdurchmesser unberührt bleibt.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Hersteller von Feuerlöschdruckschläuchen: • Pflicht: Feuerlöschdruckschläuche mit einem Innendurchmesser von mehr als 25 mm nach den im Anhang festgelegten technischen Spezifikationen und Prüfnormen auslegen. • Pflicht: Für die Konformitätsbewertung entweder NF S 61-112 (Juni 2019) oder DIN 14811 (Januar 2008) ohne die Anforderungen des Abschnitts 5.3 zugrunde legen. • Pflicht: Bei der Produktauslegung berücksichtigen, dass der Schlauchdurchmesser nach SOLAS den Anforderungen der Verwaltung genügen muss. • Empfehlung: Technische Unterlagen und Prüfberichte eindeutig dem jeweils angewandten Normenwerk und dem geregelten Durchmesserbereich zuordnen. Konformitätsbewertungsstellen und Prüfstellen: • Pflicht: Feuerlöschdruckschläuche mit einem Innendurchmesser von mehr als 25 mm ausschließlich anhand der im Anhang genannten Prüfnormen bewerten. • Pflicht: Bei Prüfungen nach DIN 14811 Abschnitt 5.3 unberücksichtigt lassen. • Pflicht: Die Prüf- und Bewertungsverfahren auf den von der Verordnung erfassten Schlauchtyp Flachschlauch ausrichten. • Empfehlung: Prüfprogramme klar nach Schlauchgrößen und den jeweils einschlägigen Anforderungen strukturieren. Verwaltungen und zuständige Behörden: • Pflicht: Zulassung und Kontrolle der erfassten Feuerlöschdruckschläuche auf Grundlage der harmonisierten Spezifikationen und Prüfnormen durchführen. • Pflicht: Bei der Beurteilung beachten, dass die Verordnung für Feuerlöschdruckschläuche mit einem Innendurchmesser von mehr als 25 mm gilt. • Pflicht: Den nach SOLAS verwaltungsabhängigen Anforderungen an den Schlauchdurchmesser Rechnung tragen. • Empfehlung: Einheitliche Verwaltungs- und Kontrollpraxis für die erfassten Schläuche festlegen, um Sicherheitsniveau und Vollzugsklarheit zu sichern.