Delegierte Verordnung (EU) 2024/1681 der Kommission vom 6. März 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung von Leistungsklassen in Bezug auf den Feuerwiderstand von Bauprodukten
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EU) Nr. 305/2011 v. 9. März 2011: Übergeordnete Rechtsgrundlage für harmonisierte Bedingungen bei der Vermarktung von Bauprodukten; Artikel 27 bildet die Ermächtigung zur Festlegung von Leistungsklassen. • Entscheidung 2000/367/EG v. 3. Mai 2000: Vorgängerregelung zur Klassifizierung des Feuerwiderstands von Bauprodukten; sie wird durch Artikel 2 ausdrücklich aufgehoben und ersetzt. • Richtlinie 89/106/EWG des Rates: Frühere Bauproduktenrichtlinie, auf deren Grundlage die Entscheidung 2000/367/EG erlassen wurde; sie ist bereits durch die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 abgelöst. • Europäische Normen für die Klassifizierung des Feuerwiderstands: Im Anhang als maßgebliche technische Bezugsebene genannt, weil Definitionen, Prüfungen und Leistungskriterien dort vollständig beschrieben oder aufgeführt werden. • Eurocodes, einschlägige Teile: Im Anhang als ergänzende technische Bezugspunkte genannt, insbesondere für Definitionen, Prüfungen und Leistungskriterien im Zusammenhang mit dem Feuerwiderstand.
Text
Anwendungsbereich
Die Delegierte Verordnung (EU) 2024/1681 ist eine unmittelbar geltende EU-Verordnung zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 über harmonisierte Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten. Systematisch konkretisiert sie auf Grundlage von Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 die Leistungsklassen für das wesentliche Merkmal „Feuerwiderstand“ und ersetzt hierfür die bisherige Entscheidung 2000/367/EG. Inhaltlich legt sie im Anhang ein unionsweit einheitliches Klassifikationssystem mit Symbolen, Klassenstufen und ergänzenden Kennzeichnungen für zahlreiche Bauprodukte und Systeme fest. Neu aufgenommen oder präzisiert werden unter anderem Klassen für unbelastete Dächer, nichtmechanische Brandsperren für Lüftungsleitungen, Abschottungen, kombinierte Abschottungen, Fugenabdichtungssysteme und Lüftungsgitter. • Der Anwendungsbereich erfasst Hersteller von Bauprodukten, die Feuerwiderstandsleistungen im Rahmen harmonisierter Bedingungen angeben, sowie mittelbar Normungsakteure, Prüfstellen, Planer, Marktüberwachungsbehörden und Verwender, soweit sie auf die festgelegten Klassen Bezug nehmen. Erfasst sind insbesondere tragende und nichttragende Bauteile, Schutzsysteme, Lüftungsprodukte, Produkte für Elektro-, Leistungssteuerungs- und Kommunikationsanlagen sowie Anlagen zur Rauch- und Wärmefreihaltung. Die Verordnung gilt produktgruppenbezogen nur für die im Anhang beschriebenen Bauprodukte und differenziert den Anwendungsbereich durch produktspezifische Zusatzkennzeichnungen, etwa für vertikale oder horizontale Verwendung, Brandbeanspruchung von innen oder außen oder besondere Leckraten und Temperaturbedingungen. Eine ausdrückliche Bereichsausnahme enthält der Text punktuell, etwa indem bei feuerwiderstandsfähigen Türanlagen klargestellt wird, dass die betreffende Tabelle keine Produkte für Rauchabzugentlüfter umfasst. • In der Praxis bedeutet dies, dass Feuerwiderstandsangaben für Bauprodukte in der EU künftig nach dem in dieser Verordnung festgelegten, detaillierteren Klassensystem zu erfolgen haben. Hersteller müssen ihre Leistungserklärungen und technischen Nachweise an die neuen Klassen und Zusatzbezeichnungen anpassen, insbesondere bei neu erfassten Produktarten wie Lüftungsgittern, Fugenabdichtungssystemen oder unbelasteten Dächern. Prüfungen und Klassifizierungen sind an den im Anhang beschriebenen Symbolen, Zeitstufen und ergänzenden Einsatzparametern auszurichten. Zugleich werden frühere Bezugnahmen auf die aufgehobene Entscheidung 2000/367/EG rechtlich auf diese Verordnung umgestellt.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Hersteller von Bauprodukten: • Pflicht: Feuerwiderstandsleistungen für erfasste Bauprodukte nach den im Anhang festgelegten Leistungsklassen angeben. • Pflicht: Bei der Klassifizierung die produktspezifisch vorgeschriebenen Zusatzkennzeichnungen verwenden, etwa zur Expositionsrichtung, Verwendungsrichtung, Leckrate, Temperatur oder Beweglichkeit. • Pflicht: Bezugnahmen auf die frühere Entscheidung 2000/367/EG im Rahmen der Produktklassifizierung auf die neue Verordnung umstellen. • Empfehlung: Produktdokumentation, Leistungserklärungen und Prüfnachweise frühzeitig auf neu eingeführte oder präzisierte Klassen für Produktgruppen wie unbelastete Dächer, Abschottungen oder Lüftungsgitter überprüfen. Normungsakteure und Stellen, die harmonisierte Normen anwenden: • Pflicht: Die festgelegten Klassen in harmonisierten Normen verwenden. • Pflicht: Definitionen, Prüfungen und Leistungskriterien konsistent mit den im Anhang vorausgesetzten europäischen Klassifizierungs- und Prüfnormen abbilden. • Empfehlung: Bestehende Normen und Klassifizierungsregeln auf Anpassungsbedarf wegen neuer Klassen und gestrichener veralteter Klassifizierungen prüfen. Prüfstellen und Klassifizierungsstellen: • Pflicht: Prüfungen und Klassifizierungen an den im Anhang vorgegebenen Symbolen, Zeitklassen und Zusatzparametern ausrichten. • Pflicht: Bei Produkten mit besonderen Anforderungen die einschlägigen Zusatzbedingungen berücksichtigen, etwa beidseitige Prüfung, Offenhaltungsprüfung oder spezifische Leckraten. • Empfehlung: Prüfberichte so strukturieren, dass die vollständige Klassifizierung einschließlich aller Zusatzkennzeichen eindeutig nachvollziehbar ist. Marktüberwachungsbehörden: • Pflicht: Die Konformität ausgewiesener Feuerwiderstandsklassen anhand der neuen Verordnung beurteilen. • Pflicht: Bei der Kontrolle von Produktangaben die Umstellung von der aufgehobenen Entscheidung auf die neue Verordnung berücksichtigen. • Empfehlung: Prüfschwerpunkte auf Produktgruppen legen, für die neue oder detailliertere Klassen eingeführt wurden.