Durchführungsverordnung (EU) 2024/1740 der Kommission vom 21. Juni 2024 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Modalitäten für die Unterrichtung der Kommission durch Verbraucher und andere betroffene Parteien über Produkte, die ein Risiko für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher darstellen könnten, und für die Übermittlung dieser Informationen an die betreffenden nationalen Behörden
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EU) 2023/988 vom 10. Mai 2023: Übergeordnete Rechtsgrundlage über die allgemeine Produktsicherheit; die Durchführungsverordnung konkretisiert insbesondere Artikel 34 Absatz 4 und steht funktional im Zusammenhang mit den Beschwerde- und Meldewegen nach Artikel 33 Absatz 4 sowie mit der verantwortlichen Person nach Artikel 16 Absatz 1. • Verordnung (EU) 2019/1020 vom 20. Juni 2019: Wichtiger Verweis für die Bestimmung der für das Produkt verantwortlichen Person nach Artikel 4 und für den marktüberwachungsrechtlichen Kontext der Weiterleitung an zuständige Behörden. • Verordnung (EU) 2016/679 vom 27. April 2016: Maßgebliche Datenschutz-Grundverordnung für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen von Meldungen über das Safety-Gate-Portal, soweit anwendbar. • Verordnung (EU) 2018/1725 vom 23. Oktober 2018: Datenschutzrechtlicher Rahmen für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Organe und Einrichtungen der Union, insbesondere die Kommission im Betrieb des Portals. • Richtlinie 2002/58/EG vom 12. Juli 2002: Ergänzender datenschutzrechtlicher Bezug für den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation, soweit die Verarbeitung im Zusammenhang mit der elektronischen Übermittlung einschlägig ist.
Text
Anwendungsbereich
Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/1740 ist eine unmittelbar geltende unionsrechtliche Verordnung und konkretisiert Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/988 durch technische und organisatorische Vorgaben für die Entgegennahme, Filterung und Weiterleitung von Verbraucherhinweisen über potenziell gefährliche Produkte. Systematisch ist sie dem Produktsicherheitsrecht und der Marktüberwachung zuzuordnen und dient der operativen Ausgestaltung des Safety-Gate-Portals als unionsweiter Informationskanal. Inhaltlich regelt sie, welche Angaben Verbraucher und andere betroffene Parteien melden sollen, wie die Kommission diese Informationen automatisiert auf Produktsicherheitsbezug prüft, an welche Mitgliedstaaten sie unverzüglich weiterzuleiten sind und wie lange personenbezogene Daten gespeichert werden dürfen. Sie ergänzt damit die allgemeine Produktsicherheitsverordnung um ein standardisiertes Meldesystem zwischen privaten Hinweisgebern, Kommission und nationalen Behörden. • Der Anwendungsbereich erfasst die Europäische Kommission als Betreiberin und Ausgestalterin des Safety-Gate-Portals, Verbraucher und andere betroffene Parteien als meldende Personen sowie die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten als Empfänger der weitergeleiteten Informationen. Erfasst sind zudem mittelbar Wirtschaftsakteure, verantwortliche Personen nach der Produktsicherheits- und Marktüberwachungsverordnung sowie Anbieter von Online-Marktplätzen, soweit ihre Identifizierung und ihre Stellung in der Lieferkette Gegenstand der Meldung sind. Die Verordnung betrifft Hinweise auf Produkte, die ein Risiko für Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher darstellen könnten, nicht aber bloße Produktmängel ohne Sicherheitsbezug; gerade hierfür ist die vorgesehene automatisierte Filterung maßgeblich. Eine ausdrückliche Ausnahme von bestimmten Akteuren enthält der Rechtsakt nicht, jedoch berücksichtigt er Fallkonstellationen, in denen meldende Personen ein Produkt nur genutzt, geschenkt bekommen oder nicht besessen haben und deshalb nur eingeschränkte Angaben machen können. • In der Praxis bedeutet dies, dass über das Safety-Gate-Portal ein unionsweit einheitlicher Meldeweg für sicherheitsrelevante Verbraucherhinweise bereitgestellt werden muss. Meldungen sollen Produkt, Lieferkette, Risiko, Aufenthalts- oder Wohnsitzstaat sowie Kontaktdaten möglichst vollständig erfassen, werden automatisiert auf Sicherheitsbezug geprüft und anschließend an die betroffenen Mitgliedstaaten übermittelt. Nationale Behörden erhalten dadurch schneller verwertbare Hinweise für Folgemaßnahmen, während die Datenverarbeitung auf das Erforderliche begrenzt und grundsätzlich auf höchstens fünf Jahre befristet ist.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Europäische Kommission: • Pflicht: Das Safety-Gate-Portal ist so auszugestalten, dass Verbraucher und andere betroffene Parteien Meldungen über potenziell gefährliche Produkte mit den vorgesehenen Angaben einreichen können. • Pflicht: Eine gesonderte Rubrik mit automatisierter Filterung ist einzurichten, um zu prüfen, ob die eingehenden Informationen eine Produktsicherheitsfrage betreffen. • Pflicht: Relevante Informationen sind unverzüglich an die betroffenen Mitgliedstaaten weiterzuleiten, andere Mitgliedstaaten müssen gleichzeitig Zugang erhalten und meldende Personen sind über das Vorgehen zu unterrichten. • Empfehlung: Die Portalgestaltung sollte auf Vollständigkeit der Angaben, Missbrauchsprävention und datensparsame Verfahrensabläufe ausgerichtet werden. Verbraucher und andere betroffene Parteien: • Pflicht: Bei Meldungen sind die verfügbaren Angaben zur Identifizierung des Produkts bereitzustellen. • Pflicht: Soweit vorhanden, sind Informationen zur Lieferkette, zu beteiligten Wirtschaftsakteuren oder Online-Marktplätzen sowie zur verantwortlichen Person anzugeben. • Pflicht: Es sind Angaben zum mutmaßlichen Risiko, zum Wohnsitz- oder Aufenthaltsmitgliedstaat, zu Name und Kontaktdaten sowie zu etwaigen direkten Kontakten mit dem Wirtschaftsakteur oder Online-Marktplatz zu übermitteln. • Empfehlung: Meldungen sollten so vollständig und konkret wie möglich abgefasst werden, damit nationale Behörden angemessene Folgemaßnahmen einleiten können. Zuständige nationale Behörden der Mitgliedstaaten: • Pflicht: Die von der Kommission übermittelten Informationen sind als Grundlage für angemessene Folgemaßnahmen zu gefährlichen Produkten zu berücksichtigen. • Pflicht: In nationalen Systemen dürfen personenbezogene Daten nur so lange gespeichert werden, wie dies für angemessene Folgemaßnahmen erforderlich ist, höchstens jedoch fünf Jahre. • Pflicht: Der Zugang zu den übermittelten Informationen ist im Rahmen der unionsweiten Behördenkooperation nutzbar zu machen. • Empfehlung: Die Auswertung der Meldungen sollte mit bestehenden nationalen Beschwerde- und Marktüberwachungsmechanismen abgestimmt werden. Wirtschaftsakteure, verantwortliche Personen und Anbieter von Online-Marktplätzen: • Pflicht: Unmittelbare Handlungspflichten werden in dieser Durchführungsverordnung nicht neu begründet; ihre Identifizierungsdaten können jedoch Gegenstand von Meldungen und behördlichen Folgemaßnahmen sein. • Empfehlung: Angaben zur Lieferkette und Verantwortlichkeit sollten nachvollziehbar vorgehalten werden, damit sicherheitsbezogene Hinweise rasch geprüft werden können.