Richtlinie 2014/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt (Neufassung) Text von Bedeutung für den EWR
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie 2004/22/EG v. 31. März 2004: Vorgängerregelung zur Harmonisierung des Messgerätemarkts; sie wurde durch die Richtlinie 2014/32/EU neu gefasst und ersetzt. • Beschluss Nr. 768/2008/EG v. 9. Juli 2008: Referenzrahmen des New Legislative Framework für Begriffe, Pflichten der Wirtschaftsakteure, Konformitätsbewertung und Schutzmechanismen, an den die Richtlinie 2014/32/EU angeglichen wurde. • Verordnung (EG) Nr. 765/2008 v. 9. Juli 2008: Übergeordneter Rahmen für Akkreditierung und Marktüberwachung im Binnenmarkt, der für die Anwendung der Richtlinie praktisch mitbestimmend ist. • Richtlinie 2014/30/EU v. 26. Februar 2014: Allgemeine Regelung zur elektromagnetischen Verträglichkeit; die Richtlinie 2014/32/EU ist insoweit eine spezielle Regelung für Immunitätsanforderungen. • Richtlinie 2014/31/EU v. 26. Februar 2014: Parallele produktspezifische Richtlinie für nichtselbsttätige Waagen; sie grenzt den sachlichen Anwendungsbereich zur Messgeräterichtlinie ab.
Text
Anwendungsbereich
Die Richtlinie 2014/32/EU ist eine EU-Richtlinie zur Vollharmonisierung der Anforderungen an die Bereitstellung bestimmter Messgeräte auf dem Markt und ihre Inbetriebnahme. Sie ordnet sich als produktharmonisierender Binnenmarktrechtsakt des New Legislative Framework ein und verpflichtet die Mitgliedstaaten zur nationalen Umsetzung; zugleich regelt sie die Konformitätsbewertung, CE-Kennzeichnung und metrologische Zusatzkennzeichnung für die erfassten Geräte. Inhaltlich betrifft sie die in den gerätespezifischen Anhängen MI-001 bis MI-010 genannten Messgeräte, darunter Wasserzähler, Gaszähler, Elektrizitätszähler, Wärmezähler, Messanlagen für Flüssigkeiten außer Wasser, selbsttätige Waagen, Taxameter, Maßverkörperungen, Längenmaße und Abgasanalysatoren. Sie ersetzt die frühere Richtlinie 2004/22/EG und gilt seit dem 20. April 2016. • Der Anwendungsbereich erfasst Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer, Händler, notifizierte Stellen und Mitgliedstaaten bzw. deren Marktüberwachungsbehörden in Bezug auf Messgeräte der Anhänge MI-001 bis MI-010. Hersteller müssen insbesondere sicherstellen, dass nur konforme Geräte mit technischer Dokumentation, Konformitätsbewertung, CE-Kennzeichnung und metrologischer Zusatzkennzeichnung bereitgestellt werden; Einführer und Händler treffen Prüf-, Sorgfalts- und Rückverfolgbarkeitspflichten. Die Richtlinie gilt für die Bereitstellung auf dem Markt und die Inbetriebnahme für die vorgesehenen Messaufgaben; nicht erfasst sind Messgeräte außerhalb der ausdrücklich aufgeführten Gerätekategorien, während für nichtselbsttätige Waagen eine gesonderte Richtlinie gilt. Als Spezialregel geht sie zudem bei elektromagnetischer Verträglichkeit den allgemeinen Anforderungen der Richtlinie 2014/30/EU vor, soweit es um die dort geregelte Immunität geht. • In der Praxis bedeutet dies, dass betroffene Messgeräte vor dem Inverkehrbringen einem festgelegten Konformitätsbewertungsverfahren zu unterziehen sind und nur bei nachgewiesener Übereinstimmung mit den wesentlichen und gerätespezifischen Anforderungen in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden dürfen. Wirtschaftsakteure müssen technische Unterlagen, Kennzeichnungen und Rückverfolgbarkeitsangaben organisatorisch beherrschen, während Behörden über Marktüberwachung und Schutzmaßnahmen gegen nichtkonforme Geräte vorgehen können.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Hersteller: • Messgeräte so entwerfen und herstellen, dass die wesentlichen und gerätespezifischen Anforderungen der Richtlinie eingehalten werden. • Vor Bereitstellung auf dem Markt die technische Dokumentation erstellen und das einschlägige Konformitätsbewertungsverfahren durchführen. • CE-Kennzeichnung, metrologische Zusatzkennzeichnung und erforderliche Identifikationsangaben anbringen. • Empfehlung: Interne Prozesse für Variantenmanagement, Dokumentenlenkung und Serienkonformität verbindlich organisieren. Bevollmächtigte: • Nur die vom Hersteller übertragenen Aufgaben im festgelegten Mandat wahrnehmen. • EU-Konformitätserklärung und technische Unterlagen für Behörden verfügbar halten, soweit dies vom Mandat umfasst ist. • Mit Behörden bei Abhilfemaßnahmen zu nichtkonformen Geräten kooperieren. • Empfehlung: Mandate inhaltlich eindeutig auf Dokumentation, Behördenkommunikation und Rückverfolgbarkeit zuschneiden. Einführer: • Vor dem Inverkehrbringen prüfen, ob der Hersteller das Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt und die vorgeschriebenen Kennzeichnungen angebracht hat. • Sicherstellen, dass dem Gerät die erforderlichen Unterlagen und Informationen beigefügt sind. • Bei vermuteter Nichtkonformität das Gerät nicht in Verkehr bringen und erforderlichenfalls Korrekturmaßnahmen veranlassen. • Empfehlung: Wareneingangsprüfungen und Lieferantenfreigaben risikoorientiert dokumentieren. Händler: • Vor Bereitstellung auf dem Markt mit der gebotenen Sorgfalt prüfen, ob Kennzeichnungen und Begleitunterlagen vorhanden sind. • Keine Geräte bereitstellen, bei denen Anlass zur Annahme einer Nichtkonformität besteht. • Bei Risiken oder Nichtkonformität an Korrekturmaßnahmen und Behördenkommunikation mitwirken. • Empfehlung: Vertriebs- und Lagerprozesse um Prüfmerkmale für Kennzeichnung, Dokumente und Rückrufe ergänzen. Notifizierte Stellen: • Konformitätsbewertungsverfahren nur innerhalb des notifizierten Umfangs durchführen. • Bewertungen unparteiisch, fachkundig und nach den Vorgaben der Richtlinie sowie den einschlägigen Modulen vornehmen. • Bescheinigungen aussetzen, einschränken oder widerrufen, wenn Anforderungen nicht erfüllt sind. • Empfehlung: Bewertungsmaßstäbe, Prüftiefe und Überwachungsintervalle konsistent und nachvollziehbar dokumentieren. Mitgliedstaaten und Marktüberwachungsbehörden: • Die Richtlinie national umsetzen und das Bereitstellen konformer Messgeräte im Binnenmarkt gewährleisten. • Marktüberwachung organisieren und bei nichtkonformen oder gefährdenden Geräten Schutzmaßnahmen ergreifen. • Notifizierungs- und Informationspflichten gegenüber der Kommission und anderen Mitgliedstaaten erfüllen. • Empfehlung: Marktüberwachung mit Schwerpunkt auf risikobehafteten Gerätekategorien und formalen Kennzeichnungsmängeln ausrichten.