Richtlinie 2014/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Bereitstellung nichtselbsttätiger Waagen auf dem Markt (Neufassung) Text von Bedeutung für den EWR
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie 2009/23/EG v. 23. April 2009: Sie wurde durch die Richtlinie 2014/31/EU mit Wirkung vom 20. April 2016 aufgehoben und durch die Neufassung ersetzt. • Richtlinie 90/384/EWG v. 20. Juni 1990: Sie war die frühere Ausgangsregelung für nichtselbsttätige Waagen und wurde durch die Richtlinie 2009/23/EG kodifiziert. • Verordnung (EG) Nr. 765/2008 v. 9. Juli 2008: Sie regelt insbesondere Akkreditierung, Marktüberwachung, Kontrolle von Produkten aus Drittländern und die allgemeinen Grundsätze der CE-Kennzeichnung. • Beschluss Nr. 768/2008/EG v. 9. Juli 2008: Er liefert den gemeinsamen Rechtsrahmen mit Grundsätzen und Musterbestimmungen für die Vermarktung von Produkten, an den die Richtlinie angepasst wurde. • Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 v. 25. Oktober 2012: Sie ist für harmonisierte Normen und das Verfahren bei Einwänden gegen solche Normen maßgeblich.
Text
Anwendungsbereich
Die Richtlinie 2014/31/EU ist eine Richtlinie der Union zur Harmonisierung der Vorschriften für die Bereitstellung nichtselbsttätiger Waagen auf dem Markt und gehört systematisch zum europäischen Produktrecht des Binnenmarkts auf Grundlage von Artikel 114 AEUV. Sie verpflichtet die Mitgliedstaaten zur nationalen Umsetzung und regelt zugleich die rechtlichen Voraussetzungen für CE-Kennzeichnung, zusätzliche Metrologie-Kennzeichnung, Konformitätsbewertung, Marktüberwachung und Schutzklauselverfahren. Inhaltlich erfasst sie alle nichtselbsttätigen Waagen, unterscheidet aber zwischen regulierten Verwendungszwecken nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a bis f und sonstigen Verwendungsfällen nach Buchstabe g. Für die regulierten Verwendungen gelten die wesentlichen messtechnischen und technischen Anforderungen des Anhangs I, die Verfahren der Konformitätsbewertung sowie besondere Kennzeichnungs-, Dokumentations- und Rückverfolgbarkeitspflichten. • Der Anwendungsbereich umfasst Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer, Händler, notifizierte Stellen, notifizierende Behörden, Marktüberwachungsbehörden, die Kommission und die Mitgliedstaaten. Hersteller tragen die Hauptverantwortung für Entwurf, Herstellung, technische Unterlagen, Konformitätsbewertung und EU-Konformitätserklärung; Einführer und Händler haben Prüf-, Kennzeichnungs-, Sorgfalts-, Kooperations- und Korrekturpflichten entlang der Lieferkette. Für Waagen zu den Zwecken des geschäftlichen Verkehrs, der Gebühren- und Zollberechnung, gerichtlicher Gutachten, Heilkunde, Arzneimittelherstellung und Analysen sowie des Verkaufs nach Masse gelten die strengen Produktanforderungen; für sonstige Verwendungsfälle gelten diese nur eingeschränkt, insbesondere ohne Konformitätskennzeichnung nach dieser Richtlinie. Ausnahmen bestehen zudem für bestimmte Einrichtungen an Geräten, soweit sie nicht den regulierten Zwecken a bis f dienen, sowie bei einzelnen Konformitätsbewertungsverfahren für Geräte ohne elektronische Einrichtung und ohne Feder-Auswägeeinrichtung. • In der Praxis bedeutet dies, dass nichtselbsttätige Waagen je nach Verwendungszweck rechtlich unterschiedlich behandelt werden. Sobald eine Waage etwa im geschäftlichen Verkehr, in Apotheken, in medizinischen Laboratorien oder in öffentlichen Verkaufsstellen eingesetzt wird, müssen technische Anforderungen, Kennzeichnung, Dokumentation und Konformitätsbewertung vollständig erfüllt sein. Einführer und Händler müssen vor der Bereitstellung aktiv prüfen, ob Kennzeichnungen, Unterlagen und Herstellerangaben vorliegen. Marktüberwachungsbehörden können bei Risiken oder formaler Nichtkonformität Korrekturen, Rücknahme oder Rückruf verlangen.
