Durchführungsverordnung (EU) 2025/35 der Kommission vom 13. Januar 2025 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1242 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der Verfahren für die Überprüfung der CO2-Emissionen in Betrieb befindlicher schwerer Nutzfahrzeuge
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Zusätzliche Angaben
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Versionsverlauf
Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EU) 2019/1242 vom 20. Juni 2019: Sie ist die übergeordnete Rechtsgrundlage und legt CO2-Emissionsnormen für neue schwere Nutzfahrzeuge fest; auf ihren Artikel 9 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 4 stützt sich die Durchführungsverordnung unmittelbar. • Delegierte Verordnung (EU) 2024/1127 vom 8. Februar 2024: Sie ergänzt die Verordnung (EU) 2019/1242 um Leitprinzipien und Kriterien für die Überprüfung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge; die Durchführungsverordnung setzt diese Grundsätze verfahrensmäßig um. • Verordnung (EU) 2017/2400 vom 12. Dezember 2017: Sie regelt die Bestimmung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs schwerer Nutzfahrzeuge und enthält die technischen Bezugspunkte für VTP-, Luftwiderstands-, CFD- und Reifenprüfungen, auf die die Durchführungsverordnung fortlaufend verweist. • Verordnung (EG) Nr. 595/2009 vom 18. Juni 2009: Sie bildet den typgenehmigungsrechtlichen Rahmen für schwere Nutzfahrzeuge und ist insbesondere für die Lizenz zum Betrieb des Simulationsinstruments sowie für Emissions- und In-Service-Bezüge relevant. • Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362 vom 1. August 2022: Sie regelt die Bestimmung der CO2-bezogenen Leistung schwerer Anhänger und ist für die Auswahl- und Prüfpflichten bei Anhängerherstellern, insbesondere hinsichtlich Reifenfamilien und Masse, zentral.
Text
Anwendungsbereich
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/35 ist eine unmittelbar in allen Mitgliedstaaten geltende Verordnung und konkretisiert die Verordnung (EU) 2019/1242 durch verbindliche Verfahrensregeln für die Überprüfung der CO2-Emissionswerte in Betrieb befindlicher schwerer Nutzfahrzeuge. Systematisch handelt es sich um einen nachgeordneten Durchführungsrechtsakt der Kommission, der auf Artikel 9 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/1242 beruht und die dort angelegten Kontroll- und Meldepflichten operationalisiert. Inhaltlich regelt sie insbesondere die risikobasierte Auswahl von Familien, die Auswahl einzelner Fahrzeuge und Reifen, die Prüfarten, statistische Bewertungsmethoden, Berichts- und Meldepflichten sowie die Folgewirkungen festgestellter Abweichungen auf die Berechnung durchschnittlicher spezifischer CO2-Emissionen. Zudem bestimmt sie Verfahren zur Erkennung künstlicher Strategien und zur Berichtigung von Emissionswerten ab dem Berichtszeitraum 2025. • Der Anwendungsbereich erfasst vor allem erteilende Typgenehmigungsbehörden, die Kommission, Fahrzeughersteller, Anhängerhersteller, technische Dienste, Marktüberwachungsbehörden sowie mittelbar Halter und Nutzer ausgewählter Fahrzeuge und Reifen. Die Genehmigungsbehörden müssen risikobasiert Familien auswählen, Prüfungen durchführen oder einbeziehen, Prüfberichte erstellen, Daten an einen speziellen Server der Kommission übermitteln und jährliche Übersichten veröffentlichen; Hersteller sind insbesondere zur Mitwirkung, zur Stellungnahme bei festgestellten Abweichungen und auf Verlangen zur Bereitstellung einschlägiger Softwarecodes verpflichtet. Die Kommission übernimmt die jährliche Risikobewertung, veröffentlicht Berichte mit Hochrisiko-Familien und berechnet bzw. berichtigt die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen betroffener Hersteller. Ausgenommen sind emissionsfreie schwere Nutzfahrzeuge; ferner bestehen besondere Einschränkungen etwa für Anhänger, bei denen im Wesentlichen nur Reifenfamilien ausgewählt werden, sowie für Fälle, in denen geeignete Prüffahrzeuge im laufenden oder nachfolgenden ISV-Berichtszeitraum nicht verfügbar sind. • In der Praxis etabliert die Verordnung ein engmaschiges Kontrollsystem für die Plausibilität deklarierter CO2-Werte schwerer Nutzfahrzeuge im realen Bestand. Hersteller müssen damit rechnen, dass nicht nur einzelne Fahrzeuge, sondern ganze Familien, bestimmte Bauteilkombinationen oder im Fall von Masseabweichungen sogar sämtliche Fahrzeuge eines Herstellers emissionsseitig nachbewertet werden. Genehmigungsbehörden benötigen dafür belastbare Auswahl-, Prüf-, Statistik- und Dokumentationsprozesse einschließlich Datenübermittlung an die Kommission. Festgestellte Abweichungen können sich rückwirkend und fortlaufend auf die Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen ab 2025 auswirken.