Verordnung (EU) Nr. 66/2014 der Kommission vom 14. Januar 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltsbacköfen, -kochmulden und -dunstabzugshauben Text von Bedeutung für den EWR
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie 2009/125/EG vom 21. Oktober 2009: Sie ist die übergeordnete Rahmenrichtlinie für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an energieverbrauchsrelevante Produkte und bildet die Rechtsgrundlage für diese Durchführungsverordnung. • Delegierte Verordnung (EU) Nr. 65/2014: Sie ergänzt die vorliegende Verordnung durch Vorschriften zur Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltsbacköfen, -kochmulden und -dunstabzugshauben. • Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 vom 17. Dezember 2008: Auf ihre Ökodesign-Anforderungen zum Stromverbrauch im Bereitschafts- und Aus-Zustand wird für Haushaltsbacköfen und -kochmulden ausdrücklich Bezug genommen. • Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 vom 25. Oktober 2012: Sie ist für die Heranziehung harmonisierter Normen relevant, die bei Mess- und Berechnungsmethoden nach dem Stand der Technik berücksichtigt werden können. • Richtlinie 2004/108/EG vom 15. Dezember 2004: Auf sie wird bei der Definition des Aus-Zustands Bezug genommen, soweit Funktionen zur Sicherstellung der elektromagnetischen Verträglichkeit betroffen sind.
Text
Anwendungsbereich
Die Verordnung (EU) Nr. 66/2014 ist eine unmittelbar geltende EU-Verordnung zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG und konkretisiert für Haushaltsbacköfen, -kochmulden und -dunstabzugshauben verbindliche Ökodesign-Anforderungen vor allem zur Energieeffizienz. Systematisch handelt es sich um eine produktspezifische Durchführungsmaßnahme des europäischen Ökodesign-Rahmens, ergänzt durch Vorgaben zur Konformitätsbewertung, technischen Dokumentation, Marktaufsicht und zu unverbindlichen Referenzwerten. Inhaltlich legt sie stufenweise Grenzwerte für Energieeffizienz, Luftstrom, Beleuchtungsstärke sowie Niedrigverbrauchsmodi fest und bestimmt zugleich, welche Produktinformationen technisch zu dokumentieren und öffentlich bereitzustellen sind. Die Verordnung gilt ab einem Jahr nach Inkrafttreten und ist in allen Mitgliedstaaten verbindlich. • Der Anwendungsbereich erfasst Hersteller, Importeure und gegebenenfalls bevollmächtigte Vertreter von Haushaltsbacköfen, -kochmulden und -dunstabzugshauben, die in der Union in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden; erfasst sind die Produkte auch dann, wenn sie nicht für den Hausgebrauch verkauft werden. Relevante Akteure sind ferner nationale Marktaufsichtsbehörden, die die Einhaltung anhand des vorgeschriebenen Nachprüfungsverfahrens kontrollieren. Ausgenommen sind insbesondere nicht mit Strom oder Gas betriebene Geräte, Geräte mit Mikrowellenerwärmungsfunktion, kleine oder tragbare Backöfen, Wärmespeicher-Backöfen, mit Dampf als Hauptwärmequelle beheizte Backöfen, bestimmte Gasgeräte, Kochgeräte für den Außenbereich und Grillgeräte. Für gleichwertige Modelle bestehen besondere Dokumentationspflichten, da diese in Listen offenzulegen sind. • In der Praxis bedeutet dies, dass betroffene Geräte nur dann rechtssicher auf dem Unionsmarkt bereitgestellt werden dürfen, wenn ihre Energiekennwerte nach den vorgeschriebenen Mess- und Berechnungsmethoden ermittelt, die Grenzwerte der jeweiligen Stufe eingehalten und die technischen Unterlagen vollständig geführt werden. Hersteller und Importeure müssen zudem produktbezogene Angaben in Anleitungen und auf frei zugänglichen Websites veröffentlichen sowie Demontage- und Entsorgungsinformationen bereitstellen. Marktaufsichtsbehörden prüfen Modelle anhand festgelegter Toleranzen; diese dürfen jedoch nicht als Spielraum für günstigere Herstellerangaben genutzt werden.
Stand: 16.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Hersteller: • Produkte nur in Verkehr bringen, wenn die einschlägigen Ökodesign-Grenzwerte für Backöfen, Kochmulden oder Dunstabzugshauben eingehalten werden. • Die technische Dokumentation mit den nach Anhang II vorgenommenen Berechnungen sowie gegebenenfalls Angaben zu Extrapolationen, Prüfungen und gleichwertigen Modellen erstellen und bereithalten. • Produktinformationen, Nutzungshinweise zur Verringerung der Umweltauswirkungen sowie Informationen zur zerstörungsfreien Demontage, zum Recycling und zur Entsorgung in Dokumentation, Gebrauchsanleitungen und auf frei zugänglichen Websites bereitstellen. • Empfehlung: Entwicklungs-, Prüf- und Dokumentationsprozesse sollten so organisiert werden, dass stufenweise Grenzwertverschärfungen und Anforderungen an gleichwertige Modelle frühzeitig in der Produktplanung berücksichtigt werden. Importeure: • Nur solche Produkte in Verkehr bringen, für die die vorgeschriebene technische Dokumentation und die erforderlichen Produktinformationen vorliegen. • Bei gleichwertigen Modellen die entsprechenden Listen bereitstellen, wenn solche Modelle in Verkehr gebracht werden. • Sicherstellen, dass die vorgeschriebenen Angaben auch auf frei zugänglichen Websites verfügbar sind, soweit dies den Importeur adressiert. • Empfehlung: Vor dem Markteintritt sollten Vollständigkeitsprüfungen der technischen Unterlagen und der veröffentlichten Produktinformationen als fester Compliance-Schritt etabliert werden. Bevollmächtigte Vertreter: • Soweit sie nach der Verordnung benannt und eingebunden sind, die vorgeschriebenen Produktinformationen auf frei zugänglichen Websites bereitstellen. • Informationen zur Demontage zu Wartungszwecken sowie zu Recycling, Rückgewinnung und Entsorgung für professionelle Nutzer zugänglich machen. • Die Einhaltung der dokumentationsbezogenen Anforderungen im vertretenen Produktportfolio organisatorisch absichern. • Empfehlung: Eine klare vertragliche Zuweisung der Veröffentlichungs- und Dokumentationspflichten zwischen Hersteller, Vertreter und Importeur reduziert Vollzugsrisiken. Marktaufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten: • Die Konformität anhand des in Anhang III festgelegten Nachprüfungsverfahrens prüfen. • Die Mess- und Berechnungsmethoden nach Anhang II anwenden und die festgelegten Prüftoleranzen ausschließlich für die behördliche Nachprüfung verwenden. • Bei festgestellter Nichtkonformität die Behörden der anderen Mitgliedstaaten und die Kommission innerhalb eines Monats über Prüfergebnisse und sonstige relevante Informationen unterrichten. • Empfehlung: Die Auswahl gleichwertiger Modelle und die Dokumentation der Prüfschritte sollten standardisiert werden, um unionsweit eine einheitliche Marktaufsicht zu fördern.