Delegierte Verordnung (EU) 2021/1430 der Kommission vom 31. Mai 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/956 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Präzisierung der von den Mitgliedstaaten zur Prüfung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs neuer schwerer Nutzfahrzeuge zu meldenden Daten (Text von Bedeutung für den EWR)
Metadata
Zusätzliche Angaben
Zusätzliche Angaben
Versionsverlauf
Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EU) 2018/956 vom 28. Juni 2018: Sie ist die übergeordnete Grundverordnung zur Überwachung und Meldung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs neuer schwerer Nutzfahrzeuge; die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1430 ergänzt insbesondere Artikel 7 Absatz 2 und dient auch der Datengrundlage für den Jahresbericht nach Artikel 10. • Verordnung (EU) 2017/2400 vom 12. Dezember 2017: Sie regelt die Prüfungen, Untersuchungen, das Simulationsinstrument sowie die Bescheinigungen zu Luftwiderstandsfamilien, auf deren Berichte und Unterlagen die Meldepflichten der Delegierten Verordnung unmittelbar Bezug nehmen. • Verordnung (EG) Nr. 595/2009 vom 18. Juni 2009: Sie bildet den übergeordneten emissionsrechtlichen Rahmen für schwere Nutzfahrzeuge, insbesondere zu Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge, Dauerhaltbarkeit emissionsmindernder Einrichtungen, On-Board-Diagnose sowie Messung des Kraftstoffverbrauchs und CO2-Ausstoßes. • Verordnung (EU) Nr. 582/2011 vom 25. Mai 2011: Sie schafft zusammen mit der Verordnung (EU) 2017/2400 den näheren Typgenehmigungsrahmen für Emissionen schwerer Nutzfahrzeuge, auf den die Delegierte Verordnung systematisch aufbaut.
Text
Anwendungsbereich
Die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1430 ist eine Verordnung der Europäischen Union und ergänzt die Verordnung (EU) 2018/956 auf Grundlage von Artikel 7 Absatz 2 durch eine nähere Festlegung der von Mitgliedstaaten zu meldenden Daten. Sie konkretisiert damit eine bereits bestehende unionsrechtliche Überwachungs- und Berichtspflicht im Bereich der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs neuer schwerer Nutzfahrzeuge. Als delegierter Rechtsakt ist sie in der Gesetzessystematik unterhalb der Grundverordnung einzuordnen und dient deren operativer Ausgestaltung. Inhaltlich regelt sie insbesondere, welche Prüfberichte, Untersuchungsinformationen, Untersuchungsergebnisse sowie Unterlagen zu Luftwiderstandsfamilien an die Kommission zu übermitteln sind und setzt hierfür jeweils Fristen von grundsätzlich einem Monat fest. • Der Anwendungsbereich erfasst vor allem die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die bestimmte Daten an die Kommission übermitteln müssen, soweit diese für die Überwachung von Prüfungen im Fahrbetrieb und die Erstellung des Jahresberichts erforderlich sind. Erfasst sind mittelbar auch Genehmigungsbehörden und Fahrzeughersteller, weil Berichte und Unterlagen zunächst dort vorgelegt, erstellt oder entgegengenommen werden und daran die Übermittlungsfristen anknüpfen. Sachlich betrifft die Verordnung neue schwere Nutzfahrzeuge sowie Prüfungen und Untersuchungen nach der Verordnung (EU) 2017/2400, einschließlich Fällen des Nichtbestehens eines Überprüfungsverfahrens. Ausnahmeregelungen im eigentlichen Sinne enthält der Text nicht; die Pflichten sind jedoch auf die in Artikel 1 abschließend genannten Datenkategorien begrenzt. • In der Praxis bedeutet dies, dass Mitgliedstaaten ein fristengebundenes Meldesystem für Prüfberichte, Ursachenuntersuchungen und Unterlagen zu Luftwiderstandsfamilien vorhalten müssen. Genehmigungsbehörden müssen den Eingang von Herstellerunterlagen, den Beginn von Untersuchungen und die Ermittlung von Ursachen so dokumentieren, dass die Monatsfristen eingehalten werden können. Dadurch wird der Kommission eine zeitnahe Auswertung von Abweichungen bei CO2-Emissionen und Kraftstoffverbrauch neuer schwerer Nutzfahrzeuge ermöglicht.
Stand: 16.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Zuständige Behörden der Mitgliedstaaten: • Pflicht 1: Prüf- bzw. Testberichte zu Prüfungen im Fahrbetrieb spätestens einen Monat nach Vorlage durch den Fahrzeughersteller an die Genehmigungsbehörde an die Kommission übermitteln. • Pflicht 2: Informationen über Untersuchungen zur Ursache des Nichtbestehens eines Überprüfungsverfahrens spätestens einen Monat nach Beginn der Untersuchung melden. • Pflicht 3: Untersuchungsergebnisse einschließlich der ermittelten Ursachen des Nichtbestehens spätestens einen Monat nach Ursachenermittlung an die Kommission übermitteln. • Empfehlung: Interne Fristen- und Dokumentationsprozesse für den Eingang von Berichten, den Untersuchungsbeginn und den Abschluss der Ursachenanalyse verbindlich festlegen. Genehmigungsbehörden: • Pflicht 1: Den Eingang der vom Hersteller vorgelegten Prüf- bzw. Testberichte nachvollziehbar erfassen, da hiervon die unionsrechtlichen Übermittlungsfristen abhängen. • Pflicht 2: Die Ermittlung der Ursache des Nichtbestehens eines Überprüfungsverfahrens dokumentierbar abschließen, damit die Meldung der Ergebnisse fristgerecht erfolgen kann. • Pflicht 3: Unterlagen zu Bescheinigungen der für CO2-Emissionen und Kraftstoffverbrauch maßgeblichen Eigenschaften einer Luftwiderstandsfamilie bei Erteilung, Erweiterung, Verweigerung oder Entzug vollständig vorhalten. • Empfehlung: Standardisierte Verfahrensabläufe für die Zuordnung von Prüfberichten zu Fahrzeug- oder Luftwiderstandsfamilien einrichten. Fahrzeughersteller: • Pflicht 1: Prüf- bzw. Testberichte nach den einschlägigen Vorgaben der Verordnung (EU) 2017/2400 der Genehmigungsbehörde vorlegen. • Pflicht 2: Berichte zu Luftwiderstandsfamilien der Genehmigungsbehörde in einer Form vorlegen, die eine eindeutige Zuordnung zur jeweiligen Bescheinigung ermöglicht. • Pflicht 3: Im Zusammenhang mit Untersuchungen zum Nichtbestehen die für die Ursachenklärung relevanten Informationen zu Bauteilen, selbstständigen technischen Einheiten, Systemen oder zum Betrieb des Simulationsinstruments bereitstellen. • Empfehlung: Die technische Nachweisführung zu CO2- und Kraftstoffverbrauchswerten so organisieren, dass behördliche Prüfungen und Nachforderungen ohne Zeitverlust unterstützt werden.