Delegierte Verordnung (EU) Nr. 65/2014 der Kommission vom 1. Oktober 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltsbacköfen und - dunstabzugshauben Text von Bedeutung für den EWR
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie 2010/30/EU vom 19. Mai 2010: Sie ist die übergeordnete Rechtsgrundlage, die die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch einheitliche Etiketten und Produktinformationen regelt; die Verordnung (EU) Nr. 65/2014 ergänzt diese Richtlinie produktspezifisch. • Richtlinie 2002/40/EG vom 8. Mai 2002: Sie enthielt die früheren Kennzeichnungsvorschriften für Elektrobacköfen und wird durch die Verordnung (EU) Nr. 65/2014 mit Wirkung zum 1. Januar 2015 aufgehoben. • Verordnung (EU) Nr. 66/2014: Sie regelt die Ökodesign-Anforderungen an Haushaltsbacköfen, -kochmulden und -dunstabzugshauben und steht in engem sachlichen Zusammenhang mit der Kennzeichnungsverordnung. • Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 vom 25. Oktober 2012: Auf sie wird wegen der europäischen Normung Bezug genommen; harmonisierte Normen nach dieser Verordnung können für Mess- und Berechnungsmethoden herangezogen werden. • Verordnung (EG) Nr. 66/2010 vom 25. November 2009: Sie wird im Zusammenhang mit dem Umweltzeichen der Europäischen Union erwähnt, dessen Kopie dem Datenblatt gegebenenfalls beigefügt werden kann.
Text
Anwendungsbereich
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 65/2014 ist eine Verordnung zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU und konkretisiert unionsweit die Energieverbrauchskennzeichnung für Haushaltsbacköfen und elektrische Haushaltsdunstabzugshauben. Als Verordnung gilt sie unmittelbar in jedem Mitgliedstaat und ersetzt für diesen Regelungsbereich ab dem 1. Januar 2015 die frühere Richtlinie 2002/40/EG über die Energieetikettierung von Elektrobacköfen. Inhaltlich legt sie den Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen, Energieeffizienzklassen, Etikettenvorgaben, Produktdatenblätter, technische Dokumentation, Fernabsatzinformationen sowie Marktaufsichts- und Übergangsregeln fest. Für Dunstabzugshauben enthält sie zudem weitere Leistungsangaben wie fluiddynamische Effizienz, Beleuchtungseffizienz, Fettabscheidegrad und Schallleistungspegel. • Der Anwendungsbereich erfasst Lieferanten, Händler und Marktaufsichtsbehörden im Zusammenhang mit Haushaltselektro- und Haushaltsgasbacköfen einschließlich in Herde integrierter Backöfen sowie mit elektrischen Haushaltsdunstabzugshauben; die Pflichten gelten ausdrücklich auch dann, wenn diese Geräte nicht für den Hausgebrauch verkauft werden. Lieferanten müssen insbesondere Etiketten, Produktdatenblätter, elektronische Unterlagen und technische Dokumentation bereitstellen sowie Energieeffizienzklassen korrekt ermitteln; Händler müssen Etiketten sichtbar anbringen und bei Fernabsatz, Werbung und technischem Werbematerial die vorgeschriebenen Angaben machen. Ausgenommen sind insbesondere Backöfen ohne Strom- oder Gasbetrieb, Backöfen mit Mikrowellenerwärmungsfunktion, kleine oder tragbare Backöfen, Wärmespeicher-Backöfen, mit Dampf als Hauptwärmequelle beheizte Backöfen sowie Geräte nur für Gase der dritten Gasfamilie. Für Internetangebote gelten besondere Anzeigevorgaben über geschachtelte Anzeigen, und für bestimmte Vermarktungssituationen galten befristete Übergangsregelungen Anfang 2015. • In der Praxis bedeutet dies, dass betroffene Backöfen und Dunstabzugshauben nur mit standardisierten, inhaltlich und gestalterisch genau vorgegebenen Energieetiketten und Begleitinformationen rechtssicher vermarktet werden dürfen. Hersteller- und Importeursangaben müssen durch belastbare Messungen, Berechnungen und technische Unterlagen abgesichert sein, damit Marktaufsichtsbehörden die Einstufungen überprüfen können. Händler müssen dieselben Effizienzangaben auch stationär, im Fernabsatz und online sichtbar machen.
Stand: 16.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Lieferanten: • Pflicht1: Betroffene Haushaltsbacköfen und Haushaltsdunstabzugshauben sind mit den vorgeschriebenen gedruckten Etiketten zu liefern; zusätzlich sind Produktdatenblätter und elektronische Etiketten sowie elektronische Produktdatenblätter bereitzustellen. • Pflicht2: Energieeffizienzklassen und weitere Leistungswerte sind nach den vorgegebenen Mess- und Berechnungsmethoden zu ermitteln und in technischer Dokumentation nachvollziehbar festzuhalten. • Pflicht3: Behörden der Mitgliedstaaten ist die technische Dokumentation auf Anforderung zur Verfügung zu stellen; in Werbung und technischem Werbematerial ist die Energieeffizienzklasse anzugeben, sofern energie- oder preisbezogene Angaben enthalten sind. • Empfehlung: Interne Prüf- und Dokumentationsprozesse sollten so ausgestaltet sein, dass Etikett, Datenblatt, Werbeaussagen und technische Unterlagen in allen Fassungen konsistent sind. Händler: • Pflicht1: In Verkaufsstellen ausgestellte Backöfen und Dunstabzugshauben sind mit den vom Lieferanten bereitgestellten Etiketten gut sichtbar am Gerät oder in unmittelbarer Nähe zu versehen. • Pflicht2: Bei Fernabsatz und Fernvermarktung ohne physische Ausstellung sind die vorgeschriebenen Produktinformationen bereitzustellen; für Internetangebote sind die besonderen Anzeigevorgaben für Etikett und Produktdatenblatt einzuhalten. • Pflicht3: In Werbung und technischem Werbematerial zu bestimmten Modellen ist die jeweilige Energieeffizienzklasse anzugeben, wenn energiebezogene oder preisbezogene Informationen enthalten sind. • Empfehlung: Vertriebs- und Onlinesysteme sollten standardmäßig so eingerichtet sein, dass Etiketten, Effizienzklassen und Produktdatenblätter automatisiert korrekt eingebunden werden. Marktaufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten: • Pflicht1: Die Einhaltung der Verordnung ist anhand des festgelegten Nachprüfungsverfahrens und der vorgegebenen Prüftoleranzen zu kontrollieren. • Pflicht2: Bei Abweichungen sind erforderlichenfalls weitere Exemplare desselben oder gleichwertiger Modelle zu prüfen. • Pflicht3: Ergibt die Prüfung eine Nichtkonformität, sind die Behörden der anderen Mitgliedstaaten und die Kommission innerhalb eines Monats über Prüfergebnisse und relevante Informationen zu unterrichten. • Empfehlung: Die Marktaufsicht sollte Prüfprogramme risikoorientiert auf Modelle mit auffälligen Effizienzangaben, Dokumentationsmängeln oder vertriebsbezogenen Darstellungsfehlern ausrichten.