Delegierte Verordnung (EU) 2024/1127 der Kommission vom 8. Februar 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/1242 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der Leitprinzipien und Kriterien für die Festlegung der Verfahren zur Überprüfung der CO2-Emissions- und Kraftstoffverbrauchswerte von in Betrieb befindlichen schweren Nutzfahrzeugen (Überprüfung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge)
Metadata
Zusätzliche Angaben
Zusätzliche Angaben
Versionsverlauf
Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EU) 2019/1242 vom 20. Juni 2019: Übergeordnete Rechtsgrundlage für CO2-Emissionsnormen neuer schwerer Nutzfahrzeuge; die Delegierte Verordnung ergänzt insbesondere Artikel 13 Absatz 4 zur Überprüfung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge. • Verordnung (EU) 2017/2400 vom 12. Dezember 2017: Zentrale technische Bezugsverordnung für Prüfverfahren, Simulationsinstrument, Luftwiderstandsprüfung, Massenprüfung sowie Begriffsbestimmungen, auf die mehrfach verwiesen wird. • Verordnung (EG) Nr. 595/2009 vom 18. Juni 2009: Grundlegende Typgenehmigungsregelung für schwere Nutzfahrzeuge hinsichtlich Emissionen; relevant insbesondere wegen der Lizenz zum Betrieb des Simulationsinstruments. • Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362 vom 1. August 2022: Ergänzende Durchführungsvorschriften zu schweren Anhängern; relevant für Referenzmengen im Auswahlverfahren und für die überprüfbare korrigierte Masse in fahrbereitem Zustand. • Durchführungsverordnung (EU) 2022/163 vom 7. Februar 2022: Maßgeblich für den Zugang anderer Behörden, Marktüberwachungsbehörden und Dritter zu Testberichten nach den dort festgelegten Anforderungen.
Text
Anwendungsbereich
Die Delegierte Verordnung (EU) 2024/1127 ist eine unmittelbar geltende Verordnung der Europäischen Union und ergänzt die Verordnung (EU) 2019/1242 auf Grundlage von Artikel 13 Absatz 4. Systematisch konkretisiert sie die unionsrechtlichen CO2-Regeln für neue schwere Nutzfahrzeuge, indem sie Leitprinzipien, Auswahlmaßstäbe und Verfahrenskriterien für die Überprüfung von CO2-Emissions- und Kraftstoffverbrauchswerten im realen Betrieb festlegt. Inhaltlich regelt sie insbesondere die Auswahl von Stichprobenfahrzeugen, die Arten zulässiger Prüfungen, die Vermeidung von Interessenkonflikten bei technischen Diensten, die behördliche Bewertung der Ergebnisse, die Dokumentation sowie die Finanzierung über Gebühren. Ziel ist es, die Übereinstimmung der in Kundeninformationsdateien angegebenen Werte mit den tatsächlichen Werten in Betrieb befindlicher Fahrzeuge zu kontrollieren und künstliche Strategien zur Verbesserung von Prüfergebnissen aufzudecken. • Der Anwendungsbereich erfasst erteilende Genehmigungsbehörden, Hersteller schwerer Nutzfahrzeuge, technische Dienste sowie mittelbar die Kommission, andere Genehmigungsbehörden, Marktüberwachungsbehörden und berechtigte Dritte im Rahmen von Informationszugängen. Betroffen sind in Betrieb befindliche schwere Nutzfahrzeuge, die repräsentativ für ordnungsgemäß gewartete und genutzte Fahrzeuge sind und deren Merkmale den Angaben in Kundeninformationsdatei oder Übereinstimmungsbescheinigung entsprechen. Hersteller mit weniger als 100 neuen Fahrzeugen im maßgeblichen Referenzzeitraum können von der Überprüfung ausgenommen werden, wenn die erteilende Genehmigungsbehörde dies beschließt. Emissionsfreie schwere Nutzfahrzeuge sind ausdrücklich vom Geltungsbereich ausgenommen. • In der Praxis bedeutet dies, dass Hersteller die Belastbarkeit ihrer deklarierten CO2- und Verbrauchswerte auch nach dem Inverkehrbringen absichern und Behörden auf Anforderung umfassend mit Informationen, Unterlagen, technischen Spezifikationen und Unterstützung versorgen müssen. Genehmigungsbehörden haben ein belastbares Stichproben- und Prüfregime zu organisieren, unabhängige technische Dienste zu beauftragen, Ergebnisse statistisch auszuwerten und innerhalb von zehn Monaten eine Schlussfolgerung zu ziehen. Feststellungen zu Abweichungen oder künstlichen Strategien wirken nicht nur für Einzelfahrzeuge, sondern für alle betroffenen erstmals in der Union in Betrieb genommenen Fahrzeuge.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Erteilende Genehmigungsbehörde: • Pflicht1: Für jeden Berichtszeitraum Stichproben von Fahrzeugen für die betroffenen Hersteller auswählen. • Pflicht2: Die vorgesehenen Prüfungen veranlassen, Ergebnisse bewerten und innerhalb von zehn Monaten eine Schlussfolgerung zu mangelnder Übereinstimmung oder zu künstlichen Strategien ziehen. • Pflicht3: Die Tests dokumentieren, Berichte den vorgesehenen Stellen zugänglich machen und eine ausreichende Finanzierung der Überprüfungen sicherstellen. • Empfehlung: Auswahl-, Dokumentations- und Bewertungsverfahren frühzeitig standardisieren, um statistische Belastbarkeit und Fristeneinhaltung sicherzustellen. Hersteller: • Pflicht1: Sicherstellen, dass die in den Kundeninformationsdateien angegebenen CO2-Emissions- und Kraftstoffverbrauchswerte den Werten der in Betrieb befindlichen Fahrzeuge entsprechen. • Pflicht2: Auf Verlangen alle erforderlichen Informationen, Unterlagen, technischen Spezifikationen und Unterstützungsleistungen für die Überprüfung bereitstellen. • Pflicht3: Von der Genehmigungsbehörde erhobene Gebühren zur Deckung der Überprüfungskosten tragen, soweit diese erhoben werden. • Empfehlung: Interne Konsistenzprüfungen zwischen Zertifizierungsdaten, Kundeninformationsdateien und realen Fahrzeugeigenschaften fortlaufend absichern. Technischer Dienst: • Pflicht1: Die beauftragten Überprüfungen in Betrieb befindlicher Fahrzeuge nach den vorgegebenen Prüfarten fachgerecht durchführen. • Pflicht2: Unabhängigkeit von den Zertifizierungsprüfungen der betreffenden Fahrzeuge wahren. • Pflicht3: Prüfungen so durchführen, dass insbesondere bei Luftwiderstandsprüfungen die vorgegebenen Prüförtlichkeiten eingehalten werden. • Empfehlung: Organisatorische Trennung, Prüfmitteldokumentation und nachvollziehbare Testberichte konsequent absichern.