Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1254/2014 der Kommission vom 11. Juli 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Wohnraumlüftungsgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch Text von Bedeutung für den EWR
Metadata
Zusätzliche Angaben
Zusätzliche Angaben
Versionsverlauf
Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie 2010/30/EU v. 19. Mai 2010: Rechtsgrundlage und Rahmen für die Energieverbrauchskennzeichnung mittels Etiketten und Produktinformationen, die durch diese delegierte Verordnung konkretisiert wird. • Verordnung (EU) Nr. 1253/2014 v. 7. Juli 2014: Parallelregelwerk zu Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Lüftungsanlagen; gemeinsam wird eine erhebliche Energieeinsparwirkung adressiert. • Richtlinie 2009/125/EG: Rahmen für Ökodesign-Anforderungen, auf dessen Durchführung die Verordnung (EU) Nr. 1253/2014 Bezug nimmt und die damit mit der Kennzeichnungssystematik zusammenspielt. • Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 v. 25. Oktober 2012: Regelt das Verfahren zur europäischen Normung; heranzuziehen für anerkannte Mess- und Berechnungsmethoden bzw. harmonisierte Normen. • Delegierte Verordnung (EU) Nr. 65/2014: Referenz für die Abgrenzung, da als Dunstabzugshaube eingestufte Geräte vom Anwendungsbereich ausgeschlossen werden.
Text
Anwendungsbereich
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1254/2014 ist eine unmittelbar geltende EU-Verordnung, die als delegierter Rechtsakt die Richtlinie 2010/30/EU ergänzt und damit deren Kennzeichnungsrahmen für energieverbrauchsrelevante Produkte konkretisiert. Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat; sie trat zwanzig Tage nach Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft, während die zentralen Kennzeichnungs- und Informationspflichten für das Inverkehrbringen ab dem 1. Januar 2016 greifen. Inhaltlich harmonisiert sie für Wohnraumlüftungsgeräte die Energieverbrauchskennzeichnung (SEV-Klassen A+ bis G), das Etikett- und Datenblattformat, technische Dokumentationspflichten, Vorgaben für Werbung und Fernabsatz sowie Mess-, Berechnungs- und Marktaufsichts-Nachprüfungsverfahren. Ergänzend enthält sie Begriffsbestimmungen, detaillierte Parameter zur SEV-Berechnung (einschließlich Klimatypen) und eine Überprüfungsklausel. • Der Anwendungsbereich erfasst „Wohnraumlüftungsgeräte“ anhand des Luftvolumenstroms (höchstens 250 m³/h bzw. bis 1 000 m³/h, sofern ausschließlich zur Wohnraumlüftung bestimmt) und adressiert vor allem Lieferanten (Hersteller/Bevollmächtigte/Einführer) sowie Händler einschließlich Fernabsatzakteuren. Ausgenommen sind u. a. Ein-Richtung-Geräte mit weniger als 30 W elektrischer Eingangsleistung, Geräte für explosionsgefährdete Bereiche, Geräte für Notfälle über kurze Zeiträume, Geräte für außergewöhnliche Temperatur-/Spannungs- oder korrosive/abrasive Umgebungen sowie Mehrzweckgeräte, die vorwiegend heizen oder kühlen, und als Dunstabzugshauben eingestufte Geräte. Für Angebote, bei denen das Gerät nicht ausgestellt gesehen wird, gelten besondere Informationsregeln; für Internetangebote gelten gesonderte Vorgaben zur (auch geschachtelten) Darstellung von Etikett und Produktdatenblatt. Mitgliedstaatliche Behörden sind für die Konformitätsbewertung im Rahmen der Marktaufsicht nach dem festgelegten Prüf- und Toleranzschema eingebunden. • In der Praxis bedeutet dies, dass Wohnraumlüftungsgeräte ab dem 1. Januar 2016 nur mit standardisiertem Energieetikett (inklusive SEV-Klasse für „durchschnittliches“ Klima, Schallleistungspegel und höchstem Luftvolumenstrom) sowie Produktdatenblatt regelkonform vermarktet werden dürfen und diese Angaben auch in Werbung, technischem Material und im Fernabsatz (insbesondere online nahe dem Preis) konsistent erscheinen müssen; Messwerte sind nach vorgegebenen Methoden zu ermitteln und für Marktaufsichtsprüfungen belastbar zu dokumentieren.
Stand: 20.04.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Lieferanten: • Pflicht1: Wohnraumlüftungsgeräte ab dem 1. Januar 2016 nur mit gedrucktem Etikett in der Verpackung und mit elektronischem Etikett je Modell für Händler bereitstellen. • Pflicht2: Produktdatenblatt je Modell bereitstellen (in der Verpackung, elektronisch für Händler und auf frei zugänglicher Website). • Pflicht3: Technische Unterlagen auf Antrag elektronisch für Behörden und Kommission verfügbar machen sowie Energieeffizienzklasse in Werbung und technischem Werbematerial angeben. • Empfehlung: Mess- und Berechnungswerte (SEV/SEL/Schall, Leckluft-/Mischangaben, Steuerungstyp) so dokumentieren, dass sie Marktaufsichtsprüfungen einschließlich möglicher Nachtests an weiteren Geräten standhalten. Händler: • Pflicht1: Etikett an der Verkaufsstelle deutlich sichtbar außen an der Vorder- oder Oberseite anbringen. • Pflicht2: Bei Angeboten ohne Ausstellungssicht (außer Internet) die vorgeschriebenen Kerninformationen (u. a. SEV-Klasse, SEV je Klimazone, Luftvolumenstrom, Schall) in lesbarer Form bereitstellen; im Internet die speziellen Online-Darstellungsregeln für Etikett und Produktdatenblatt umsetzen. • Pflicht3: In Werbung mit Energieverbrauchs- oder Preisangaben sowie in technischem Werbematerial stets die SEV-Klasse angeben und Gebrauchsanweisungen des Lieferanten enthalten. • Empfehlung: Prozesse zur konsistenten Darstellung von Klasse/Werten über Preisschilder, Kataloge, Datenfeeds und Produktseiten etablieren, um Abweichungen zwischen Etikett, Datenblatt und Werbung zu vermeiden. Mitgliedstaatliche Marktaufsichtsbehörden: • Pflicht1: Konformität anhand des festgelegten Nachprüfungsverfahrens bewerten (zunächst ein Gerät prüfen, bei Abweichungen weitere drei Geräte; arithmetisches Mittel maßgeblich). • Pflicht2: Mess- und Berechnungsmethoden nach den vorgegebenen Verfahren anwenden und die definierten Prüftoleranzen ausschließlich für die behördliche Nachprüfung nutzen. • Pflicht3: Prüfergebnisse und einschlägige Informationen innerhalb eines Monats nach Feststellung der Nichtkonformität an andere Mitgliedstaaten und die Kommission übermitteln. • Empfehlung: Prüfplanung risikoorientiert auf Modelle mit kritischen Parametern (z. B. SEL, thermischer Übertragungsgrad, Schall) ausrichten und gleichwertige Modelle bei Nichtkonformität konsequent mitbetrachten.