Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG (Text von Bedeutung für den EWR)
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie 2007/46/EG v. 5. September 2007: Sie bildet als Rahmenrichtlinie das System der EG-Typgenehmigung, in das die Verordnung (EG) Nr. 595/2009 als Einzelrechtsakt eingebunden ist; ihre Anhänge IV, VI und XI werden durch die Verordnung angepasst. • Verordnung (EG) Nr. 715/2007 v. 20. Juni 2007: Sie regelt die Emissionen leichter Personenkraftwagen und Nutzfahrzeuge sowie den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen; einzelne Vorschriften werden geändert und ihre Artikel 6 und 7 werden für den Informationszugang sinngemäß herangezogen. • Richtlinie 2005/55/EG v. 28. September 2005: Sie war die bisherige unionsrechtliche Grundlage für Emissionsvorgaben schwerer Nutzfahrzeuge und wird durch die Verordnung mit Wirkung vom 31. Dezember 2013 aufgehoben und ersetzt. • Richtlinie 2005/78/EG v. 14. November 2005: Sie enthielt Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2005/55/EG und wird ebenfalls mit Wirkung vom 31. Dezember 2013 aufgehoben. • Richtlinie 80/1269/EWG v. 16. Dezember 1980: Ihre Vorschriften zur Motorleistung werden in die Verordnung (EG) Nr. 595/2009 sowie in die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 überführt; sie wird aufgehoben.
Text
Anwendungsbereich
Die Verordnung (EG) Nr. 595/2009 ist eine unmittelbar geltende EU-Verordnung im System der europäischen Typgenehmigung für Kraftfahrzeuge. Sie ist als Einzelrechtsakt zur Rahmenrichtlinie 2007/46/EG ausgestaltet und harmonisiert unionsweit die Anforderungen an Emissionen schwerer Nutzfahrzeuge der Euro-VI-Stufe sowie den Zugang zu OBD-, Reparatur- und Wartungsinformationen. Zugleich ändert sie die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und die Richtlinie 2007/46/EG und ersetzt frühere Richtlinien für schwere Nutzfahrzeugemissionen. Inhaltlich regelt sie Emissionsgrenzwerte, Typgenehmigung, Übereinstimmung der Produktion und im Betrieb, Dauerhaltbarkeit emissionsmindernder Einrichtungen, OBD-Systeme, Messung von Kraftstoffverbrauch und CO2 sowie Informationszugang für unabhängige Marktteilnehmer. • Der Anwendungsbereich erfasst Kraftfahrzeuge der Klassen M1, M2, N1 und N2 mit einer Bezugsmasse von mehr als 2 610 kg sowie alle Fahrzeuge der Klassen M3 und N3; außerdem sind Motoren und emissionsmindernde Austausch-Einrichtungen einbezogen, soweit sie typgenehmigungspflichtig sind. Adressiert werden insbesondere Hersteller, Genehmigungsbehörden der Mitgliedstaaten, Reparaturbetriebe, unabhängige Marktteilnehmer und Fahrzeugbetreiber. Für Mehrstufen-Typgenehmigungen gelten besondere Informationspflichten entlang der Herstellungsstufen; auf Antrag kann die Typgenehmigung zudem auf bestimmte unvollständige Fahrzeuge sowie auf Modelle und Versionen über 2 380 kg erweitert werden. Ausnahmen und Abgrenzungen ergeben sich insbesondere aus der unberührt bleibenden Anwendung des Artikels 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 sowie aus Sonderregelungen für Ersatzmotoren und für Fahrzeuge oder Motoren zur Ausfuhr in Drittländer. • In der Praxis bedeutet dies, dass schwere Nutzfahrzeuge nur dann typgenehmigt, verkauft, zugelassen oder in Betrieb genommen werden dürfen, wenn die Euro-VI-Emissionsanforderungen und die dazugehörigen Nachweis- und Dauerhaltbarkeitsvorgaben eingehalten sind. Hersteller müssen Emissionsminderungssysteme, OBD-Funktionen und Informationsbereitstellung systematisch absichern; unabhängige Werkstätten erhalten einen rechtlich geschützten Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen. Mitgliedstaaten müssen nichtkonforme Fahrzeuge, Motoren oder Austauschsysteme vom Markt fernhalten und wirksame Sanktionen gegen Manipulation, Umgehungsstrategien und Informationsverweigerung vorsehen.
