Delegierter Beschluss (EU) 2015/1959 der Kommission vom 1. Juli 2015 über die anwendbaren Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von Produkten für die Abwasserentsorgung und -behandlung im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EU) Nr. 305/2011 v. 9. März 2011: Sie bildet die übergeordnete Rechtsgrundlage des Bauproduktenrechts und ermächtigt zur Festlegung der Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit. • Beschluss 1999/469/EG v. 28. Juni 1999: Er steht im Hintergrund der früheren Systematik zu Verfahren der Konformitätsbewertung und wurde im unionsrechtlichen Regelungsumfeld durch die Bauproduktenverordnung funktional abgelöst. • Delegierte Verordnung (EU) Nr. 568/2014 v. 18. Februar 2014: Sie ergänzt die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 und enthält Regeln zum Verfahren der Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit im Bauproduktenrecht. • Harmonisierte technische Spezifikationen nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011: Sie konkretisieren für die jeweiligen Produktgruppen die technischen Bewertungsmaßstäbe, an welche die im Beschluss festgelegten Systeme anknüpfen. • Nationale Bauordnungs- und Marktüberwachungsvorschriften der Mitgliedstaaten: Sie bleiben für Vollzug, Kontrolle und Sanktionen relevant, soweit sie das unionsrechtlich vorgegebene Bauproduktenregime flankieren.
Text
Anwendungsbereich
Der Delegierte Beschluss (EU) 2015/1959 ist ein verbindlicher Rechtsakt der Europäischen Union zur Konkretisierung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 über Bauprodukte. Er ordnet für bestimmte Produkte der Abwasserentsorgung und -behandlung die jeweils anzuwendenden Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit zu und wirkt damit innerhalb der Gesetzessystematik als sektorspezifische Durchführungs- und Präzisierungsregel zum Bauproduktenrecht. Inhaltlich legt der Beschluss fest, welche AVCP-Systeme für die in seinem Anhang erfassten Produktgruppen gelten und unter welchen Bedingungen diese anzuwenden sind. Dadurch wird unionsweit vereinheitlicht, wie die Leistungsbeständigkeit dieser Bauprodukte vor dem Inverkehrbringen nachzuweisen und zu überwachen ist. • Der Anwendungsbereich erfasst Hersteller von Bauprodukten für die Abwasserentsorgung und -behandlung, notifizierte Stellen sowie mittelbar Marktüberwachungsbehörden, Planungs- und Beschaffungsstellen. Maßgeblich ist der Beschluss für die im Anhang genannten Produktfamilien, soweit sie in den sachlichen Geltungsbereich der Bauproduktenverordnung fallen und ihre Leistung in Bezug auf wesentliche Merkmale zu bewerten ist. Die Zuordnung der Systeme bestimmt insbesondere, ob und in welchem Umfang Dritte in Erstprüfung, Inspektion der werkseigenen Produktionskontrolle oder laufende Überwachung einzubeziehen sind. Besondere Ausnahmen ergeben sich nicht eigenständig aus dem Beschluss, sondern nur insoweit, als die übergeordnete Verordnung (EU) Nr. 305/2011 Sonderregelungen oder Erleichterungen für bestimmte Konstellationen vorsieht. • In der Praxis legt der Beschluss fest, welches Prüf- und Überwachungssystem für erfasste Produkte der Abwasserentsorgung und -behandlung verbindlich einzuhalten ist, bevor eine Leistung erklärt und das Produkt nach den unionsrechtlichen Bauproduktenregeln bereitgestellt werden kann. Hersteller müssen ihre Konformitäts- und Produktionsprozesse an die zugewiesene Systemstufe anpassen, während notifizierte Stellen ihre Beteiligung nach Art und Intensität an der jeweiligen Produktgruppe ausrichten. Für Marktakteure erhöht dies die Rechtssicherheit und Vergleichbarkeit innerhalb des europäischen Binnenmarkts.
Stand: 16.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Hersteller von Produkten für die Abwasserentsorgung und -behandlung: • Pflicht: Für die jeweilige Produktgruppe ist das im Beschluss zugewiesene System zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit anzuwenden. • Pflicht: Die werkseigene Produktionskontrolle und die produktbezogenen Nachweisverfahren sind an die vorgegebene Systemstufe anzupassen. • Pflicht: Soweit das zugewiesene System es verlangt, ist eine notifizierte Stelle für Prüfung, Zertifizierung oder Überwachung einzubeziehen. • Empfehlung: Die Zuordnung der eigenen Produkte zu den im Anhang erfassten Produktfamilien sollte frühzeitig dokumentiert und mit den technischen Spezifikationen abgestimmt werden. Notifizierte Stellen: • Pflicht: Die im jeweiligen AVCP-System vorgesehenen Aufgaben, etwa Prüfung, Erstinspektion, Zertifizierung oder laufende Überwachung, sind entsprechend der Produktgruppe wahrzunehmen. • Pflicht: Die Bewertung hat sich auf die für das Produkt maßgeblichen wesentlichen Merkmale und die einschlägigen technischen Spezifikationen zu stützen. • Pflicht: Die Einbindung in das Verfahren darf nur innerhalb des notifizierten Aufgabenbereichs erfolgen. • Empfehlung: Prüf- und Überwachungsprogramme sollten produktgruppenspezifisch auf die im Beschluss zugewiesenen Systemanforderungen abgestimmt werden. Marktüberwachungsbehörden: • Pflicht: Es ist zu kontrollieren, ob für erfasste Produkte das jeweils vorgeschriebene System zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit eingehalten wurde. • Pflicht: Die Prüfung hat einzubeziehen, ob erforderliche Beteiligungen notifizierter Stellen ordnungsgemäß erfolgt sind. • Pflicht: Bei Abweichungen sind die nach dem nationalen Vollzugsrecht vorgesehenen Maßnahmen zu veranlassen. • Empfehlung: Die Überwachung sollte risikoorientiert auf Produktgruppen mit höherem Drittbeteiligungs- und Nachweisbedarf ausgerichtet werden.