Delegierte Verordnung (EU) 2019/2016 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Kühlgeräten und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR.)
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EU) 2017/1369 v. 4. Juli 2017: Sie ist die übergeordnete Rahmenverordnung für die Energieverbrauchskennzeichnung und bildet die unmittelbare Ermächtigungsgrundlage für diese Delegierte Verordnung. • Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 v. 28. September 2010: Sie ist die Vorgängerregelung zur Kennzeichnung von Haushaltskühlgeräten und wird durch die Verordnung (EU) 2019/2016 mit Wirkung zum 1. März 2021 aufgehoben. • Richtlinie 2009/125/EG v. 21. Oktober 2009: Sie schafft den Rahmen für Ökodesign-Anforderungen energieverbrauchsrelevanter Produkte und steht systematisch eng neben der Energieverbrauchskennzeichnung. • Verordnung (EU) 2019/2019 v. 1. Oktober 2019: Sie regelt die Ökodesign-Anforderungen an Kühlgeräte und wird im Produktdatenblatt ausdrücklich als ergänzende Informationsgrundlage aufgegriffen. • Richtlinie 2000/31/EG v. 8. Juni 2000: Auf ihren Artikel 14 wird für die Rolle von Hosting-Plattformen im elektronischen Geschäftsverkehr und den Umgang mit Verstößen Bezug genommen.
Text
Anwendungsbereich
Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2016 ist eine unmittelbar geltende Verordnung des Unionsrechts und ergänzt den Rahmen der Verordnung (EU) 2017/1369 für die Energieverbrauchskennzeichnung von Kühlgeräten. Sie konkretisiert insbesondere die Einstufung in Energieeffizienzklassen A bis G, die Gestaltung des Labels, die Inhalte des Produktdatenblatts, Mess- und Berechnungsmethoden sowie Marktaufsichtsverfahren und hebt die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 mit Wirkung zum 1. März 2021 auf. Systematisch steht sie im Schnittfeld von Energieverbrauchskennzeichnung, Produktinformation und Marktüberwachung und wirkt produktbezogen entlang der gesamten Bereitstellungskette. Inhaltlich erfasst sie netzbetriebene Kühlgeräte mit mehr als 10 Litern und höchstens 1 500 Litern, regelt Pflichten für Lieferanten, Händler und Hosting-Plattformen und enthält detaillierte technische Anhänge zu Label, Produktdatenblatt, Dokumentation, Fernabsatz und Nachprüfung. • Der Anwendungsbereich erfasst Lieferanten, Händler, Betreiber von Hosting-Plattformen im Internet sowie mittelbar Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit netzbetriebenen Kühlgeräten innerhalb der festgelegten Volumengrenzen. Erfasst sind unter anderem Haushaltskühlgeräte, gewerbliche Gefriertruhen, Weinlagerschränke und Minibars, sofern sie nicht unter spezielle Ausschlusstatbestände fallen. Ausgenommen sind gewerbliche Kühllagerschränke und Schnellkühler/-froster mit Ausnahme gewerblicher Gefriertruhen, Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion, mobile Kühlgeräte sowie Geräte, deren Hauptfunktion nicht die Kühllagerung von Lebensmitteln ist. Für Ausstellungsfälle auf Messen, Fernabsatz, Internetverkauf und Einbaugeräte enthält die Verordnung besondere Sichtbarkeits- und Bereitstellungsvorgaben. • In der Praxis bedeutet dies, dass Kühlgeräte vor dem Inverkehrbringen und beim Vertrieb mit einem formal exakt vorgegebenen Energielabel, zutreffender Effizienzklasse, Produktdatenblatt und technischer Dokumentation ausgestattet sein müssen. Werbung, technische Unterlagen und Online-Angebote müssen die Energieeffizienzklasse und das Spektrum A bis G sichtbar ausweisen. Händler und Plattformen müssen die Anzeige im stationären und digitalen Vertrieb sicherstellen, während Lieferanten belastbare Messdaten und Datenbankeinträge vorhalten müssen. Für nicht konforme Modelle drohen Beanstandungen im Marktaufsichtsverfahren, die sich regelmäßig auf alle gleichwertigen Modelle erstrecken können.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Lieferanten: • Pflicht: Jedes Kühlgerät ist mit einem gedruckten Label nach den formalen Vorgaben der Anhänge zu liefern. • Pflicht: Die Parameter des Produktdatenblatts und die technische Dokumentation sind in die Produktdatenbank einzugeben. • Pflicht: Werbung und technisches Werbematerial für ein bestimmtes Modell müssen die Energieeffizienzklasse und das Spektrum A bis G enthalten. • Empfehlung: Mess-, Berechnungs- und Dokumentationsprozesse sollten so organisiert werden, dass die Angaben zu EEI, Jahresenergieverbrauch, Luftschallemissionen und Fachtypen jederzeit konsistent nachweisbar sind. Händler: • Pflicht: In der Verkaufsstelle muss jedes Kühlgerät das vom Lieferanten bereitgestellte Label deutlich sichtbar tragen; für Einbaugeräte gelten besondere Sichtbarkeitsanforderungen. • Pflicht: Im Fernabsatz sind Label und Produktdatenblatt nach den besonderen Vorgaben der Anhänge bereitzustellen. • Pflicht: Werbung und technisches Werbematerial müssen die Energieeffizienzklasse und das Spektrum A bis G angeben. • Empfehlung: Vertriebs- und Marketingkanäle sollten vor Veröffentlichung darauf geprüft werden, ob Label, Produktdatenblatt und Pflichtangaben in allen Darstellungsformen korrekt eingebunden sind. Anbieter von Hosting-Plattformen im Internet: • Pflicht: Es ist technisch zu ermöglichen, dass das vom Händler bereitgestellte elektronische Label und das elektronische Produktdatenblatt in der Nähe des Preises angezeigt werden. • Pflicht: Händler sind über ihre Pflicht zur Anzeige von Label und Produktdatenblatt zu informieren. • Empfehlung: Plattformprozesse sollten so gestaltet werden, dass fehlerhafte oder unvollständige Angebotsdarstellungen nach Hinweis unverzüglich gesperrt oder entfernt werden können. Mitgliedstaaten beziehungsweise Marktüberwachungsbehörden: • Pflicht: Bei Marktaufsichtsprüfungen ist das in Anhang IX festgelegte Nachprüfungsverfahren anzuwenden. • Pflicht: Für die Prüfung der Konformität sind die in Anhang IV beschriebenen Mess- und Berechnungsmethoden zu verwenden. • Empfehlung: Bei festgestellter Nichtkonformität sollten gleichwertige Modelle und die unionsweite Behördeninformation frühzeitig in den Vollzug einbezogen werden.