Stand: 15.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Hersteller: • Pflicht: Nachzuweisen, dass neue Fahrzeuge, Motoren und typgenehmigungspflichtige emissionsmindernde Austausch-Einrichtungen nach der Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen typgenehmigt sind. • Pflicht: Sicherzustellen, dass Typgenehmigungsverfahren zur Übereinstimmung der Produktion, zur Dauerhaltbarkeit emissionsmindernder Einrichtungen und zur Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge beachtet werden. • Pflicht: Uneingeschränkten und standardisierten Zugang zu OBD-, Reparatur- und Wartungsinformationen einschließlich einschlägiger Software bereitzustellen und keine Umgehungsstrategien zu verwenden. • Empfehlung: Emissionsrelevante Bauteile, OBD-Funktionen, Reagenssysteme und Informationsportale frühzeitig in die Compliance- und Produktentwicklungsprozesse integrieren. Mitgliedstaaten bzw. nationale Behörden: • Pflicht: Für nicht konforme neue Fahrzeug- oder Motorentypen die EG-Typgenehmigung oder nationale Typgenehmigung aus emissionsbezogenen Gründen zu versagen. • Pflicht: Nicht konforme Übereinstimmungsbescheinigungen als ungültig zu behandeln sowie Zulassung, Verkauf und Inbetriebnahme nicht konformer Fahrzeuge und Motoren zu verweigern oder zu untersagen. • Pflicht: Sanktionen für Verstöße festzulegen, durchzusetzen und der Kommission die entsprechenden Vorschriften mitzuteilen. • Empfehlung: Marktüberwachung, Sanktionssysteme und Vollzug bei Manipulationen und Informationsverweigerung kohärent mit dem Typgenehmigungsrecht ausgestalten. Reparaturbetriebe: • Pflicht: Systeme, die mit einem sich verbrauchenden Reagens arbeiten, nicht zu manipulieren. • Pflicht: Eingriffe an emissionsmindernden Systemen so vorzunehmen, dass deren ordnungsgemäße Funktion nicht beeinträchtigt wird. • Pflicht: Bei Nutzung bereitgestellter Diagnose- und Reparaturinformationen die Systemintegrität sicherzustellen, insbesondere bei sicherheitsrelevanten Zugriffsarbeiten. • Empfehlung: Werkstattprozesse auf den rechtmäßigen Umgang mit OBD-, Software- und Reagenssystemen ausrichten. Fahrzeugbetreiber: • Pflicht: Systeme, die mit einem sich verbrauchenden Reagens arbeiten, nicht zu manipulieren. • Pflicht: Sicherzustellen, dass Fahrzeuge nicht ohne das sich verbrauchende Reagens gefahren werden. • Pflicht: Emissionsmindernde Systeme nicht so zu verändern, dass sich die Emissionsleistung verschlechtert. • Empfehlung: Betrieb, Wartung und Nachfüllmanagement emissionsrelevanter Systeme dokumentiert und herstellerkonform organisieren. Unabhängige Marktteilnehmer: • Pflicht: Erhaltene OBD-, Reparatur- und Wartungsinformationen sachgerecht für Diagnose, Wartung, Inspektion, Reparatur, Neuprogrammierung oder Neuinitialisierung zu verwenden. • Pflicht: Bei Tätigkeiten am Fahrzeug die emissionsmindernden Einrichtungen und sicherheitsrelevanten Systeme nicht zu manipulieren. • Pflicht: Bei Einbau von Teilen oder Ausrüstung die vom Hersteller bereitgestellten technischen Informationen zu beachten. • Empfehlung: Den gewährten Informationszugang gezielt für rechtskonforme, wettbewerbsfähige und technisch aktuelle Dienstleistungen nutzen.