Verordnung (EU) 2015/1185 der Kommission vom 24. April 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten (Text von Bedeutung für den EWR)
Metadata
Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie 2009/125/EG vom 21. Oktober 2009: Sie ist die übergeordnete Rahmenrechtsgrundlage des Ökodesignrechts und ermächtigt die Kommission zum Erlass von Durchführungsverordnungen wie der Verordnung (EU) 2015/1185. • Delegierte Verordnung (EU) 2015/1186 vom 24. April 2015: Sie ergänzt das Regelungssystem für Einzelraumheizgeräte um Vorgaben zur Energieverbrauchskennzeichnung und wird in den Erwägungsgründen ausdrücklich mit den Einsparwirkungen der Verordnung verknüpft. • Verordnung (EU) Nr. 305/2011 vom 9. März 2011: Sie regelt harmonisierte Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten; die Verordnung (EU) 2015/1185 verweist auf die Anpassung einschlägiger harmonisierter Normen an die Ökodesign-Anforderungen. • Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 vom 25. Oktober 2012: Sie bildet den unionsrechtlichen Rahmen für die europäische Normung, auf dessen Grundlage harmonisierte Normen für Mess- und Berechnungsmethoden herangezogen werden. • Richtlinie 2012/27/EU vom 25. Oktober 2012: Sie ist in Anhang I für den Umrechnungskoeffizienten relevant, der bei der Berechnung des Raumheizungs-Jahresnutzungsgrads den durchschnittlichen Wirkungsgrad der Stromerzeugung widerspiegelt.
Text
Anwendungsbereich
Die Verordnung (EU) 2015/1185 ist eine unmittelbar geltende EU-Verordnung zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG und systematisch dem europäischen Ökodesignrecht zuzuordnen. Sie konkretisiert für Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräte mit einer Nennwärmeleistung bis 50 kW verbindliche Anforderungen an Energieeffizienz, Emissionen, Konformitätsbewertung, Produktinformation und Marktaufsicht. Inhaltlich regelt sie insbesondere Mindestwerte für den Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad sowie Höchstwerte für Staub, gasförmige organische Verbindungen, Kohlenmonoxid und Stickoxide, ergänzt um Mess- und Berechnungsmethoden sowie Nachprüfungsverfahren. Die Anforderungen gelten grundsätzlich seit dem 1. Januar 2022 für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme der erfassten Produkte. • Der Anwendungsbereich erfasst Hersteller, autorisierte Vertreter, Importeure, Lieferanten, Marktaufsichtsbehörden sowie mittelbar Installateure und Endnutzer von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten bis 50 kW, einschließlich Geräten mit indirekter Heizfunktion. Einbezogen sind insbesondere Geräte mit offener oder geschlossener Brennkammer sowie Herde, soweit sie mit festen Brennstoffen betrieben werden und die Voraussetzungen des Artikels 1 erfüllen. Ausgenommen sind unter anderem Geräte nur für nicht-holzartige Biomasse, Geräte nur für den Gebrauch im Freien, bestimmte wasserführende Geräte mit weniger als 6 % direkter Wärmeleistung, nicht werkseitig montierte oder nicht als Bausatz desselben Herstellers gelieferte Geräte, Luftheizungsprodukte und Saunaöfen. Für Geräte ohne Abgasführung oder mit offener Abgasführung gelten zusätzliche Kennzeichnungs- und Hinweisvorgaben, insbesondere der Warnhinweis, dass sie sich nicht als Hauptheizgerät eignen. • In der Praxis bedeutet dies, dass betroffene Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräte vor dem Inverkehrbringen anhand vorgegebener Mess- und Berechnungsmethoden auf Effizienz und Emissionen geprüft, technisch dokumentiert und mit vollständigen Produktinformationen versehen werden müssen. Hersteller und Importeure müssen insbesondere sicherstellen, dass Brennstoffe, Leistungsdaten, Emissionswerte, Regelungsoptionen sowie Angaben zu Zerlegung, Wiederverwertung und Entsorgung korrekt veröffentlicht werden. Marktaufsichtsbehörden prüfen die Konformität anhand festgelegter Nachprüftoleranzen und können bei Abweichungen auch gleichwertige Modelle erfassen. Für den Markt führt dies zu harmonisierten Mindeststandards und zu einer Einschränkung des Vertriebs nicht konformer Geräte seit dem 1. Januar 2022.
