Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1062/2013 der Kommission vom 30. Oktober 2013 über das Format der Europäischen Technischen Bewertung für Bauprodukte
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EU) Nr. 305/2011 vom 9. März 2011: Sie ist die übergeordnete Rechtsgrundlage für harmonisierte Bedingungen zur Vermarktung von Bauprodukten und bildet mit Artikel 26 Absatz 3 die Ermächtigung für das Format der Europäischen Technischen Bewertung. • Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011: Er bestimmt die inhaltlichen Anforderungen an die Europäische Technische Bewertung, an die das durch diese Durchführungsverordnung festgelegte Format anknüpft. • Europäisches Bewertungsdokument: Es ist die fachliche Bezugsgrundlage für Verwendungszwecke, Leistungsbewertung sowie Grundsätze der werkseigenen Produktionskontrolle und wird in der Europäischen Technischen Bewertung ausdrücklich herangezogen. • System zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011: Dieses System ist in der Bewertung anzugeben, einschließlich der einschlägigen Rechtsgrundlage. • Richtlinie 89/106/EWG des Rates: Sie wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 aufgehoben und ist damit die frühere unionsrechtliche Vorgängerregelung im Bauproduktenrecht.
Text
Anwendungsbereich
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1062/2013 ist eine unmittelbar geltende unionsrechtliche Verordnung zur Konkretisierung von Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011. Sie regelt nicht die materiellen Leistungsanforderungen an Bauprodukte, sondern legt verbindlich das Format der Europäischen Technischen Bewertung fest und ordnet dieses systematisch dem Bauproduktenrecht der EU zu. Inhaltlich bestimmt sie, welche Angaben die Europäische Technische Bewertung im allgemeinen und im besonderen Teil enthalten muss, darunter technische Bewertungsstelle, Produktfamilie, Verwendungszweck, Leistung, Bewertungsmethoden sowie technische Einzelheiten für die Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit. Zudem erlaubt sie vertrauliche Anhänge für sensible technische Informationen und soll eine zügige Ausstellung der Bewertungen unterstützen. • Der Anwendungsbereich erfasst Hersteller von Bauprodukten, die für Produkte ohne oder ohne vollständige Abdeckung durch harmonisierte Normen eine Europäische Technische Bewertung benötigen, sowie Technische Bewertungsstellen, die diese Bewertungen ausstellen. Maßgeblich ist die Verwendung der Bewertung als Grundlage für die Leistungserklärung nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011. Die Verordnung betrifft damit insbesondere Fälle, in denen produktspezifische technische Angaben, Verwendungszwecke und Leistungsmerkmale strukturiert dokumentiert werden müssen. Eine ausdrückliche Ausnahme liegt funktional darin, dass Bauprodukte, die bereits vollständig durch harmonisierte Normen abgedeckt sind, auf dieses Instrument regelmäßig nicht angewiesen sind. • In der Praxis bedeutet dies, dass Europäische Technische Bewertungen unionsweit nach einem einheitlichen Aufbau erstellt werden müssen. Hersteller erhalten dadurch eine verlässliche Grundlage für Leistungserklärungen bei nicht oder nicht vollständig harmonisierten Bauprodukten, während Technische Bewertungsstellen klare formale Mindestinhalte einhalten müssen. Zugleich können vertrauliche technische Angaben in getrennten Anhängen geschützt werden, ohne den standardisierten Hauptteil der Bewertung aufzugeben.
Stand: 16.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Hersteller von Bauprodukten: • Pflicht: Bei Bauprodukten, die von harmonisierten Normen nicht oder nicht vollständig abgedeckt werden, die Europäische Technische Bewertung als Grundlage für eine Leistungserklärung nutzen. • Pflicht: Der Technischen Bewertungsstelle die für die Bewertung erforderlichen Produktangaben zu Handelsname, Produktfamilie, Herstellungsbetrieb und Verwendungszweck bereitstellen. • Pflicht: Vertrauliche Abschnitte der Produktbeschreibung kenntlich machen, wenn diese nicht öffentlich verbreitet werden sollen. • Empfehlung: Die Produktbeschreibung und die Angaben zur Leistung so aufbereiten, dass sie mit dem anwendbaren Europäischen Bewertungsdokument konsistent und präzise verwendbar sind. Technische Bewertungsstellen: • Pflicht: Europäische Technische Bewertungen in dem im Anhang der Verordnung verbindlich vorgegebenen Format ausstellen. • Pflicht: Die Bewertung mit den vorgeschriebenen allgemeinen und besonderen Teilen versehen, insbesondere zu technischer Beschreibung, Verwendungszweck, Leistung, Bewertungsmethoden und angewandtem System zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit. • Pflicht: Vertrauliche technische Informationen in getrennten Anhängen führen und diese nicht zusammen mit der Bewertung öffentlich verbreiten. • Empfehlung: Bewertungen so erstellen, dass sie den Herstellern eine rasche und rechtssichere Verwendung für die Leistungserklärung ermöglichen.