Delegierter Beschluss (EU) 2018/771 der Kommission vom 25. Januar 2018 über das nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates anwendbare System zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit für Anschlageinrichtungen, die bei Bauwerken eingesetzt werden und dazu bestimmt sind, Stürzen von Personen aus der Höhe vorzubeugen oder Stürze abzufangen (Text von Bedeutung für den EWR. )
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EU) Nr. 305/2011 vom 9. März 2011: Sie ist die übergeordnete Rechtsgrundlage und legt harmonisierte Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten fest; auf ihrer Grundlage wird das System zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit bestimmt. • Richtlinie 89/106/EWG des Rates: Sie wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 aufgehoben und ist die frühere unionsrechtliche Vorgängerregelung im Bauproduktenrecht. • Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union: Er bildet die primärrechtliche Grundlage für den Erlass delegierter Rechtsakte durch die Kommission. • Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011: Er ist die spezielle Ermächtigungsgrundlage für die Festlegung der Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit. • Artikel 60 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 305/2011: Er ermächtigt die Kommission, delegierte Rechtsakte zur Festlegung der anwendbaren Systeme für bestimmte Bauprodukte zu erlassen.
Text
Anwendungsbereich
Der delegierte Beschluss ist ein verbindlicher Rechtsakt der Europäischen Kommission auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 305/2011. Er konkretisiert innerhalb des Bauproduktenrechts, welches System zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit für Anschlageinrichtungen anzuwenden ist, die in Bauwerken zur Verhütung oder zum Auffangen von Abstürzen eingesetzt werden. Inhaltlich legt er fest, dass für diese Produkte hinsichtlich aller wesentlichen Merkmale das System 1+ gilt. Damit ordnet sich der Beschluss als produktspezifische Durchführungsregel in die Gesetzessystematik der EU-Bauproduktenverordnung ein. • Der Anwendungsbereich erfasst Hersteller von Anschlageinrichtungen, notifizierte Produktzertifizierungsstellen sowie mittelbar Marktteilnehmer, die solche Bauprodukte in Verkehr bringen oder in Bauwerken verwenden. Er gilt ausschließlich für Anschlageinrichtungen, die bei Bauwerken eingesetzt werden und dazu bestimmt sind, Stürzen von Personen aus der Höhe vorzubeugen oder Stürze abzufangen. Für diese Produkte ist das System 1+ auf alle wesentlichen Merkmale anzuwenden; ausdrücklich genannt werden zudem die laufende Überwachung, Bewertung und Evaluierung der werkseigenen Produktionskontrolle durch den Hersteller sowie die Stichprobenprüfung durch die notifizierte Produktzertifizierungsstelle. Eine besondere Ausnahmeregelung enthält der Beschluss selbst nicht. • In der Praxis bedeutet dies, dass Anschlageinrichtungen für den Einsatz an Bauwerken einem besonders strengen Konformitätsbewertungssystem unterliegen. Hersteller müssen ihre werkseigene Produktionskontrolle fortlaufend betreiben und sich einer externen Überwachung unterziehen. Notifizierte Produktzertifizierungsstellen haben zusätzlich Proben aus dem Herstellungsbetrieb oder den Lagereinrichtungen zu prüfen. Für das Inverkehrbringen solcher Produkte ist damit ein höherer Nachweis- und Zertifizierungsaufwand verbunden.
Stand: 22.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Hersteller von Anschlageinrichtungen: • Pflicht: Für die betroffenen Anschlageinrichtungen ist für alle wesentlichen Merkmale das System 1+ anzuwenden. • Pflicht: Eine werkseigene Produktionskontrolle ist einzurichten und fortlaufend aufrechtzuerhalten. • Pflicht: Die laufende Überwachung, Bewertung und Evaluierung sowie Stichprobenprüfungen durch eine notifizierte Produktzertifizierungsstelle sind zu ermöglichen. • Empfehlung: Produktions- und Prüfdokumentation sollten so organisiert werden, dass Probenahmen im Herstellungsbetrieb und in Lagereinrichtungen jederzeit nachvollziehbar unterstützt werden. Notifizierte Produktzertifizierungsstellen: • Pflicht: Die Leistungsbeständigkeit der betroffenen Anschlageinrichtungen ist nach dem System 1+ zu bewerten und zu überprüfen. • Pflicht: Die werkseigene Produktionskontrolle des Herstellers ist laufend zu überwachen, zu bewerten und zu evaluieren. • Pflicht: Stichprobenprüfungen an Proben aus dem Herstellungsbetrieb oder den Lagereinrichtungen des Herstellers sind durchzuführen. • Empfehlung: Prüf- und Überwachungsprozesse sollten risikoorientiert und auf die Absturzsicherungsfunktion der Produkte abgestimmt ausgestaltet werden. Importeure und Händler: • Pflicht: Es dürfen nur solche Produkte im Markt bereitgestellt werden, für die das vorgeschriebene Bewertungs- und Überprüfungssystem eingehalten wurde. • Pflicht: Bei der Marktbereitstellung ist sicherzustellen, dass nur ordnungsgemäß bewertete Anschlageinrichtungen in die Lieferkette gelangen. • Pflicht: Im Rahmen der eigenen Marktrolle ist die Konformitätsdokumentation in der Lieferkette nachvollziehbar zu halten. • Empfehlung: Eingangs- und Lieferantenkontrollen sollten gezielt auf Nachweise zum System 1+ ausgerichtet werden.