Stand: 16.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Hersteller: • Pflicht: Es dürfen nur Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräte in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, die ab dem 1. Januar 2022 die vorgegebenen Mindestwerte für Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad und die Emissionsgrenzwerte für PM, OGC, CO und NOx erfüllen. • Pflicht: Für jedes Modell ist eine technische Dokumentation mit den vorgeschriebenen Produktinformationen, gegebenenfalls gleichwertigen Modellen sowie Angaben zu Berechnungen und Extrapolationen zu erstellen. • Pflicht: Bedienungsanleitungen, frei zugängliche Websites und bei bestimmten Geräten auch Verpackungen müssen die vorgeschriebenen technischen Angaben, Sicherheits- und Installationshinweise sowie Informationen zu Zerlegung, Wiederverwertung und Entsorgung enthalten. • Empfehlung: Mess- und Brennstoffdaten sollten produktbezogen konsistent dokumentiert und mit den veröffentlichten Angaben vollständig abgeglichen werden. Autorisierte Vertreter: • Pflicht: Soweit Aufgaben übertragen sind, müssen die vorgeschriebenen Produktinformationen und technischen Unterlagen für die Konformitätsbewertung vollständig vorgehalten werden. • Pflicht: Es ist sicherzustellen, dass die veröffentlichten Angaben zu Modellen und Brennstoffen den regulatorischen Vorgaben entsprechen. • Pflicht: Bei Geräten ohne Abgasführung oder mit offener Abgasführung ist der vorgeschriebene Warnhinweis in den erforderlichen Medien sichtbar zu führen. • Empfehlung: Übertragene Verantwortlichkeiten sollten eindeutig schriftlich abgegrenzt und mit internen Prüfprozessen unterlegt werden. Importeure: • Pflicht: Es dürfen nur konforme Geräte auf den Markt gebracht werden, die die Ökodesign-Anforderungen und Informationspflichten erfüllen. • Pflicht: Die frei zugänglichen Produktinformationen und die Herstellerangaben müssen für die betroffenen Modelle verfügbar und vollständig sein. • Pflicht: Bei bestimmten Gerätekategorien ist auf das Vorhandensein des Warnhinweises auf Verpackung, Website und Endnutzerhandbuch zu achten. • Empfehlung: Vor der Markteinführung sollte eine formalisierte Vollständigkeitsprüfung der technischen und verbraucherbezogenen Unterlagen erfolgen. Marktaufsichtsbehörden: • Pflicht: Die Einhaltung der Anforderungen ist nach dem vorgegebenen Nachprüfungsverfahren anhand eines Exemplars und gegebenenfalls weiterer Exemplare oder gleichwertiger Modelle zu kontrollieren. • Pflicht: Für die Prüfung sind die in der Verordnung festgelegten Mess- und Berechnungsmethoden sowie die Nachprüftoleranzen anzuwenden. • Pflicht: Bei festgestellter Nichtkonformität sind die Prüfergebnisse und einschlägigen Informationen innerhalb eines Monats an die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission zu übermitteln. • Empfehlung: Die Prüfung gleichwertiger Modelle sollte frühzeitig in die Kontrollstrategie einbezogen werden. Installateure und Endnutzer: • Pflicht: Beim Zusammenbau, der Installation und Wartung sind die in den Anleitungen vorgeschriebenen besonderen Vorkehrungen zu beachten. • Pflicht: Es sind nur die vom Hersteller als bevorzugt oder sonst geeignet bezeichneten Brennstoffe zu verwenden. • Pflicht: Bei Geräten ohne Abgasführung oder mit offener Abgasführung ist zu beachten, dass diese sich nicht als Hauptheizgerät eignen. • Empfehlung: Vor Auswahl und Betrieb sollte geprüft werden, ob Gerätetyp, Brennstoff und Einsatzort dem vorgesehenen Anwendungsrahmen entsprechen.