Delegierte Verordnung (EU) 2019/2018 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Kühlgeräten mit Direktverkaufsfunktion (Text von Bedeutung für den EWR.)
Metadata
Zusätzliche Angaben
Zusätzliche Angaben
Versionsverlauf
Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EU) 2017/1369 v. 4. Juli 2017: Sie bildet die übergeordnete unionsrechtliche Rahmenverordnung für die Energieverbrauchskennzeichnung und ermächtigt die Kommission zum Erlass dieser delegierten Verordnung. • Richtlinie 2009/125/EG v. 21. Oktober 2009: Sie schafft den Rahmen für Ökodesign-Anforderungen energieverbrauchsrelevanter Produkte und bildet den systematischen Zusammenhang zur produktbezogenen Regulierung. • Verordnung (EU) 2019/2024 v. 11. März 2019: Sie enthält Ökodesign-Anforderungen an Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion und ergänzt die hier geregelten Kennzeichnungspflichten auf der Ebene der Produktgestaltung. • Delegierte Verordnung (EU) 2019/2016 v. 11. März 2019: Auf sie wird für Weinlagerschränke und Minibars verwiesen, die vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen sind. • Verordnung (EU) 2015/1095 v. 5. Mai 2015: Sie definiert bestimmte gewerbliche Kühlgeräte und grenzt damit den Anwendungsbereich gegenüber gewerblichen Kühllagerschränken, Schnellkühlern/-frostern, Verflüssigungssätzen und Prozesskühlern ab.
Text
Anwendungsbereich
Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2018 ist eine Verordnung und ergänzt als delegierter Rechtsakt die Verordnung (EU) 2017/1369 zur Energieverbrauchskennzeichnung. Sie ist Teil des unionsrechtlichen Energiekennzeichnungs- und Ökodesignsystems, gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat und ist seit dem 1. März 2021 anwendbar. Inhaltlich legt sie verbindliche Anforderungen für die Kennzeichnung netzbetriebener Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion, für Produktdatenblätter, technische Dokumentation, Fernabsatzangaben und Marktaufsichtsprüfungen fest. Zudem ordnet sie die betroffenen Geräte anhand des Energieeffizienzindex den Klassen A bis G zu und regelt die konkrete Ausgestaltung der Labels einschließlich elektronischer Anzeigeformen. • Der Anwendungsbereich erfasst netzbetriebene Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion, also insbesondere Kühlmöbel für Supermärkte, Getränkekühler, kleine Speiseeis-Gefriermaschinen, Verkaufskühlmöbel für Speiseeis und gekühlte Verkaufsautomaten. Adressiert werden vor allem Lieferanten, Händler, Anbieter von Hostingdiensten im Internet sowie mittelbar Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten. Ausgenommen sind unter anderem nicht elektrisch betriebene Geräte, Geräte ohne Dampfkompressionskältekreislauf, bestimmte getrennte Bauteile, speziell zugelassene Geräte für Arzneimittel oder wissenschaftliche Proben, Geräte für lebende Lebensmittel, Saladetten, bestimmte Bedienungstheken, Eckkühlmöbel, bestimmte Verkaufsautomaten, Fischbedienungstheken mit Scherbeneis sowie Weinlagerschränke und Minibars. Für Messen, Fernabsatz und Internetverkauf enthält die Verordnung besondere Anzeige- und Bereitstellungspflichten. • In der Praxis bedeutet dies, dass betroffene Kühlgeräte vor dem Inverkehrbringen und bei jedem Vertriebsweg mit einer formal exakt vorgegebenen Energiekennzeichnung und den zugehörigen Produktinformationen ausgestattet sein müssen. Lieferanten müssen Daten in die Produktdatenbank einpflegen und Händlern elektronische wie gedruckte Unterlagen bereitstellen; Händler müssen Label und Produktdatenblatt stationär und im Fernabsatz sichtbar anzeigen. Online-Marktplätze müssen die technische Anzeige des elektronischen Labels und Produktdatenblatts ermöglichen. Für die Marktaufsicht sind einheitliche Mess-, Berechnungs- und Nachprüfungsverfahren verbindlich festgelegt.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Lieferanten: • Pflicht1: Jedes betroffene Kühlgerät ist mit einem gedruckten Label nach den vorgegebenen Gestaltungsvorschriften zu liefern. • Pflicht2: Produktdatenblattparameter und technische Dokumentation sind in die Produktdatenbank einzugeben. • Pflicht3: Händlern sind für jedes Modell ein elektronisches Label und ein elektronisches Produktdatenblatt bereitzustellen; auf Anfrage ist das Produktdatenblatt auch in gedruckter Form zu liefern. • Empfehlung: Interne Prozesse sollten so ausgestaltet sein, dass Energieeffizienzklasse, jährlicher Energieverbrauch, Flächen- oder Volumenangaben und Werbeaussagen konsistent aus denselben Prüf- und Stammdaten erzeugt werden. Händler: • Pflicht1: In der Verkaufsstelle und auf Messen ist das vom Lieferanten bereitgestellte Label deutlich sichtbar am Gerät anzubringen. • Pflicht2: Im Fernabsatz sind Label und Produktdatenblatt nach den besonderen Vorgaben bereitzustellen. • Pflicht3: Werbung und technisches Werbematerial müssen die Energieeffizienzklasse und das Spektrum der verfügbaren Klassen enthalten. • Empfehlung: Vertriebs-, E-Commerce- und Marketingprozesse sollten vor Veröffentlichung darauf geprüft werden, ob Preisnähe, Sichtbarkeit und Vollständigkeit der Kennzeichnungsangaben eingehalten werden. Anbieter von Hostingdiensten im Internet: • Pflicht1: Es ist zu ermöglichen, dass das vom Händler bereitgestellte elektronische Label und das elektronische Produktdatenblatt über den vorgesehenen Anzeigemechanismus angezeigt werden. • Pflicht2: Händler sind über ihre Pflicht zur Anzeige dieser Informationen zu informieren. • Empfehlung: Plattformseitig sollten standardisierte Eingabefelder und Darstellungslogiken vorgesehen werden, damit Label und Produktdatenblatt in der Nähe des Angebots automatisch eingebunden werden können. Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten: • Pflicht1: Bei Marktaufsichtsprüfungen ist das in der Verordnung festgelegte Nachprüfungsverfahren anzuwenden. • Pflicht2: Für Messungen und Berechnungen sind die vorgegebenen Methoden und Prüftoleranzen zugrunde zu legen. • Pflicht3: Bei festgestellter Nichtkonformität sind die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission unverzüglich zu unterrichten. • Empfehlung: Die Prüfplanung sollte risikoorientiert an technischen Unterlagen, Labelangaben und der Vergleichbarkeit gleichwertiger Modelle ausgerichtet werden.