Stand: 10.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Hersteller: • Geräte für die Zwecke nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a bis f so entwerfen und herstellen, dass die wesentlichen Anforderungen des Anhangs I erfüllt sind. • Technische Unterlagen erstellen, das einschlägige Konformitätsbewertungsverfahren durchführen oder durchführen lassen sowie EU-Konformitätserklärung, CE-Kennzeichnung und zusätzliche Metrologie-Kennzeichnung veranlassen. • Korrekturmaßnahmen, Rücknahme oder Rückruf unverzüglich einleiten und Behörden bei Risiken oder Nichtkonformität informieren. • Empfehlung: Verwendungszweck jeder Waage bereits in Entwicklung, Kennzeichnung und Vertriebsfreigabe eindeutig festlegen. Bevollmächtigte: • EU-Konformitätserklärung und technische Unterlagen nach Maßgabe des Auftrags zehn Jahre bereithalten. • Behörden auf begründetes Verlangen die erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität aushändigen. • Bei Maßnahmen zur Abwendung von Risiken mit den zuständigen Behörden kooperieren. • Empfehlung: Der schriftliche Auftrag sollte den Umfang der übernommenen Aufgaben präzise abgrenzen. Einführer: • Nur konforme Geräte in Verkehr bringen und vor dem Inverkehrbringen insbesondere Kennzeichnung, Unterlagen und Herstellerangaben prüfen. • Eigene Kontaktangaben am Gerät, auf der Verpackung oder in Begleitunterlagen anbringen und die Verfügbarkeit der EU-Konformitätserklärung sicherstellen. • Bei Nichtkonformität oder Risiken keine Bereitstellung vornehmen, Korrekturmaßnahmen einleiten und Behörden unterrichten. • Empfehlung: Wareneingangsprüfungen und Dokumentationskontrollen standardisiert durchführen. Händler: • Vor Bereitstellung prüfen, ob CE-Kennzeichnung, zusätzliche Metrologie-Kennzeichnung, erforderliche Unterlagen sowie Hersteller- und Einführerangaben vorhanden sind. • Lagerungs- und Transportbedingungen so handhaben, dass die Konformität nicht beeinträchtigt wird. • Bei Verdacht auf Nichtkonformität Bereitstellung unterlassen oder Korrekturmaßnahmen, Rücknahme oder Rückruf unterstützen und Behörden informieren. • Empfehlung: Verkaufs- und Logistikprozesse sollten eine Konformitätsprüfung vor Freigabe vorsehen. Notifizierte Stellen: • Konformitätsbewertungsverfahren nach Anhang II fachkundig, unparteiisch und verhältnismäßig durchführen. • Bescheinigungen verweigern, aussetzen oder zurückziehen, wenn Anforderungen nicht erfüllt sind oder Korrekturmaßnahmen ausbleiben. • Notifizierende Behörden und andere benannte Stellen über relevante Bescheinigungsentscheidungen und Umstände informieren. • Empfehlung: Prüf- und Überwachungsentscheidungen sollten nachvollziehbar dokumentiert und einheitlich angewandt werden. Mitgliedstaaten und Behörden: • Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung und Durchsetzung der Richtlinie erlassen sowie Sanktionen festlegen. • Notifizierende Behörden benennen, notifizierte Stellen überwachen und Marktüberwachung für betroffene Geräte sicherstellen. • Bei Risiken oder Nichtkonformität geeignete Maßnahmen wie Beschränkung, Untersagung, Rücknahme oder Rückruf veranlassen. • Empfehlung: Zuständigkeiten zwischen Notifizierung, Marktüberwachung und Sanktionsvollzug sollten klar organisatorisch getrennt sein.