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Erteilende Genehmigungsbehörde: • Pflicht1: Risikobasiert VTP-Prüffamilien, ISV-Luftwiderstandsfamilien, CFD-Familien und ISV-Reifenfamilien auswählen und Doppelprüfungen derselben Familie im selben ISV-Berichtszeitraum vermeiden. • Pflicht2: Die vorgeschriebenen ISV-Prüfungen, Masseprüfungen und Prüfungen auf künstliche Strategien mit der vorgegebenen Mindestanzahl an Fahrzeugen oder Reifen durchführen und statistisch bewerten. • Pflicht3: Prüfberichte fristgerecht erstellen, dem Hersteller übermitteln, Prüfdaten verschlüsselt an den speziellen Server der Kommission hochladen und jährlich bis 30. September eine Übersicht veröffentlichen. • Empfehlung: Standardisierte Prozesse für Fahrzeugauswahl, Checklistenprüfung, Datenvalidierung, Fristenkontrolle und Zusammenarbeit mit technischen Diensten einrichten. Kommission: • Pflicht1: Jährlich bis zum 30. Juni einen Bericht mit den Familien mit dem höchsten Risiko einer Abweichung der CO2-Emissionswerte veröffentlichen. • Pflicht2: Die von den Genehmigungsbehörden übermittelten Daten entgegennehmen und zur Risikobewertung sowie zur weiteren Analyse nutzen. • Pflicht3: Bei festgestellter mangelnder Übereinstimmung oder künstlichen Strategien die Größenordnung der Abweichung bestimmen, betroffene Fahrzeuge ermitteln und die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen berechnen oder berichtigen. • Empfehlung: Einheitliche Bewertungsmethoden und konsistente Datenauswertung sicherstellen, um vergleichbare Entscheidungen über Hersteller und Fahrzeugfamilien hinweg zu gewährleisten. Fahrzeughersteller: • Pflicht1: Die Überprüfung mittelbar ermöglichen, indem geeignete Fahrzeugkonfigurationen und die in Kundeninformationsdateien und Aufzeichnungsdateien dokumentierten Angaben konsistent vorliegen. • Pflicht2: Nach Erhalt des Prüfberichts festgestellte Abweichungen innerhalb von 20 Arbeitstagen gegebenenfalls substantiiert anfechten; eine Verlängerung ist zu beantragen, wenn zusätzliche technische Unterlagen erforderlich sind. • Pflicht3: Auf Verlangen der Genehmigungsbehörde alle einschlägigen Softwarecodes zur Feststellung des Vorhandenseins oder Nichtvorhandenseins künstlicher Strategien bereitstellen. • Empfehlung: Interne Compliance-, Dokumentations- und Validierungsprozesse für CO2-Zertifizierung, Softwarestände, Bauteilkonfigurationen und Feldüberwachung stärken. Anhängerhersteller: • Pflicht1: Die für sie einschlägigen Prüfungen, insbesondere zu ISV-Reifenfamilien und gegebenenfalls Masse, organisatorisch unterstützen. • Pflicht2: Sicherstellen, dass die deklarierten Massen- und Reifendaten in den Kundeninformationsdateien belastbar und nachvollziehbar sind. • Pflicht3: Bei Prüfberichten mit festgestellten Abweichungen fristgerecht technische Nachweise zur Verteidigung der Übereinstimmung vorlegen. • Empfehlung: Besonderes Augenmerk auf Reifenfamilien und die Konsistenz der Massenangaben in fahrbereitem Zustand legen. Marktüberwachungsbehörden und qualifizierte Dritte: • Pflicht1: Sofern einschlägig, Nachweise über mögliche Abweichungen der CO2-Emissionswerte im Rahmen der Risikobewertung bereitstellen können. • Pflicht2: Werden eigene ISV-Prüfungen einbezogen, die erteilende Genehmigungsbehörde vorab informieren, damit diese die Prüfung beobachten kann. • Pflicht3: Alle Ergebnisse solcher Prüfungen innerhalb von fünf Tagen nach jeder Prüfung an die erteilende Genehmigungsbehörde übermitteln. • Empfehlung: Prüfungen und Erkenntnisse so dokumentieren, dass sie ohne Nachbearbeitung in das behördliche Bewertungsverfahren übernommen werden können.