Durchführungsverordnung (EU) 2024/2639 der Kommission vom 9. Oktober 2024 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Rollen und Aufgaben der zentralen nationalen Kontaktstellen des Schnellwarnsystems Safety Gate
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EU) 2023/988 vom 10. Mai 2023: Übergeordnete Rechtsgrundlage über die allgemeine Produktsicherheit; auf ihr beruht die Durchführungsverordnung und sie regelt das Schnellwarnsystem Safety Gate, die Meldepflichten und die Benennung der zentralen nationalen Kontaktstellen. • Delegierte Verordnung der Kommission vom 27. August 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/988: Sie ergänzt die Vorgaben zum Zugang zum Schnellwarnsystem Safety Gate, zum Betrieb des Systems, zu den einzugebenden Informationen, zu den Meldungsanforderungen und zur Risikobewertung. • Verordnung (EU) 2019/1020 vom 20. Juni 2019: Sie ist für Marktüberwachung und Produktkonformität maßgeblich und wird ausdrücklich für den Informationsaustausch mit der zentralen Verbindungsstelle sowie für den sachlichen Anwendungsbereich des Systems herangezogen. • Durchführungsbeschluss (EU) 2019/417 vom 8. November 2018: Er enthält die früheren Leitlinien für RAPEX und dient als funktionaler Vorgänger für die Rollen und Aufgaben nationaler Kontaktstellen, an die die neue Verordnung inhaltlich anknüpft. • Verordnung (EU) 2016/679 und Verordnung (EU) 2018/1725: Diese Datenschutzgrundlagen bestimmen die gemeinsame Verantwortlichkeit von Kommission und nationalen Behörden, die Betroffenenrechte, Sicherheitsmaßnahmen, Meldepflichten bei Datenschutzverletzungen und die Haftung.
Text
Anwendungsbereich
Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2639 ist eine unmittelbar geltende Verordnung der Kommission mit verbindlichen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/988. Systematisch konkretisiert sie die organisatorischen, funktionalen und datenschutzbezogenen Aufgaben der zentralen nationalen Kontaktstellen des Schnellwarnsystems Safety Gate, ohne die innerstaatliche Organisation der Marktüberwachung neu zu ordnen. Inhaltlich regelt sie insbesondere die Validierung und Weiterleitung von Meldungen, die Vermeidung von Doppelmeldungen, die Unterstützung und Schulung nationaler Behörden, die Koordination im nationalen Safety-Gate-Netz sowie die Zusammenarbeit mit der Kommission und anderen Kontaktstellen. Der Anhang ergänzt dies um eine detaillierte Aufteilung der gemeinsamen datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit zwischen Kommission und nationalen Behörden einschließlich Betroffenenrechten, Sicherheitsvorfällen, Speicherfristen und Haftung. • Der Anwendungsbereich erfasst vor allem die zentralen nationalen Safety-Gate-Kontaktstellen, die zuständigen nationalen Marktüberwachungsbehörden, die für Kontrollen an den Außengrenzen zuständigen Behörden sowie die Europäische Kommission als Betreiberin des Systems und gemeinsam Verantwortliche für die Datenverarbeitung. Einbezogen sind außerdem Behörden des Netzwerks für Verbrauchersicherheit, zentrale Verbindungsstellen nach der Marktüberwachungsverordnung, Nutzer des Systems sowie mittelbar Wirtschaftsakteure und Anbieter von Online-Marktplätzen, soweit sie Anfragen stellen oder zusätzliche Informationen zu Meldungen veranlassen. Sachlich betrifft die Verordnung den Informationsaustausch über gefährliche Verbraucherprodukte und gewerblich genutzte Produkte im Anwendungsbereich der Verordnungen (EU) 2023/988 und (EU) 2019/1020. Keine Ausnahme vom Geltungsanspruch der Verordnung besteht für Mitgliedstaaten; ausdrücklich unberührt bleibt jedoch deren Zuständigkeit zur Organisation ihrer Marktüberwachungssysteme, und personenbezogene Daten von Wirtschaftsakteuren sollen nur soweit erforderlich und möglichst sparsam verarbeitet werden. • In der Praxis bedeutet dies, dass jeder Mitgliedstaat eine funktionsfähige zentrale Stelle vorhalten muss, die eingehende Produktwarnungen prüft, Doppelmeldungen vermeidet, validierte Warnungen an die zuständigen Behörden weiterleitet und die Nutzung des Safety-Gate-Systems organisatorisch absichert. Zugleich entstehen feste Abläufe für Nutzerverwaltung, Schulung, nationale Koordination und Zusammenarbeit mit der Kommission. Datenschutzrechtlich sind Zuständigkeiten, Fristen und Reaktionspflichten bei Betroffenenanträgen und Sicherheitsvorfällen klar verteilt.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Safety-Gate-Kontaktstellen: • Pflicht: Meldungen anderer nationaler Behörden vor der Übermittlung an die Kommission auf Vollständigkeit prüfen und validieren. • Pflicht: Vor Übermittlung prüfen, ob das betroffene Produkt bereits gemeldet wurde, und gegebenenfalls eine Folgemeldung veranlassen. • Pflicht: Validierte Meldungen anderer Mitgliedstaaten an zuständige nationale Behörden einschließlich Grenzkontrollbehörden zur Folgemaßnahme weiterleiten. • Empfehlung: Nationale Standardabläufe für Prüfung, Dublettenkontrolle, Weiterleitung, Nutzerverwaltung und Eskalation technischer Probleme festlegen. Nationale Behörden: • Pflicht: Aufgaben aus der Verordnung (EU) 2023/988 im Zusammenhang mit Safety Gate wahrnehmen und erforderliche Informationen an Kommission und andere Staaten übermitteln. • Pflicht: Datenschutzvorgaben bei der Verarbeitung von Meldungs-, Maßnahmen- und Personendaten einhalten. • Pflicht: Geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten sowie zur Behandlung von Sicherheitsvorfällen umsetzen. • Empfehlung: Personenbezogene Daten auf das notwendige Maß beschränken und nach Möglichkeit generische statt personenbezogene Kontaktdaten verwenden. Europäische Kommission: • Pflicht: Das Schnellwarnsystem Safety Gate betreiben, Meldungen validieren und die Mittel, Anforderungen und Zwecke der gemeinsamen Verarbeitung festlegen. • Pflicht: Betroffenenrechte im eigenen Zuständigkeitsbereich ermöglichen und Anträge betroffener Personen bearbeiten. • Pflicht: Die Einhaltung der unionsrechtlichen Datenschutzvorgaben, einschließlich Datenschutz durch Technik und datenschutzfreundlicher Voreinstellungen, sicherstellen. • Empfehlung: Einheitliche Muster, Hilfestellungen und Koordinierungsformate für nationale Kontaktstellen fortlaufend bereitstellen. Wirtschaftsakteure und Anbieter von Online-Marktplätzen: • Pflicht: Keine unmittelbare originäre Systembetriebs- oder Meldepflicht aus dieser Durchführungsverordnung. • Pflicht: Bei Anfragen zu unvollständigen Meldungen sachgerechte Zusatzinformationen bereitstellen, wenn eine Ergänzung beantragt wird. • Pflicht: Mit den zuständigen Stellen kooperieren, soweit produktbezogene Informationen zur Klärung gemeldeter Risiken erforderlich sind. • Empfehlung: Interne Prozesse vorhalten, um auf Safety-Gate-bezogene Anfragen und Korrekturbedarfe schnell reagieren zu können.