Delegierte Verordnung (EU) 2015/1186 der Kommission vom 24. April 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Einzelraumheizgeräten (Text von Bedeutung für den EWR)
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie 2010/30/EU v. 19. Mai 2010: Sie ist die übergeordnete Rechtsgrundlage, die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/1186 für die Energieverbrauchskennzeichnung von Einzelraumheizgeräten konkret ergänzt wird. • Richtlinie 2009/125/EG v. 21. Oktober 2009: Sie bildet den unionsrechtlichen Rahmen für Ökodesign-Anforderungen und wird in der Verordnung als Bezugspunkt für die technische Dokumentation und die parallele Produktregulierung herangezogen. • Verordnung (EU) 2015/1188 v. 28. April 2015: Sie legt Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Einzelraumheizgeräten fest und wird insbesondere zur Begründung der Ausnahme elektrischer Einzelraumheizgeräte erwähnt. • Verordnung (EU) 2015/1185 v. 24. April 2015: Sie regelt Ökodesign-Anforderungen für Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräte und ist für Emissionsgrenzwerte relevant, die ab 2022 auf bestimmte Korrekturfaktoren der Kennzeichnung einwirken. • Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 v. 25. Oktober 2012: Sie regelt die europäische Normung und ist für die Heranziehung harmonisierter Normen bei Mess- und Berechnungsmethoden bedeutsam.
Text
Anwendungsbereich
Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/1186 ist eine unmittelbar geltende EU-Verordnung zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU und konkretisiert für Einzelraumheizgeräte die Energieverbrauchskennzeichnung einschließlich Etikett, Produktdatenblatt, technischer Dokumentation sowie Informationspflichten in Werbung und Fernabsatz. Systematisch gehört sie zum unionsrechtlichen Energieverbrauchskennzeichnungsrecht und steht in engem Zusammenhang mit dem Ökodesignrecht für dieselbe Produktgruppe. Inhaltlich regelt sie insbesondere den sachlichen Geltungsbereich bis 50 kW, zahlreiche Begriffsbestimmungen, Effizienzklassen von A++ bis G, Vorgaben zu Mess- und Berechnungsmethoden sowie das Marktaufsichtsverfahren. Die Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. • Der Anwendungsbereich erfasst Lieferanten, Händler, Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten sowie mittelbar Endnutzer als Adressaten der bereitgestellten Effizienzinformationen. Erfasst sind Einzelraumheizgeräte mit einer Nennwärmeleistung von höchstens 50 kW, soweit sie nicht unter die ausdrücklich geregelten Ausnahmen fallen, etwa elektrische Einzelraumheizgeräte, nur für den Außenbereich bestimmte Geräte, Hell- und Dunkelstrahler, Luftheizungsprodukte oder Saunaöfen. Für Festbrennstoff-Heizgeräte ohne Abgasführung und mit offener Abgasführung gelten die Kennzeichnungspflichten zeitlich später als für die übrigen erfassten Geräte. Die Verordnung differenziert zudem nach Vertriebsform, insbesondere stationärer Verkauf, sonstiger Fernabsatz und Internetvertrieb. • In der Praxis müssen Lieferanten für betroffene Einzelraumheizgeräte ein korrektes Energieetikett, ein Produktdatenblatt und technische Unterlagen bereitstellen sowie die Effizienzklasse in Werbung und technischem Werbematerial angeben. Händler müssen das Etikett am Gerät sichtbar anbringen und bei Fernabsatz oder Internetangeboten die vorgeschriebenen Effizienzinformationen in der vorgegebenen Form anzeigen. Für die Konformität sind belastbare Mess- und Berechnungsmethoden maßgeblich; Abweichungen können im Marktaufsichtsverfahren zur Beanstandung eines Modells und gleichwertiger Modelle führen.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Lieferanten: • Pflicht: Für erfasste Einzelraumheizgeräte ist ein gedrucktes Etikett mit der maßgeblichen Energieeffizienzklasse bereitzustellen. • Pflicht: Händlern sind ein elektronisches Etikett und ein elektronisches Produktdatenblatt für das jeweilige Modell bereitzustellen. • Pflicht: Technische Dokumentation ist auf Anforderung den Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission vorzulegen; zudem ist die Energieeffizienzklasse in preis- oder energiebezogener Werbung und in technischem Werbematerial anzugeben. • Empfehlung: Produktklassifizierung, Brennstoffangaben, Leistungswerte und Effizienzberechnung sollten vor dem Inverkehrbringen konsistent mit Etikett, Datenblatt und technischer Dokumentation geprüft werden. Händler: • Pflicht: In der Verkaufsstelle ist das von den Lieferanten bereitgestellte Etikett deutlich sichtbar außen an der Vorderseite des Geräts anzubringen. • Pflicht: Bei Fernabsatz ohne Ausstellung des Produkts sind die vorgeschriebenen Informationen nach den besonderen Vorgaben für Nicht-Internet- oder Internetangebote bereitzustellen. • Pflicht: In Werbung und technischem Werbematerial für bestimmte Modelle ist die Energieeffizienzklasse anzugeben, wenn Energieverbrauch, Preis oder technische Parameter genannt werden. • Empfehlung: Verkaufs- und Onlinesysteme sollten so gestaltet sein, dass Etikett, Effizienzklasse und Produktdatenblatt automatisch korrekt eingebunden werden. Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten: • Pflicht: Die Einhaltung der Vorgaben ist nach dem festgelegten Nachprüfungsverfahren anhand von Modellprüfungen zu kontrollieren. • Pflicht: Bei Nichterfüllung sind die Ergebnisse den Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission innerhalb eines Monats nach der Entscheidung mitzuteilen. • Pflicht: Für die Prüfung sind die in der Verordnung festgelegten Mess- und Berechnungsmethoden sowie Prüftoleranzen anzuwenden. • Empfehlung: Gleichwertige Modelle und die Übereinstimmung zwischen Etikett, Produktdatenblatt und technischer Dokumentation sollten systematisch mitgeprüft werden.