Delegierte Verordnung (EU) 2024/3173 der Kommission vom 27. August 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates um Vorschriften für den Zugang zum Schnellwarnsystem Safety Gate, den Betrieb des Systems, die in das System einzugebenden Informationen, die für Meldungen zu erfüllenden Anforderungen und die Kriterien für die Bewertung des Risikoniveaus
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EU) 2023/988 vom 10. Mai 2023: Übergeordnete Grundverordnung zur allgemeinen Produktsicherheit; Artikel 26 Absatz 10 ermächtigt die Kommission zum Erlass dieser delegierten Ergänzung und die Verordnung enthält die zentralen Regeln zu Meldungen, Veröffentlichung und Pflichten im Produktsicherheitsrecht. • Verordnung (EU) 2019/1020 vom 20. Juni 2019: Sie regelt Marktüberwachung und Produktkonformität und wird durch die Delegierte Verordnung einbezogen, soweit Meldungen zu Produkten erfolgen, die dieser Verordnung unterliegen, einschließlich Risiken für andere öffentliche Interessen. • Durchführungsbeschluss (EU) 2019/417 vom 8. November 2018: Er enthält Leitlinien für das frühere RAPEX-System und dient nach den Erwägungsgründen als methodische und funktionale Grundlage für die Kontinuität der Risikobewertung im Safety-Gate-System. • Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union: Er bildet die primärrechtliche Grundlage für den Erlass delegierter Rechtsakte durch die Kommission im unionsrechtlichen Normgefüge. • Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union: Diese werden in der Verordnung als maßgeblicher Referenzrahmen für Produkte genannt, die neben Gesundheits- und Sicherheitsaspekten auch andere öffentliche Interessen wie Umwelt, Eigentum oder öffentliche Sicherheit betreffen.
Text
Anwendungsbereich
Die Delegierte Verordnung (EU) 2024/3173 ist eine Verordnung und ergänzt die Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit durch detaillierte Vorgaben für das Schnellwarnsystem Safety Gate. Sie konkretisiert insbesondere Zugang, Betrieb, Meldeinhalte, Prüfverfahren der Kommission sowie die Kriterien zur Bewertung des Risikoniveaus und ist als delegierter Rechtsakt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat verbindlich. Systematisch steht sie unterhalb der Grundverordnung (EU) 2023/988 und verzahnt diese zugleich mit der Verordnung (EU) 2019/1020 zur Marktüberwachung. Inhaltlich regelt sie die Arten von Meldungen, die Pflichtangaben zu gefährlichen Produkten, die Validierung und Veröffentlichung durch die Kommission, Aktualisierungen und Löschungen sowie eine einheitliche Methodik zur Risikobewertung einschließlich Fällen, in denen ein ernstes Risiko vermutet wird. • Der Anwendungsbereich erfasst nationale Behörden der Mitgliedstaaten und die Kommission beim Betrieb des Schnellwarnsystems Safety Gate für gefährliche Produkte auf dem Unionsmarkt. Er betrifft Gesundheits- und Sicherheitsrisiken für Verbraucher nach der Verordnung (EU) 2023/988 sowie Gesundheits- und Sicherheitsrisiken für Endnutzer und weitere öffentliche Interessen bei Produkten im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2019/1020; mittelbar betroffen sind zudem Hersteller, Einführer, Händler, verantwortliche Personen in der Union und Anbieter von Online-Marktplätzen, weil ihre Produkt-, Rückverfolgbarkeits- und Maßnahmeninformationen in Meldungen verarbeitet werden. Besondere Regelungen gelten für Folgemeldungen anderer Mitgliedstaaten, für vertrauliche Teile einer Meldung, für die Veröffentlichung ausgewählter Informationen im Safety-Gate-Portal und für die Löschung auf begründeten Antrag. Eine ausdrückliche Ausnahme besteht insoweit, als in bestimmten typisierten Fällen eines vermuteten ernsten Risikos keine individuelle Risikobewertung vorgelegt werden muss. • In der Praxis bedeutet dies, dass Marktüberwachungs- und Produktsicherheitsbehörden gefährliche Produkte nach einem unionsweit einheitlichen Schema erfassen, bewerten und melden müssen. Meldungen müssen mit umfangreichen Produkt-, Risiko-, Maßnahmen- und Rückverfolgbarkeitsdaten sowie Bildmaterial unterlegt werden; unvollständige Meldungen können von der Kommission zur Ergänzung oder Berichtigung zurückgegeben werden. Für Unternehmen steigt damit der faktische Druck, belastbare Produktidentifikation, Lieferketteninformationen, Konformitätsunterlagen und Angaben zu Korrekturmaßnahmen jederzeit verfügbar zu halten. Zugleich wird die grenzüberschreitende Reaktion auf Rückrufe, Marktmaßnahmen und Online-Angebote beschleunigt und stärker vereinheitlicht.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Nationale Behörden der Mitgliedstaaten: • Pflicht1: Korrekturmaßnahmen zu Produkten mit ernstem Risiko über Safety Gate melden und die vorgegebenen Meldungskategorien verwenden. • Pflicht2: Meldungen so vollständig wie möglich mit Produkt-, Risiko-, Maßnahmen- und Rückverfolgbarkeitsangaben sowie Bildmaterial einreichen. • Pflicht3: Aktualisierungen, Änderungen oder Rücknahmen bereits gemeldeter Maßnahmen unverzüglich nachmelden; in Folgemeldungen getroffene Maßnahmen und ggf. abweichende Risikobewertungen erläutern. • Empfehlung: Interne Prozesse für Risikobewertung, Dokumentation, Bildnachweise und Lieferkettenaufklärung standardisieren. Europäische Kommission: • Pflicht1: Meldungen auf Vollständigkeit prüfen und erforderlichenfalls zusätzliche Informationen oder Berichtigungen anfordern. • Pflicht2: Meldungen validieren, ihre Kategorie gegebenenfalls anpassen und ausgewählte Informationen im Safety-Gate-Portal veröffentlichen. • Pflicht3: Änderungen im System und gegebenenfalls im Portal nachführen sowie Löschungen und Archivierung entsprechend den Vorgaben umsetzen. • Empfehlung: Einheitliche Prüfkriterien und klare Fristenkommunikation sichern, um eine kohärente Anwendung durch alle Mitgliedstaaten zu fördern. Hersteller, Einführer, Händler, verantwortliche Personen in der Union und Anbieter von Online-Marktplätzen: • Pflicht1: Unmittelbar adressierte Pflichten ergeben sich hier faktisch über die Bereitstellung identifizierender, rückverfolgbarkeitsbezogener und maßnahmenbezogener Informationen, soweit diese für Meldungen relevant sind. • Pflicht2: Bei Rückrufen, Rücknahmen oder Entfernung von Online-Angeboten entstehen für die Bewertung und Meldung verwertbare Maßnahmeninformationen. • Pflicht3: Angaben zu verantwortlicher Person, Lieferkette, Online-Angeboten und Konformitätsunterlagen müssen nachvollziehbar vorliegen, damit Behörden vollständige Meldungen erstellen können. • Empfehlung: Produktdokumentation, Konformitätsnachweise, Kontakt- und Chargendaten sowie Verfahren für freiwillige Korrekturmaßnahmen revisionssicher vorhalten.